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Alt 10.02.2006, 12:04   #1
Trainee

 
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Aussenspiegel

Hallo Z3 Liebhaber,

ich habe einen 1,9 er Baujahr 1997, super Zustand, bis jetzt ohne Mängel. Nun plötzlich rosten die Verbindungsstücke der Aussenspiegel, zwischen Spiegel und Karosserie. BMW meint dazu, dass man die Spiegel komplett kaufen muss, ist doch irrsinnig.
Kann mir wer helfen ??

Danke und liebe Grüße
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Alt 10.02.2006, 12:55   #2
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AW: Aussenspiegel

Zitat:
Zitat von Wittmann Erwin
Hallo Z3 Liebhaber,
ich habe einen 1,9 er Baujahr 1997, super Zustand, bis jetzt ohne Mängel. Nun plötzlich rosten die Verbindungsstücke der Aussenspiegel, zwischen Spiegel und Karosserie. BMW meint dazu, dass man die Spiegel komplett kaufen muss, ist doch irrsinnig.
Kann mir wer helfen ??
Danke und liebe Grüße
Hallo Erwin,

BMW hat leider recht - ich hätte noch einen rechten Außenspiegel in Schwarz II anzubieten...
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Alt 10.02.2006, 22:55   #3
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AW: Aussenspiegel

das ist kein "Rost"... das sind Alusockel die falsch lackiert wurden. Nun korrodiert das Alu und wirft "Blasen"

Abhilfe:... Spiegel demontieren und neulackieren lassen also im besten Fall nur den Sockel. Das sollte dich keine 50€ kosten! (vorrausgesetzt du gehst nich grad zum )
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Alt 15.02.2006, 18:10   #4
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AW: Aussenspiegel

Willkommen im Club der Besitzer von korrodierenden Aussenspiegelsockeln. Ich habe gestern etwa eine Stunde lang erfolglos versucht, den M-Spiegel von dem Alu-Sockel zu trennen. Da dies konstruktiv wohl nicht vorgesehen ist, kann man den gammelnden Sockel auch nicht komplett lackieren, was nach meiner Meinung die einzige Möglichkeit wäre, den Pilz auszutreiben.

Da ich nicht einsehe, BMW für diese Fehlkonstruktion 198,- Euro hinterherzuwerfen, ist mein neues Projekt der Bau einer lösbaren Spiegelverbindung und der zuverlässige Korrosionsschutz des dämlichen Sockels.

Eine Idee habe ich schon, aber Vorschläge sind natürlich immer willkommen!

Lg.
Alex
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Alt 15.02.2006, 20:38   #5
hcb
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Zitat:
Zitat von chris22
das ist kein "Rost"... das sind Alusockel die falsch lackiert wurden. Nun korrodiert das Alu und wirft "Blasen"

Abhilfe:... Spiegel demontieren und neulackieren lassen also im besten Fall nur den Sockel. Das sollte dich keine 50€ kosten! (vorrausgesetzt du gehst nich grad zum )
Das ist so nicht ganz richtig - und neulackieren bringt auch nichts.

Der Zulieferant der BMW hat eine nicht freigegebene Alulegierung verwendet. Dadurch "blüht" das Aluminium aus -
egal ob korrekt lackiert oder nicht.

Siehst Du: Da ist zum Teil (innen) gar nichts Lackiert.

Guckst Du hier... Ein Offizielles "Statement" der BMW.

Du must nur freundlich aber gründlich nerven (am besten druckst Du das
pdf aus, und legst es dem Sachbearbeiter dezent auf den Schreibtisch),
dann bekommst Du die auf EuroPlus (oder wie auch immer) kostenlos
getauscht. Es handelt sich hier um einen versteckten Mängel (Rüge:
unverzüglich nach Entdecken innerhalb von 30 Jahren) und einen
Fabrikationsfehler.

Du mußt hier nichts selbst bezahlen - es sei denn Du hast Privat gekauft...

Gruß
hcb
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Alt 16.02.2006, 12:21   #6
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naja das Zitat sagt wohl alles...

"..ist Befristet bis 2001 bzw. 48Monate und 100.00km Laufleistung"

Ich hab zwar erst 60k runter, aber alles andere ist wohl schon abgelaufen
Euro+ konnte ich jetzt auch nicht mehr Verlängern. Na ma schaun was sich da noch so ergibt.
chris22 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.02.2006, 12:47   #7
hcb
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Zitat:
Zitat von chris22
naja das Zitat sagt wohl alles...

"..ist Befristet bis 2001 bzw. 48Monate und 100.00km Laufleistung"

Ich hab zwar erst 60k runter, aber alles andere ist wohl schon abgelaufen
Euro+ konnte ich jetzt auch nicht mehr Verlängern. Na ma schaun was sich da noch so ergibt.
Laaangsam Kamerad!

Wenn Du einen Staubsauger kaufst, und der Händler sagt Garantie gibt es nur wenn Sie nicht mehr als 2 Räume / Woche saugen, ist das genauso nichtig!

