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UweF schrieb:1. KM-Stand bei der Übergabe des Fahrzeuge im Kaufvertrag festgehalten.
2. Datum und Uhrzeit ebenfalls im Kaufvertrag festgehalten.
3. Kopie vom Kaufverkauf an das Landratsamt ( z.B. wegen der KFZ-Steuer, Strafzettel u.s.w. )
4. Kopie vom Kaufvertrag an meine Versicherung.
Andreazzz schrieb:Das hat meine Versicherung wohl nicht gewußt, oder was?????
Ich habe prozessiert und die Versicherung hat Recht bekommen, bezahlt habe ich (Prozente) und vom Schuldigen habe ich auch nichts bekommen, da unauffindbar...
Andreas
Freeed66 schrieb:Was ich beachten wenn ich mein auto angemeldet verkaufe.
Kaufvertrag wo es eingetragen ist mit frist und datum wann es verkauft wurde und uhrzeit.
Soll ich das landratsamt darüber informieren und was reinschreiben!
TheoB schrieb:Nee, der Käufer soll eine Doppelkarte (nein heißt heute Versicherungsbestätigung) von seiner künftigen Gesellschaft vorlegen, aus der die Versicherung des gekauften Kfz hervorgeht. Dann bleibt Dein Vertrag außen vor.
Gruß TheoB
Klaus München schrieb:Bis die "Doppelkarte" nicht bei der Zulassungsstelle ist (zur Ummeldung) sagt die Vorlage der selbigen beim Verkäufer nichts aus. Da besteht noch kein Versicherungsschutz.
Andreazzz schrieb:Ich habe einen Musterkaufvertrag vom ADAC ausgefüllt, da war auch eine Spalte für die Ausweisnummer. Und wie bitte soll ich erkennen, ob eine Person zwielichtig ist? Ich habe mir sogar den Führerschein zeigen lassen! Der Kaufvertrag ging sofort per Fax an die Versicherung!
Was also noch?
Gekauft hat ihn ein Kölner Autohändler (Türke?) und 2 Tage später rief ein Libanese (wie ich später erfahren habe) an, ob das Fahrzeug wirklich nur 60.000 km gelaufen hätte - verkauft habe ich ihn seinerzeit mit 120.000km, auch das war in meinem tollen Musterkaufvertrag vermerkt.... nur genutzt hat es mir bitterwenig!!!!
Und der Richter meinte, dass eingetragene Verkaufsdatum nütze mir auch nichts, zahlen müsse immer die letzte Versicherungsgesellschaft, selbst dann, wenn mit abgemeldetem Fahrzeug ein Unfall passiert.
Andreas
noigler schrieb:Wenn ich also mit einer Doppelkarte, die mir jede Versicherung auf Anfrage zusendet, die auch als (manipulierbare) PDF Datei verfügbar ist, ein Auto verkaufe, soll ich auf der sicheren Seite sein???
Klaus München schrieb:Hi Andreas,
abschließend zu diesem Thema wiederhole ich es gerne noch einmal:
Richtig ist, daß der Versicherer haftet (zum Schutze des Geschädigten). Nicht richtig ist eine Belastung deines Schadenfreiheitsrabattes - vorausgesetzt du hast die nötige Sorgfalt walten lassen und dich nach Ausweisnummer erkundigt, sie im Kaufvertrag vermerkt und den Verkauf deiner Versicherung zeitnah gemeldet.
Wenn du ungerechtfertigt zurückgestuft wurdest würde ich dies reklamieren.
Grüße
Klaus
Versicherungsfachwirt
TheoB schrieb:Wer sagt denn so etwas?
Die Doppelkarte bestätigt Versicherungsschutz!
Gruß TheoB (ex-Versicherungsmitarbeiter)
Klaus München schrieb:tut mir Leid, aber es wird Haftpflicht-Versicherungsschutz nach Zulassung bestätigt, bzw. vor Zulassung für die direkte Fahrt zur Zulassungsstelle/TÜV/Werkstatt - nicht für die Überführung eines abgemeldeten Fahrzeuges vom alten Eigentümer zum neuen Besitzer.
Grüße
Klaus
immer noch Versicherungsmitarbeiter
TheoB schrieb:Na dann stimmen wir doch überein.![]()
Klaus München schrieb:Der Käufer muss eine mitbringen, die ich mir als Verkäufer aufschreibe. Neben Namen und Anschrift, die in der Versicherungsbestätigung (so heißt die Doppelkarte ja offiziell) stehen müssen, also dem künftigen Versicherungsvertragspartner, notiere ich mir den Aussteller (V-Gesellschaft) und die laufende Nummer der Karte.
Hier stimmen wir nicht überein. Die Doppelkarte des Käufers bringt rein gar nichts, da mit dieser keine Versicherungsschutz gewährt wird.
Nur bei Fahrten die einer Zulassung dienen!
Grüße
Klaus
TheoB schrieb:Bin wirklich nicht ungläubig (was die STVZO angeht),
aber der Thread heißt doch
Auto angemeldet verkaufen
Stimmen wir überein oder nicht?![]()
Klaus München schrieb:vielleicht bin ich auch zu blöd es zu verstehen, aber was bringt dir
die Doppelkarte der Käufers
a) wenn das Auto angemeldet ist bzw.
b) wenn das Auto abgemeldet ist
Im Fall a hat er weiterhin Versicherungsschutz bei der alten Haftpflichtversicherung des Verkäufers - und der geht nicht über mit der Doppelkarte (außer er würde direkt zur Zulassungstelle fahren/hier auch nur im selben, oder dem angrenzenden Landkreis)
im Fall b darf er gar nicht Fahren, weil er gar keinen Versicherungsschutz hat (wenn er nicht direkt zur Zualssungstelle (siehe Fall a) fährt
TheoB schrieb:D.H. es besteht vorläufiger V-Schutz ab dem Tag, der auf der Vorderseite als Beginn des Versicherungsschutzes angegeben ist. Ich wüsste nicht, warum diese Aussage, die sich aus dem Text der Versicherungsbestätigung ergibt, falsch wäre.
Hallo Theo,
da hast du theoretisch schon Recht, aber was wird wohl mit der Doppelkarte passieren, wenn der Käufer einen Unfall baut. Da ist es schön wenn du die Nr. der Doppelkarte notiert hast (der Käufer diese aber plötzlich nichts mehr davon weiß - geschweige denn von einem eingetragenen Datum das vor der Zulassung liegt).
Es wird deine alte Haftpflichtversicherung leisten und du wirst nicht zurückgestuft wenn ein richtiger Kaufvertrag besteht.
Grüße
Klaus
Klaus München schrieb:Hallo Theo,
da hast du theoretisch schon Recht, aber was wird wohl mit der Doppelkarte passieren, wenn der Käufer einen Unfall baut. Da ist es schön wenn du die Nr. der Doppelkarte notiert hast (der Käufer diese aber plötzlich nichts mehr davon weiß - geschweige denn von einem eingetragenen Datum das vor der Zulassung liegt).
Es wird deine alte Haftpflichtversicherung leisten und du wirst nicht zurückgestuft wenn ein richtiger Kaufvertrag besteht.
Grüße
Klaus