Ausfahrbaren Kennzeichen

Keke

Der mit dem Bus tanzt...
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8 September 2014
Ort
Ebersberg
Wagen
anderer Wagen
Das hat doch Stil. :D
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Nicht zugelassen Fahrzeuge werden aus dem öffentlichen Straßenverkehr, auch beim öffentlichen Parken, öfters mal entfernt.
Und dann ruf mal bei der Polizei an und frag wo dein Auto ist. Auch die Frage nach dem Kennzeichen ist dann nicht sehr hilfreich :D
 
Wollt ich gerade auch schreiben. Man darf kein Fahrzueg ohne Kennzeichen im öffentlichem Verkehrsraum abstellen.
Sieht aber trotzdem geil aus.
 
Eindeutig eine technisch saubere Lösung. :D Und sie dient selbstredend auch nur der Fürsorge des Fahrers für andere Verkehrsteilnehmer, weil durch das Wegklappen des Kennzeichens das Risiko eines Abfallens bei hohen Geschwindigkeiten zuverlässig minimiert wird. :) :-)
 
Wäre diese Konstruktion denn überhaupt erlaubt? Darf ich denn überhaupt in der Lage sein, das Nummernschild
wegklappen zu können?

Gruß
Markus
 
Wäre diese Konstruktion denn überhaupt erlaubt? Darf ich denn überhaupt in der Lage sein, das Nummernschild
wegklappen zu können?

Gruß
Markus
Natürlich nicht. Aber wenn's gut gemacht ist und beim TÜV oder ner allgemeinen Verkehrskontrolle nicht auffällt... ;)
 
Wäre diese Konstruktion denn überhaupt erlaubt? Darf ich denn überhaupt in der Lage sein, das Nummernschild
wegklappen zu können? ...

Interessante Frage.

Auf einem Privatgrundstück darf ich mein Nummernschild so oft an- und abschrauben, wie es mir gefällt, und ich kann den Wagen dort auch beliebig lange ohne stehen lassen. Ich bin also jederzeit in der Lage dazu. Auf öffentlichem Gebiet ist die Entfernung des Kennzeichens natürlich nicht erlaubt (auch nicht beim Parken). Ich würde daher vermuten, dass es sich u.U. - sofern vom TÜV abgesegnet - wie bei Blitzerwarnern verhalten könnte, d.h. dass Kauf und Besitz erlaubt sind, aber die Nutzung des Mechanismus uneingeschränkt verboten. Für wahrscheinlicher halte ich es aber, dass juristisch argumentiert wird, dass es keinen Grund für ein Wegklappen gibt. Entweder ist der Wagen zugelassen und er muss ein Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum haben (dann muss es auch sichtbar sein), oder er ist es nicht und in dem Fall muss es entfernt und nicht weggeklappt werden.

Gruß

Kai
 
Zuletzt bearbeitet:
Interessante Frage.

Auf einem Privatgrundstück darf ich mein Nummernschild so oft an- und abschrauben, wie es mir gefällt, und ich kann den Wagen dort auch beliebig lange ohne stehen lassen. Auf öffentlichem Gebiet ist die Entfernung des Kennzeichens natürlich nicht erlaubt (auch nicht beim Parken). Ich würde daher vermuten, dass es sich - sofern vom TÜV abgesegnet - wie bei Blitzerwarnern verhält, d.h. dass Kauf und Besitz erlaubt sein könnten, aber die Nutzung des Mechanismus uneingeschränkt verboten wäre. Andererseits könnte juristisch argumentiert werden, dass es keinen Grund für ein Wegklappen gibt. Entweder ist der Wagen zugelassen und er muss ein Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum haben (dann muss es auch sichtbar sein), oder er ist es nicht und in dem Fall muss es entfernt und nicht weggeklappt werden.

Gruß

Kai
Oder ich gebe an, dass ich des Kennzeichen gegen Diebstahl gesichert habe. ;)
 
Oder ich gebe an, dass ich des Kennzeichen gegen Diebstahl gesichert habe. ;)

Du hast mich zitiert, als ich meinen Beitrag noch editiert hatte, Keke (bin heute etwas langsam). Ich hatte noch ergänzt, dass ich ein Verbot für wahrscheinlicher halte. Das Argument der Diebstahlsicherung wird auch nicht greifen.

Gruß

Kai
 
Wäre diese Konstruktion denn überhaupt erlaubt? Darf ich denn überhaupt in der Lage sein, das Nummernschild
wegklappen zu können?
...
Natürlich nicht. Aber wenn's gut gemacht ist und beim TÜV oder ner allgemeinen Verkehrskontrolle nicht auffällt... ;)
Ok, falls wir wirklich ernstlich über die Zulässigkeit sprechen wollen, dann würde ich zumindest nicht in der Haut dessen stecken wollen, der auf der Straße mit weggeklapptem Kennzeichen erwischt wird. Da dürfte dann der eine oder andere Straftatbestand erfüllt sein. ;) Spontan fällt mir § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) ein - ohne dass ich damit behaupten möchte, dass der erfüllt wäre. Der geneigte Strafrechtler wird aber schon etwas finden.

Nun könnte man sich noch überlegen, ob man mit der Konstruktion herumfahren darf, solange man sie nicht benutzt. Da fällt dann direkt die Parallele ein zu der Umweltplakette, die ja offenbar fest auf die Innenseite der Windschutzscheibe aufgebracht werden muss und nicht rückstandsfrei entfernbar sein darf. Letztlich kann man sich diese Diskussion freilich schenken, weil der Verbau eines nicht verwendbaren Mechanismus herzlich sinnfrei ist. :) :-)
 
Nachdem ich dank dieses Freds nun gerade gelernt habe, dass selbst die heilige StVZO nicht für die Ewigkeit ist und Teile daraus in die "FZV" überführt wurden/werden, der Hinweis auf §10 "Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen"
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#10
Wen das Verbot der Abdeckung und das Gebot der festen Anbringung nicht vollständig überzeugt, kann sich ja durch die angeführten EU-Vorschriften zur Sichtbarkeit der Kennzeichen fräsen. :d
 
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