Wie kommst Du denn auf einen wesentlich höheren Wiederbeschaffungswert??
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Geändert von bigdomis (26.12.2009 um 16:15 Uhr)
Wie kommst Du denn auf einen wesentlich höheren Wiederbeschaffungswert??
Ein Banküberfall ist eine Initiative von Dilettanten!! Wahre Profis gründen eine Bank!!
Da liegt wahrscheinlich das Problem!! Ich denke mal das Du einen unabhängigen Gutachter eingeschaltet hast um diesen Schaden zu begutachten?? Dieser erstellt anhand von fiktiven Werten Wiederbeschaffungswert! Die Versicherung erstellt anhand von aktuellen Marktwerten (z.B. Verkaufsbörsen wie z.B. Mobile oder Autoscout) einen Wiederbeschaffungswert!! Das bedeutet das Du einen Rechtsanwalt einschalten müsstest um dein Recht zu bekommen, allerdings ist das Problem das Du beweisen müsstest das Dein ZZZZ wirklich 21000€ wert ist!!
Aber das Hauptproblem bei der Sache ist, das der Wagen einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat weil die Reparaturkosten höher als 72% des Wiederbeschaffungswertes liegen!! Du kannst noch von Glück sagen das die Versicherung den Restwert des Gutachtens akzeptiert, weil normalerweise das Auto gegen Höchstgebot an Unfallhändler abgegeben wird und wenn du diesen behalten willst dann musst Du das Höchstgebot bezahlen!! An Deiner Stelle hätte ich den Wagen nicht mehr reparieren lassen sondern den Wiederbeschaffungswert + 10 werktage Nutzungsausfall auszahlen lassen!!
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Da wärst Du aber besser bei gefahren!! Versuch den Wagen mal weiter zu verkaufen!!!![]()
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Ich denke nicht das es ein Problem ist den Wagen zu verkaufen, es war nur ein Blechschaden und ich habe auch nicht so viel für die Reperatur bezahlt, was genau möchte ich aber nicht sagen. Das Auto ist einwandfrei repariert und auch das TÜV Gutachten bestätigt das
Du scheinst dich ja recht gut auszukennen, welche Ansprüche kann ich den an die gegnerische Versicherung geltend machen wenn die Sache auf 50/50 rausläuft? Habe an Wertminderung, Ausfallsentschädigung etc gedacht
Bei 50-50 zahlt jeder seinen Schaden selber!! Das heisst das Du nur in der Vollkasko zurück gestuft wirst und nicht in der Haftpflicht ( weil die ja dann nichts reguliert hat)
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Eine Wertminderung kannst du aber nur geltend machen wenn dein Auto nicht älter als 5Jahre ist und auch die 100tkm nicht überschritten hat. Sonst gilt dein Auto als "abgenutzt".
Ich denke du hast das Richtige gemacht, dass du den Wagen hast reparieren lassen.
Die Beträge die in einem Gutachten für die Reparatur angesetzt werden sind immer jenseits von Gut und Böse.
Hinzu kommt das Händler die solche Autos ankaufen geringe Preise zahlen.
Ärgerlich nur das Gegengutachten der Versicherung in Bezug auf den Wert, aber leider ist das so.
Ich wills jetzt nicht beschwören, aber ich glaube, das stimmt so nicht.
Eher denke ich, dass die eigene Haftpflicht 50 % des gegnerischen Schadens übernimmt und die gegnerische Haftpflicht die Hälfte des eigenen Schadens.
Wenn man dann noch den restlichen eigenen Schadensanteil von der VK regulieren lässt, werden also beide Schadensrabatte ansteigen, also VK und Haftpflicht - und das bei beiden Fahrern.
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Gutachter haben auch eine "Ehre" ... geh also nun zu Deinem Gutachter hin und frage ihn wieso ihm dieses "Missgeschick" von der doch recht deutlichen Wertüberschätzung unterlaufen ist.
Er selber sollte nun ein Interesse haben dies nicht wie "sein" Arbeitsfehler aussehen zu lassen. Er dürfte nun recht kurzfristig mit Dir einen Termin für ein Nachgutachten vereinbaren. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Wiederbeschaffungswert eben doch 21.000 Euro beträgt und er wird die Gründe aufführen sowie die Grundlage für seine Wertermittlung.
... sprich also mit Deinem Gutachter.
Und ja, ich habe dieses Spielchen schon durch ... Versicherung erkannte Gutachten nicht an, hab den Gutachter kurz angepiekst und schon kam ein noch deutlich saftigeres Gutachten heraus.
