Anspruch auf Ersatzfahrzeug bei Gewährleistung

Merlin83

macht Rennlizenz
Registriert
2 Oktober 2009
Guten Abend,

wir haben uns für den Winter einen Allroad A4 gekauft; Bj. 2009. Gekauft haben wir bei einem Schotterplatzhändler in Halle.

Fahrzeug wurde besten gewartet; ist allerdings ein ganz schöner Ölfresser. Ungefähr 1 Liter auf 300km. Das Auto steht inzwischen bei Audi auf dem Hof und wir warten auf die Freigabe des Händlers für die Reparatur.

Meine Frage nun: Haben wir Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzwagen (bzw. Kostentragung durch den Hädnler), wenn dieser sich mit der Freigabe zeit lässt? Momentan schneit es noch nicht und wir sind auf den Allroad nicht angewiesen. Wäre aber dennoch beruhigend ein Druckmittel in der Hinterhand zu haben.

Vielleicht hat jemand von Euch dazu schonmal Erfahrungen gemacht und kann ein bisschen erzählen.

Besten Dank & Gruß,

Manuel
 
Du hast keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
Selbst wenn ein Teil mal nicht lieferbar ist...da kann es immer nur Kulanz vom Händler geben, was in deinem Fall wohl ausfällt.
Ausgenommen Fälle wo die sogenannte Mobilitätsgarantie greift.
 
Das heißt im Zweifelsfall, dass ich ohne Fahrzeug dastehe, wenn der Händler keine Lust hat die Freigabe zu geben und sich lieber auf einen (aussichtslosen) Rechtsstreit einlassen will?
 
Naja - wenn du tatsächlich "im Recht bist" (einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hast), dann ist der Verkäufer nach seiner Ablehnung der Reparatur bzw. nach Ablauf einer von dir gesetzten, angemessenen (!) Frist mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mangelbeseitigung in Verzug. Du hast also grds. Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, das können durchaus auch ein Mietwagen oder die Kosten für einen Mietwagen sein. Du bist aber zur Schadensminderung verpflichtet und musst - je nach weiterem Ablauf - deinen Wagen aus diesem Grund u.U. woanders zunächst auf deine Kosten reparieren lassen (Arg.: ein teurer Mietwagen bis zum Abschluss des Rechtsstreits würde die Kosten für die Mangelbehebung weit übersteigen). Das ist aber eine durchaus gefährliche Strategie und erfordert daher erhebliche Präzision in den Abläufen und Formulierungen, setzt exakte Kenntnis von der gesamten bisherigen wechelseitigen Kommunikation, den abgeschlossenen Verträgen, evtl. abgeschlossenen Garantien und dem Mangel voraus sowie eine zutreffende Risikoeinschätzung zu den Erfolgsaussichten der Mängelansprüche.

--> Keinesfalls Schnellschüsse (auch nicht als Drohung!) ohne Beratung durch RA, aber unbedingt 6-Monatsfrist zur Beweislastumkehr beachten!

Selbst wenn ein Teil mal nicht lieferbar ist...da kann es immer nur Kulanz vom Händler geben, was in deinem Fall wohl ausfällt.
Wie kommst du zu dieser pauschalen Bewertung? Die Mangelbeseitigung innerhalb der gesetzlichen Mangelhaftung ist Vertragspflicht; wenn die nicht rechtzeitig erbracht wird, ist das ebenfalls im Grundsatz ein Fall von Verzug, der zur Schadensersatzpflicht führt. Wenn der Verzug etwa an der berüchtigten Umstellung der BMW-Lagerhaltung (und nicht an höherer Gewalt) liegen würde, wäre er aus meiner Sicht auch "verschuldet", denn die Lieferprobleme hat dann die BMW AG zu vertreten und deren Verschulden wird dem Verkäufer als Erfüllungsgehilfe zugerechnet (§ 278 BGB). Ob eine Haftung für derartiges Verschulden wirksam ausgeschlossen wurde, ist dann Tatfrage - klappt mit "selbstgebastelten" Haftungsklauseln aber regelmäßig nicht.

Gruß

Mick
 
Traurig...jetzt steht er schon seit über einer Woche und noch immer keine Freigabe für die Reparatur
 
Ärgerlich... Frist gesetzt?
Orientiere dich an der o.g. Aufdöselung des Sachverhaltes. Der Ratschlag ist was locker250€ wert. ;)
 
hast du eine gebrauchtwagen-garantie mitverkauft bekommen?
wenn ja: ist der schaden von dieser umfasst?

wenn nein:

warum steht der wagen bei audi und nicht beim verkäufer?
 
Weil audi 15 km entfernt ist und der Verkäufer 500 km. Die Sache ist jetzt beim Rechtsanwalt
 
Weil audi 15 km entfernt ist und der Verkäufer 500 km. Die Sache ist jetzt beim Rechtsanwalt

Du musst dem Händler = Verkäufer aber schon die Möglichkeit geben die angegeben Mängel zu überprufen und ggf. selbst zu reparieren bzw. eine Reparatur zu veranlassen oder aber den Kauf rückabzuwickeln. Diese Entscheidung obliegt aber im Gewährleistungsfall dem Händler und nicht dir. Du kannst nicht einfach woanders hinfahren und erwarten dass der Händler die Kosten für eine Reparatur einfach ungeprüft übernimmt. Und da kannst du zum Anwalt rennen wie du willst. So läuft das im Gewährleistungsfall nicht.
 
Du musst dem Händler = Verkäufer aber schon die Möglichkeit geben die angegeben Mängel zu überprufen und ggf. selbst zu reparieren bzw. eine Reparatur zu veranlassen oder aber den Kauf rückabzuwickeln. Diese Entscheidung obliegt aber im Gewährleistungsfall dem Händler und nicht dir. Du kannst nicht einfach woanders hinfahren und erwarten dass der Händler die Kosten für eine Reparatur einfach ungeprüft übernimmt. Und da kannst du zum Anwalt rennen wie du willst. So läuft das im Gewährleistungsfall nicht.
Ich habe nichts einzuwenden, wenn er den Schaden selbst repariert. Dazu müsste er das Fahrzeug aber mindestens 500km abschleppen lassen und 500km wieder zurück schleppen lassen. Wenn er das Fahrzeug selbst repariert, wird er vielleicht etwas an den Personalkosten sparen. Ingesamt aber wesentlich teurer werden als wenn er es hier bei Audi reparieren lassen würde. Gemäß Auskunft eines alternativ Forums scheint es aber ohnehin schwer zu werden, die Reparatur außerhalb einer Audiwerkstatt durchzuführen.... oder man wechselt den kompletten Motor.

Trotzdem wäre es schön, wenn der Verkäufer auf eine meiner 5 E-Mails in den letzten 10 Tagen zumindest ein "ist in Bearbeitung" geantwortet hätte.

Letztendlich ist der Status derzeit, dass wir ein Auto für 23.000 Euro gekauft haben, welches seit 14 Tagen nicht fahrbar ist, weil der Verkäufer keine Rückmeldung gibt. Wo ist bitteschön hier der Verbrauherschutz?

Morgen um 17 Uhr habe ich den Termin bein Anwalt. Ich hoffe, dass es dann vorwärts geht.
 
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