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Zitat von DrPepper Ich bin gerade ein Stückchen schlauer geworden. Scheinbar trägt der Käufer das Risiko. § 447 I BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. |
Hallo DrPepper,
in der Tat trägt gem. § 447 BGB ab dem Zeitpunkt der Übergabe der zu versendenden Sache der Käufer das Risiko einer ordnungsgemäßen Erfüllung. Das umfasst also Transportschäden wie auch - in Deinem Falle - den Verlust der Sache. Eine Ausnahme wäre der Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB, wenn die Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher gesendet wird. Generell aber muss sich der Käufer bereit erklärt haben mit der Versendung. Dieser muss dann - auch bei Verlust der Sache - den (vollen) Kaufpreis bezahlen. Ansprüche kann der Käufer dann gegen den Frachtführer geltend machen. Der Verkäufer trägt hierbei die Beweislast für die (ordnungsgemäße) Übergabe an den Frachtführer.
Gruß,
Jan.