| AW: juristische Hilfe erbeten, Versandrisiko Ich bin gerade ein Stückchen schlauer geworden. Scheinbar trägt der Käufer das Risiko. § 447 I BGB § 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. |