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Alt 23.12.2005, 18:38   #1
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juristische Hilfe erbeten, Versandrisiko

Hallo zusammen,

es kam wie es kommen mußte. Ich fange mal von vorne an ;-)
Ich habe auf eBay Konzertkarten verkauft. 3 Auktionen á 2 Karten. Diese Karten habe ich per normales Einschreiben (3 Einschreiben) am 16.12.05 verschickt. Einlieferungsbeleg mit Nummern liegt mir vor.
1 Einschreiben konnte nicht zugestellt werden. Dieses Einschreiben kommt zurück. Die anderen beiden Einschreiben sind bis heute nicht zugestellt worden. Auf der Webseite der Post kann man die Sendung verfolgen. Der Status beider Einschreiben lautet "eingeliefert am 16.12.05 in Bad Bramstedt". Per Email habe ich auch schon von den Käufer (zu recht) Nachfragen erhalten, wann denn nun die Karten verschickt werden.

Mein derzeit dringenste Frage: Wer trägt das Versandrisiko bei privaten Verkäufen? Der Verkäufer oder der Käufer? Die Post ist aus der ganzen Nummer ja schon raus.... die haften bis 25 Euro.


Gruß,
DrPepper
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Alt 23.12.2005, 18:52   #2
Z@T
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AW: juristische Hilfe erbeten, Versandrisiko

Deswegen verschicke ich alles bei ebay verkaufte Zeug per DPD.. Die haften bei nem Normalpaket bis 500 Eu und mehr auf anfrage.
Man kann jeden Scanpunkt kontrollieren und die Unterschrift des Empfängers sofort nach Tätigung sehen.
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Gruß

Tobi
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Alt 23.12.2005, 19:52   #3
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M.E. trägst Du das Risiko.

Grüßle
Chris
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Alt 23.12.2005, 20:11   *Themenstarter*   #4
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AW: juristische Hilfe erbeten, Versandrisiko

Ich bin gerade ein Stückchen schlauer geworden. Scheinbar trägt der Käufer das Risiko. § 447 I BGB

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
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Alt 23.12.2005, 20:33   #5
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AW: juristische Hilfe erbeten, Versandrisiko

Zitat:
Zitat von DrPepper
Ich bin gerade ein Stückchen schlauer geworden. Scheinbar trägt der Käufer das Risiko. § 447 I BGB

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Hallo DrPepper,

in der Tat trägt gem. § 447 BGB ab dem Zeitpunkt der Übergabe der zu versendenden Sache der Käufer das Risiko einer ordnungsgemäßen Erfüllung. Das umfasst also Transportschäden wie auch - in Deinem Falle - den Verlust der Sache. Eine Ausnahme wäre der Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB, wenn die Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher gesendet wird. Generell aber muss sich der Käufer bereit erklärt haben mit der Versendung. Dieser muss dann - auch bei Verlust der Sache - den (vollen) Kaufpreis bezahlen. Ansprüche kann der Käufer dann gegen den Frachtführer geltend machen. Der Verkäufer trägt hierbei die Beweislast für die (ordnungsgemäße) Übergabe an den Frachtführer.

Gruß,

Jan.
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Alt 23.12.2005, 22:50   #6
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AW: juristische Hilfe erbeten, Versandrisiko

Zitat:
Zitat von DrPepper
Ich bin gerade ein Stückchen schlauer geworden. Scheinbar trägt der Käufer das Risiko. § 447 I BGB

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

So so!

Da bleibt nur noch zu klären, wo bei einer Internetauktion - sofern nicht explizit vereinbart - der Erfüllungsort ist. Mitnichten ist dies automatisch Dein Modem...

> "eingeliefert am 16.12.05 in Bad Bramstedt"

Ist das das Einlieferungspostamt, oder das Empfangspostamt? Ist eigentlich auch egal. Von der Post bekommst Du 50,00 €s, das wars.

Der Käufer kann jedoch keinen Schadenersatz verlangen. Insofern kann er - sofern Du nicht noch ein paar Karten im Schrank hast - lediglich auf Rückgängigmachung des KVs bestehen.

Mail ihm das ganze rüber, nicht daß Du auch noch eine negative Bewertung bekommst.

Und immer dran denken: Wertvolles nur versichert mit Rückschein, denn nirgendwo wird soviel geklaut, wie bei der Post.

(Hab mal Mac gekauft für 1.200 €s via NN, Geld dem Postbeamten übergeben, ist beim Verkäufer aber erst 4 Monate später eingetroffen!!!!)

