Armer Zetti :(

Viel wichtiger ist doch das Du keine Verletzungen hast.
So schade es um den ZZZZ ist, aber es ist immer noch "nur ein Stück Blech" das ersetzt werden kann.
Und so ein "Reflex" kann auch mal Menschenleben retten!
 
Ihr habt vollkommen recht, ich habe nicht mal einen blauen Fleck. Und das Auto kann man ersetzen.
Und das positive von heute ist, das ich eine Zusage für meine neue Wohnung bekommen habe :)
 
Bei guten Versicherungstarifen wird auch bei grober Fahrlässigkeit voll geleistet! (Ausnahme Alkohol und Drogengenuss).
Da ja keine Berührung mit dem Hasen erfolgte gilt die Vollkasko.
Aus den Bedingungen eines Versicherers:

"Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens
2. Wir verzichten Ihnen gegenüber außer bei Pkw in der KfzPolice-Basis auf unser Recht, die
Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt
nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; "
 
Hmm aber ich lese das jetzt nicht so, als ob es da um die Vollkasko geht, sondern eher um die Teilkasko/Haftpflicht, VK zahlt ja auch, wenn man einfach so von der Straße abfliegt.

Korrigiere mich bitte, wenn ich den Text falsch interpretiert habe.

Auch die Vollkasko konnte bis 2008 wegen grober Fahrlässigkeit ( darunter fällt auch das Ausweichen von Kleintieren) eine Leistung KOMPLETT verweigern, heute zahlt sie anteilig und jeder Fall wird einzeln bewertet. Das heißt, wenn man Pech hat, bekommt man z.B nur 50%. Bei Vorsatz und Drogen/Alkoholdelikten verweigert auch heute die Vollkasko komplett. Was ist Vorsatz ? Ich würde sagen, Ermessenssache. Auch, wenn man mit Sommerbereifung auf winterlichen Straßen crasht, wirds eng ....



Vollkasko - Grobe Fahrlässigkeit
Die Zigarette fällt in den Fußraum und beim Bücken überfährt man eine rote Ampel. Beim Einstellen des Verkehrsfunks übersieht man ein Stoppschild. Situationen, die beinahe täglich passieren und die bislang dazu führen konnten, dass kein Versicherungsschutz in der Vollkasko bestand. „Grobe Fahrlässigkeit“ hieß das Reizthema, das mehr als einmal die Gerichte beschäftigt hat. Für ab 2008 abgeschlossene Vollkasko gelten neue Regelungen.

Wer seinen Vertrag für die Vollkasko Versicherung in 2008 abgeschlossen hat, der profitiert von der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für die Regulierung von Schäden im Rahmen der groben Fahrlässigkeit gelten neue Kriterien. Das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit ist kein Ausschlusskriterium mehr, sondern führt lediglich dazu, dass der Schaden anteilig reguliert wird. Das bedeutet, dass die Schadenregulierung der Vollkasko Versicherung sich nach der „Schwere des Verschuldens“ richtet. Der Versicherte bekommt demnach zwar nicht den ganzen Schaden erstattet, aber immerhin einen Teil.

Wie hoch genau der Anteil im jeweiligen Vollkasko Schadenfall ist, wenn grobe Fahrlässigkeit die Unfallursache war, wird im Einzelfall ermittelt. Alte Vollkasko Versicherungsverträge werden ab 2009 ebenfalls unter diese neue Regelung fallen.

Schon vorher haben viele Vollkasko Versicherungen aus Kulanz oder in bestimmten Tarifen auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet und damit zumindest einen Anteil bei grober Fahrlässigkeit ersetzt.

Einige Fälle sind allerdings auch weiterhin vom Vollkasko Schutz ausgeschlossen. Fährt der Versicherte beispielsweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, gibt es auch zukünftig bei einem Unfall kein Geld. Auch wenn ein Unfall vorsätzlich geschieht oder ein Schaden offensichtlich provoziert wurde, zahlt die Vollkasko Versicherung nicht.

Generell gilt nach wie vor: Wer einen Unfall hatte, muss umgehend die Versicherung informieren. Direct Line ist über die 24 Stunden Hotline auch an Wochenenden und Feiertagen rund um die Uhr erreichbar. Je früher der Schaden gemeldet wird, desto schneller kann mit der Regulierung des Schadenfalles begonnen werden.


So...jetzt ist aber Schluß mit den Jura-Unterforumsbeiträgen meinerseits, lasst uns lieber wieder ölige Finger vom Schrauben bekommen und die letzten warmen Tage genießen...es sollen ja bis zu 23 Grad geben am WE !
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein Beileid, aber die Hauptsache ist das dir und niemand etwas passiert ist.