Eine Garantie kann und darf gegenüber Privatpersonen (hier gilt das BGB, nicht das HGB oder die AGB) NICHT eingeschränkt, befristet oder von etwaigen Gegebenheiten abhängig gemacht werden.

Da es sich hier um einen Herstellungsbedingten Mangel handelt, der zudem auch noch ein versteckter Mangel ist, sowie so nicht.

Du hast Anspruch auf kostenlosen Austausch (Material & Arbeit).

Wenn Du aber Geld verbrennen möchtest: Leih mir Dein Auto, gib mir eine Handlungsvollmacht, dann lasse ich das kostenlos bei BMW reparieren, und Du schenkst mir dann die x00,00 Euro.

Gruß
hcb
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Alt 16.02.2006, 17:36   #8
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Wagen: Z3 coupé 3.0
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AW: Aussenspiegel

Wow, das klingt ja nach Hoffnung! Da bin ich mal gespannt...

hcb, wenn das echt klappt hasste was gut bei mir...

LG,
Alex
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Alt 16.02.2006, 21:09   #9
hcb
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Zitat:
Zitat von Alex75
Wow, das klingt ja nach Hoffnung! Da bin ich mal gespannt...

hcb, wenn das echt klappt hasste was gut bei mir...

LG,
Alex
Das ist lieb gemeint, aber ich freue mich schon wenn wir demnächst eine schöne Tour fahren und "gaaanz viele" dabei sind.

Nee, im Ernst. Das hast Du dem BGB - Bürgerlichen Gesetzbuch, und der deutschen Rechtsprechung zu verdanken - nicht mir.

Sicherlich wird sich BMW winden und wenden, und sagen ist nicht. "Konkretes auftreten" und eine Rechtsschutzversicherung (der Hinweis daß man eine hat) wirkt da i. d. R. echt Wunder.
Natürlich spielen die alle auf Zeit und Kosten. Denn wenn sich der Einzelfall herumspricht, kommen höhere Kosten auf die (alle) Niederlassungen zu.

Die Kalkulation der Abschreckung:
Zitat:
naja das Zitat sagt wohl alles...

"..ist Befristet bis 2001 bzw. 48Monate und 100.00km Laufleistung"
(Entschuldigung, daß ich Dich (Chriss22) hier so negativ zitiere, ist nicht bös gemeint!!!)

geht i. d. R. bei 80% der Kunden auf.

10% der übrigen 20% lassen sich immer noch abwimmeln, und 10% werden halt kostenlos repariert. Summa sumarum: 90% gespart!

Leider kennen sich viel zu wenige Bundesbürger mit Ihren Rechten aus, bzw. haben so viel Geld es zum Fenster heraus zu schmeißen, haben keine Haftpflicht...

Hier ein paar relevante Auszüge:

BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln...

BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe
der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

BGB § 442 Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

BGB § 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

BGB § 637 Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

BGB § 639 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

BGB § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch
Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30
Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.


(Dies ist KEINE Rechtsberatung, ich bin KEIN Jurist, dieser Fred hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

Ergo: Ich hab damal geschlagene 10 min mit dem Meister lamentiert. Dann habe ich Gesetzesauszüge "rezitiert", und ihn darauf hingewiesen, daß ich eine RVS habe, mein Fahrzeug ohne den linken Außenspiegel nicht verkehrstüchtig ist, ich eine Ersatzvornahme durchführen lasse, und meinen Anwalt dann mit dem Rest beauftrage.

Mein kleiner stand dann zwar 5 Tage beim (das habe ich doch gerne zugestanden ), aber dann war alles wieder heile...

Gruß
hcb
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Alt 16.02.2006, 22:09   #10
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@ hcb

Dann hast du Glück gehabt, der chris22 hat sonst schon Recht.
Es sei denn du könntest wirklich nachweisen, dass BMW dir
den Mangel ARGLISTIG* verschwiegen hat... ansonsten gelten
die 2 Jahre, alles andere ist Kulanz.



*("...wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart". BGH Definition, Fussnoten reiche ich auf Wunsch gern nach )
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Alt 16.02.2006, 23:19   #11
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Zitat:
Zitat von Gizm0
@ hcb

Dann hast du Glück gehabt, der chris22 hat sonst schon Recht.
Es sei denn du könntest wirklich nachweisen, dass BMW dir
den Mangel ARGLISTIG* verschwiegen hat... ansonsten gelten
die 2 Jahre, alles andere ist Kulanz.

*("...wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart". BGH Definition, Fussnoten reiche ich auf Wunsch gern nach )
Nee Du, denn wenn Deine BMW Niederlassung Dich nicht darauf hinweist (beim Kauf, oder bei einem Werkstattbesuch, telefonisch...), dann hat Sie den Mängel verschwiegen. Da dieses mit der (IMHO) Absicht geschieht, Dir die - nicht unerheblichen Kosten (im allgemeinen Recht wird hier von Beträgen - je nach Gut und Gesamtpreis- bis 50,00 € ausgegangen) - der Reparatur aufzuerlegen, kann hier von einer Arglistigkeit ausgegangen werden (siehe auch Dein Zitat!).