Gruß
hcb
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Alt 24.12.2005, 00:37   *Themenstarter*   #7
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Zitat:
Zitat von hcb
> "eingeliefert am 16.12.05 in Bad Bramstedt" Ist das das Einlieferungspostamt, oder das Empfangspostamt?
Wie es der Name schon sagt. Das ist das Postamt wo ICH das Einschreiben EINGELIEFERT habe.



Zitat:
Zitat von hcb
Der Käufer kann jedoch keinen Schadenersatz verlangen. Insofern kann er - sofern Du nicht noch ein paar Karten im Schrank hast - lediglich auf Rückgängigmachung des KVs bestehen.
Wieso soll er dadrauf bestehen können? Er trägt das Risiko, nicht ich.
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Alt 24.12.2005, 00:49   #8
hcb
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Zitat:
Zitat von DrPepper
Wieso soll er dadrauf bestehen können? Er trägt das Risiko, nicht ich.
Ein Versendungsverkauf liegt aber nur vor, wenn der Verkäufer neben dem Versand auch Abholung ermöglicht und der Käufer auf Versand besteht. Der

Käufer hat dem Verkäufer gegenüber eine sogenannte Holschuld.
Der Verkäufer erfüllt in diesem Falle bereits seine vertraglichen Verpflichtungen, wenn er die Kaufsache an den Transporteur (Post usw.) übergibt.

Bietet der Verkäufer dagegen nur den Versand an und ermöglicht keine Abholung, so wird von einer sogenannten Bringschuld gesprochen, die der Verkäufer nur dann erfüllt, wenn er die Ware beim Käufer anliefert und aushändigt.

Geht die Ware beim Versand verloren, haftet er für den Verlust.

Interesant ist in diesem Zusmmenhang auch Abschnitt 2 §447 BGB:
Zitat
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Will heissen, habe ich als Käufer versicherten Versand verlangt und versendet der Verkäufer unversichert, haftet er für den Verlust der Ware.
Der Käufer muss aber beweisen können, dass er versicherten Versand verlangt hat.

Ist der Verkäufer gewerblich und der Käufer Privatmann, so gilt oben gesagtes nicht mehr. §474/2 BGB legt fest, dass in diesem Fall immer der Verkäufer (Händler) das Versandrisiko trägt

Gruß
hcb
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Alt 24.12.2005, 01:41   #9
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Hallo,

angesichts des Weihnachtsrummels habe ich noch eine Rest-Hoffnung, dass die Dinger immer noch bei den jeweiligen Empfängern ankommen.

Wie ja schon erwähnt, haftet bei Käufen von Privat der Käufer für das Verlustrisiko auf dem Postweg. ABER: Du musst glaubhaft machen, dass Du Deiner Pflicht der Übergabe des Artikels an den Transporteur (hier Deutsche Post) nachgekommen bist. Dazu ist ein Beleg über den Kauf von Briefmarken etc. nach herrschender Meinung i.d.R. nicht ausreichend. Da Du aber per Einschreiben versandt hast, hast Du einen entsprechenden Nachweis und bist damit aus der Sache raus (solltest Du allerdings gewerblich handeln sieht es anderst aus).

Rein formal musst Du Dich bei Privat-VK auch nicht um die Erstattung des Geldes mit der Post rumschlagen. Du musst allerdings dem Käufer die notwendigen Unterlagen dafür zukommen lassen (natürlich nicht ohne sich entsprechende Kopien vorher gemacht zu haben). Die Post erstattet dann direkt an den Käufer. Natürlich steht es Dir frei, Deinen Käufer bei seinen Bemühungen zu unterstützen.

Problematisch könnte es noch werden, wenn der Wert der Karten den Versicherungs-Wert des Einschreiben überschreitet.

Achtung: Das "normale" Einschreiben (Einwurf-Einschreiben) ist nur bis 20
Euro versichert, das Übergabe-Einschreiben bis 25 Euro.

Dein Verkäufer könnte (muss er aber nicht bzw. wird er nur in seltenen Fällen versuchen), Dir einen Strick daraus zu drehen, dass Du entgegen der Absprache eine Versandform gewählt hast, die bei Verlust den Warenwert nicht vollkommen abdeckt. Hier kommt es dann darauf an, wie die Willensäusserung Deines K bezgl. der Versandform war bzw. was Du bei der Nennung der Versandkosten zur gewählten Versandform geschrieben hast.

Ich hoffe, dass die Karten bei den Empfängern noch auftauchen.

Grüsse
Nico

PS: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine freie Meinungsäusserung.
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