Und du findest bestimmt wieder einen schönen neuen Ersatz-Zetti :) :-).
 
Servus,
deinen Wagen habe ich gestern auf der A9 auf nem ADAC Laster gesehen... hat mir schon sehr weh im herzen getan :( gut dass dir nix passiert ist!!!

vollkasko hat ja ihren sinn... ;)
 
Ich zitiere mal eben ...ich hoffe, Du hast den Bullen gesagt, daß Du einer Kuh ausgewichen bist...


Totalschaden nach Wildunfall: Ausweichmanöver für einen Fuchs (Kleintier) ist grob fahrlässig
Versicherung muss nur 40 Prozent der Reparatursumme ersetzen
Ein Autofahrer, der einem Fuchs ausweicht, handelt grob fahrlässig. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wich ein Autofahrer (Kläger) einem von links über die Straße laufendenFuchs aus. Der Fahrer geriet dabei auf die Gegenfahrbahn und brachte sein Fahrzeug in einer Straßenböschung zum Stehen. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung wollte den entstandenen Schaden nicht vollständig übernehmen. Die Versicherung argumentierte, dass der Autofahrer keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag habe, da eine Wildberührung nicht bewiesen sei und auch kein Anspruch als so genannter Rettungskostenersatz bestehe, da ein Fuchs als Kleintier nicht zu einem Ausweichen berechtige.

Versicherung: Ausweichen bei Kleintieren ist grob fahrlässig
Das Ausweichen bei kleinen Tieren wie einem Fuchs sei grob fahrlässig, ein Aufwendungsersatzanspruch daher nicht gegeben. Der Autofahrer holte ein Gutachten eines KFZ-Sachverständigen, der einen Totalschaden des Fahrzeugs feststellte und den Fahrzeugschaden auf 6.990 € bezifferte. Diesen Betrag abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, somit 6.840 €, begehrte der Kläger von der beklagten Versicherung.

Landgericht: Ausweichen war nicht erforderlich

Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 2.646 € nebst Zinsen sowie 316,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einem Fuchs zur Vermeidung einer Kollision ausgewichensei. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da für den Mittelklassewagen des Klägers bei einem Überfahren des Fuchses lediglich Sachschäden in geringer Höhe zu befürchten gewesen seien, demgegenüber bei einem plötzlichen Ausweichen das - sich hier auch realisierte - Risiko eines Totalschadens bestehe.

Landgericht: Kläger irrte sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens
Dennoch stehe dem Versicherungsnehmer nach § 90 VVG ein Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn sich bei ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Handlung zwar nicht gebotengewesen sei, der Versicherungsnehmer aber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, dies sei der Fall. Vorliegend habe der Kläger sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens geirrt, was zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers, somit hier zu einer Kürzung um 60 % führe. Dem Kläger stehe daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150 € ein Anspruch in Höhe von 2.646 € sowie auf Erstattung dementsprechend angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu


ich hab mal deshalb gefällt mir geklickt,weil ich ja so und so auch aus umfeld (kundschaft etc) weiss das die versicherungen fast nie zahlen. ich frage mich wozu man sich dann versichert...wenn man dann einzahlt und nichts rausbekommt.
 
Ach von mir alles Gute für die neue Wohnung und vielleicht, als Bonbon, einen neuen Zetti!!! :) Hauptsache, Dir ist nix weiter passiert. Da ich auch schon Ähnliches erlebt habe, kann ich mit Dir fühlen!

VG
Hannes
 
Geplant ist noch nix genaues.
Der Schaden beträgt 18.500€.
Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 12.500€ habe ich gestern von der Dekra erfahren.
 
Also Totalschaden, aber das war ja anhand der Fotos schon zur erahnen :(
Welches BJ und Laufleistung und Motorisierung ist dein Zetti denn?
 
Wann wird der Wagen zum Schlachten freigegeben? Hast du M-Sitze verbaut? :s
 
Scheisse das tut mir leid :(

Hab ich das richtig verstanden das deine Vollkaskoversicherung den vollen Schaden nicht bezahlt? :eek:
 
Scheisse das tut mir leid :(

Hab ich das richtig verstanden das deine Vollkaskoversicherung den vollen Schaden nicht bezahlt? :eek:
Nein, sie zahlt ihm den wiederbeschaffungswert (abzüglich. SB) die grobe Fahrlässigkeit wurde hier zwar munter diskutiert, aber wenn ich nichts überlesen habe, hat sich seine Vollkasko zu diesem Thema bisher nicht geäußert.

Ich denke nicht, dass sie quoteln werden. Eine Kundin von mir hatte letztens eine ähnliche Begegnung und da haben wir auch voll bezahlt.
 
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