Daraufhin war die Versicherung total angepisst und schickte ihrerseits einen Gutachter raus, dem leider nichts anderes übrig blieb als das Nachgutachten zu bestätigen.
Einen Anwalt brauchte ich nicht. Versicherungen haben oftmals eh die besseren Anwälte![]()
Gruß, Frank
Du musst auf jeden Fall deine Versicherung informieren anhand vom einem Nachgutachten das der Wagen repariert ist, weil dieser sonst als Totalschaden bei " Uniwagnis" gespeichert bleibt und das bedeutet bei einem weiteren Schaden (und wenn es nur ein Glasschaden ist) das Du -oder der nächste Besitzer- kein Geld bekommt!!
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Ähnliches hatte ich auch.
Ich hatte ein Gutachten nach einem Unfall über das ich abrechnen wollte. Die gegnerische Versicherung wollte aber einen eigenen Gutachter rausschicken. Gesagt-getan.
Ergebnis war, dass deren Gutachter einen (wesentlich) höheren Betrag ermittelte. Auf die Frage hin warum dies so sei, meinte er, dass die Werte vorgegeben seien und wohl Herstellervorgaben seien für Arbeitswerte und Teile und so.
Er meinte nur, ich soll doch froh sein, dass es so ist. Naja das war ich dann auch.
Kann also auch andersrum gehn.
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Hab den Text grad nur überflogen, aber lt. zwei Urteilen, die ich vorliegen habe, wurde sowohl vom LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2008) als auch vom OLG Thüringen (Urteil vom 09.04.2008) akzeptiert, dass nur lokale Angebote über den Restwert eingeholt wurden. Internet muss nicht aussagekräftig sein, aufgrund der regionalen Unterschiede.
Kann zwar aktuell wieder anders ausgelegt werden, aber das als Tipp zur Restwertermittlung.
Die hier angesprochenen 100.000km (danach keine Wertminderung) stimmen so auch nicht. Das gilt nicht mal mehr für Kleinwägen neueren alters respektive kann angefochten werden, da die Wartungsintervalle immer höher werden, je neuer die Autos sind. Eine schematische Wertminderungsgrenze z.B. bei KM-Stand XY gibt es so nicht. Auch hier aufpassen und sich nicht immer so abspeisen lassen. Das nur mal als Tipps zwischen Tür und Angel![]()
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das ein fahrzeug totalschaden hat sobald die rep 72% vom wiederbeschaffungswert übersteigt ist auch schwachsinn!!! in einzelfällen ist es auch möglich ein fahrzeug reparieren zu lassen, wenn die rep kosten den wiederbeschaffungswert übersteigen!!! 130% regelung ... geh zu deinem anwalt, der hilft sicher weiter. das einzige problem das du hast, da es ein kasko schaden ist...muss deine versicherung deinen gutachter nicht zahlen. bei kasko schäden ist es üblich das die versicherung einen eigenen gutachter raus schickt.
Das ist kein Schwachsinn!!!Wir reden hier nicht von Einzelfällen sondern von der Regel und die bedeutet bei 72% besteht ein wirtschaftlicher Totalschaden!!!Na klar kann man das Auto trotzdem reparieren lassen aber die Versicherung ist nicht verpflichtet die Mehrkosten zu tragen!!
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Also meiner Meinung nach: Wiederbeschaffungswert mal 1,30, alles drüber ist wirtschaftlicher Totalschaden beim Haftpflichtschaden.
Hier gehts aber glaube ich um nen Kaskoschaden. Da sollte die Grenze direkt am Wiederbeschaffungswert liegen. Dass da auch eine Regel mit 72% VOM Wiederbeschaffungswert im Raum steht ist durchaus möglich, hab ich aber gerade kein Beleg dafür.
Man muss mit den Grenzen zwischen HP und Kasko unterscheiden.
Was angesprochen wurde war auch, dass die eigene Kasko nen externen Gutachter nicht zahlen muss. Das entspricht meiner Erfahrung. Entweder Gegengutachten aus eigener Tasche oder akzeptieren, was die Versicherung veranschlagt. Wie es allerdings da mit etwaige Stundenverrechnungssätzen aussieht, weiss ich nicht zu 100%. Denke die Kasko wird dort ein regionales Mittelmaß in Ansatz bringen, so kenne ich das. Beim Haftpflichtschaden wird das zwar auch meistens so gemacht, wenn die Werkstatt noch nicht feststeht, wenn man sich allerdings für die Apotheke um die Ecke entscheidet ist das nicht das Problem des Geschädigten, sondern der Versicherung. Im HP-Fall ist freie Werkstattwahl auf jeden drin, auch wenn es für die Versicherung teurer wird.
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