Desweiteren gilt (seit 2005?) die Beweislastumkehr, d. h. BMW muß Dir nachweisen, daß Du davon hättest Kenntnis nehmen können (Anschreiben, Anruf, Verkaufsgespräch...).

Da BMW der Herstellungsmangel (fehlerhafte Legierung durch Zulieferer (sogar schriftlich durch BMW fixiert (siehe *.pdf oben))) bekannt ist, sogar davon auzugehen ist, daß eine Metallurgische Untersuchung vorgenommen wurde, sie diesen jedoch nicht öffentlich macht, kann hier definitiv von einem arglistigem Verschweigen ausgegangen werden.

Dies ist - wie alles was vor Gericht landen könnte - wie immer eine Auslegungssache des Richters. Aber in diesem Falle eine ziemlich eindeutige.

Zitat:
*("...wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist,
BMW sollte sich bewußt sein, daß es für Dich erheblich ist, ein Mangelfreies Auto zu kaufen. Verschleißteile ausgenommen - falsche Materialmixe / Legierungen jedoch nicht! :-)

Zitat:
nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist
BMW hätte hier mit einer generellen Überprüfungs-, Austauschaktion angemessen reagieren können / sollen. Hier gilt dann, wer das Stillschweigend in Kauf nimmt hat verloren, wer einen Aufschub bis zum "Fehlerfall" akzpeptiert, kann innerhalb 2 Jahren rügen, hier sollte man jedoch ( ) eine zeitlich uneingeschränktes Rügerecht schriftlich fixieren!

Zitat:
und ihn trotzdem nicht offenbart".
Der handelt gegebenenfalls grob fahrlässig.

Bedenke doch mal, der Spiegel reißt bei 240 auf der Bahn ab, und knallt Deinem Hintermann in die Scheibe.... (OK, haarsträubend, ABER NICHT AUSZUSCHLIEßEN!).

Zitat:
BGH Definition, Fussnoten reiche ich auf Wunsch gern nach )
Bitte, das interessiert mich!

Gruß
hcb
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Alt 17.02.2006, 00:27   #12
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Hi!

Ich will dich hier nicht zerpflücken, aber leider stellst du hier Behauptungen auf, die vorne und hinten nicht stimmen - da kann ich mir auch den Rechtsratgeber aus der "Frau im Spiegel" zum Vorbild nehmen...

- Das neuen Schuldrecht ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft;
eine Beweislastumkehr trifft im vorliegenden Fall überhaupt nicht
zu und wäre auch gem. § 476 BGB nur innerhalb von 6 Monaten
nach Kauf möglich.
Anders ist der Fall, wenn bspw. eine Gebrauchtwagen Garantie
besteht - hier findet die ganz normale Sachmangelhaftung des BGB
Anwendung.

- Die von dir zitierten Paragraphen §§ 637, 639 BGB entstammen dem
Werkvertragsrecht und finden auf die hier vorliegenden Kaufverträge keine
Anwendung.
Du hast mit der BMW AG (dein Autohaus, etc.) keinen Werkvertrag, sondern einen Kaufvertrag.

- Keiner bestreitet, dass die Spiegel korrodieren;
aber es ist völlig aus der Luft gegriffen (und auch das interne
BMW *.pdf deutet nichts in diese Richtung an), dass hierdurch
ein Sicherheitsrisiko eröffnet ist.
Aus diesem Grund ist auch die von dir geforderte Austausch Aktion
nicht durchgeführt worden.
Wenn im Einzelfall getauscht worden ist, fällt das für mich eindeutig unter
Kulanz.

- Das du den Ausgang eine etwaigen Prozesses durch den Richter als
"eindeutig" betrachtest, verwundert mich noch mehr - wir sind hier
in Deutschland, schau dir doch bitte die entsprechenden Urteile
zur Produkthaftung an.

- Die nachgereichte Fussnote:
BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66

Ich könnte noch seitenweise argumentieren - um es auch noch mal ganz plastisch auszudrücken:
Deiner Theorie nach könnte ich morgen in meine Niederlassung fahren und von BMW verlangen, meine Sitzkonsole zu tauschen (die verwendeten Kunststoff Clips sind nicht belastbar - Materialfehler), meine Verdeck zu tauschen (Scheuerstellen sind nicht zu vermeiden - Konstruktionsfehler), meine Wasserpumpe auswechseln zu lassen (eindeutiger Konstruktions- und Materialfehler) - und das nur bei meinem Z3...

Wenn das jemand nur mit deiner Argumentation schaffen sollte - Chapeau
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Alt 17.02.2006, 08:06   #13
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Zitat:
Zitat von Gizm0
Hi!

Ich will dich hier nicht zerpflücken, aber leider stellst du hier Behauptungen auf, die vorne und hinten nicht stimmen - da kann ich mir auch den Rechtsratgeber aus der "Frau im Spiegel" zum Vorbild nehmen...

...

Wenn das jemand nur mit deiner Argumentation schaffen sollte - Chapeau
Glaube, was auch immer Du glauben möchtest - solange Du dabei glücklich bist!
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Alt 13.03.2006, 22:23   #14
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Und? Spiegel bezahlt???
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