Auto angemeldet verkaufen

Freeed66

Fahrer
Registriert
27 August 2004
Was ich beachten wenn ich mein auto angemeldet verkaufe.

Kaufvertrag wo es eingetragen ist mit frist und datum wann es verkauft wurde und uhrzeit.

Soll ich das landratsamt darüber informieren und was reinschreiben!
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Ich würde nie angemeldet verkaufen! Falls der Käufer einen Schaden verursacht gehts an deine Schadenfreiheitsklasse, sprich Prozente, also deine Kohle... Auto abmelden, der Käufer soll es selbst auf sich zulassen.
 
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Ja das ist klar aber soll ich wenn ich es schon verkauft habe dem landratsamt mitteilen und was soll ich da reinschreiben!
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Bisher habe ich alle meine Autos immer angemeldet verkauft und noch nie Schwierigkeiten deshalb gehabt.

Bei jedem Verkauf habe ich :

1. KM-Stand bei der Übergabe des Fahrzeuge im Kaufvertrag festgehalten.
2. Datum und Uhrzeit ebenfalls im Kaufvertrag festgehalten.
3. Kopie vom Kaufverkauf an das Landratsamt ( z.B. wegen der KFZ-Steuer, Strafzettel u.s.w. )
4. Kopie vom Kaufvertrag an meine Versicherung.

Wenn man dies beachtet kann eigentlich nichts schief gehen.

Gruss +++ Uwe +++
 
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UweF schrieb:
1. KM-Stand bei der Übergabe des Fahrzeuge im Kaufvertrag festgehalten.
2. Datum und Uhrzeit ebenfalls im Kaufvertrag festgehalten.
3. Kopie vom Kaufverkauf an das Landratsamt ( z.B. wegen der KFZ-Steuer, Strafzettel u.s.w. )
4. Kopie vom Kaufvertrag an meine Versicherung.


genauso ist es :t - am Besten gleich nach dem Verkauf per Fax an Landratsamt und Versicherung

Grüße
Klaus

liegt ein Kaufvertrag vor wird bei einem Schaden durch den neuen Eigentümer (der das Fahrzeug noch nicht umgemeldet hat) dein Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet (die Haftpflichtversicherung muß aber trotzdem leisten).
 
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Andreazzz schrieb:
Das hat meine Versicherung wohl nicht gewußt, oder was?????
Ich habe prozessiert und die Versicherung hat Recht bekommen, bezahlt habe ich (Prozente) und vom Schuldigen habe ich auch nichts bekommen, da unauffindbar...

Andreas


Kenne ich deinen Kaufvertrag, oder was?????
Weis ich wann die Meldung an die Versicherung ging, oder was?????

Ein Kaufvertrag setzt IMHO die Prüfung der Idendität voraus (siehe Musterkaufverträge- Ausweisnummer usw.).
Wer ganz sicher gehen will muß die Kiste halt vorher abmelden.
Auf jeden Fall aber wenn das Auto ins Ausland geht, oder an "zwielichtige Personen" verkauft wird.
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Hallo !

Niemals !!!!!!!!!!!!!!!!

Da gibt es nur eine Lösung:

Kfz. verkaufen und nur ABGEMELDET übergeben.
Ggf. kann man selbst das Kfz. an den vom Verkäufer gewünschten Standort überführen, abparken, Kennzeichen abmontieren und SELBST abmelden.

Zu Zahlreich sind die Fälle, in denen der Käufer lustig weiter auf Kosten anderer weiter spazieren fährt.
Ist Brief und Schein nicht da, kann man bei Problemen das Kfz. nicht abmelden. D.h. die Steuerschuld für das Kfz. gegenüber dem Staat läuft natürlich auch weiter. Desweiteren ist es eine nette Rennerei mit Anwälten/ Behörden/ Gerichten, wenn mit dem Kfz. Owis bzw. Straftaten begangen werden. Richtig spaßig ist die Sache erst, wenn mit dem Kfz. im Ausland Mist gebaut wird (Halterhaftung --> Letzter eingetragener Halter ist natürlich der DUMME Verkäufer !!).
Neben den Anwaltskosten kommen dann natürlich auch Übersetzerkosten und etwaige Folgekosten dazu.
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Die Zulassung bezieht sich immer auf einen ganzen Tag. Also bis 24.oo Uhr.
Bei einem Verkauf melde ich am Abholtag ab. Der Käufer darf dann mit den bereits entwerteten (also ohne Stempel) Schildern und den Papieren (Brief, Abmeldebestätigung) diesen Tag noch legal fahren. Die Fahrzeugübergabe wird vertraglich mit Uhrzeit fixiert. Vom Personalausweis mache ich eine Kopie (alternative ein Foto mit der Digicam).
Gruß, Noigler
 
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Freeed66 schrieb:
Was ich beachten wenn ich mein auto angemeldet verkaufe.

Kaufvertrag wo es eingetragen ist mit frist und datum wann es verkauft wurde und uhrzeit.

Soll ich das landratsamt darüber informieren und was reinschreiben!


Nee, der Käufer soll eine Doppelkarte (nein heißt heute Versicherungsbestätigung) von seiner künftigen Gesellschaft vorlegen, aus der die Versicherung des gekauften Kfz hervorgeht. Dann bleibt Dein Vertrag außen vor.

Gruß TheoB
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

TheoB schrieb:
Nee, der Käufer soll eine Doppelkarte (nein heißt heute Versicherungsbestätigung) von seiner künftigen Gesellschaft vorlegen, aus der die Versicherung des gekauften Kfz hervorgeht. Dann bleibt Dein Vertrag außen vor.

Gruß TheoB

Bis die "Doppelkarte" nicht bei der Zulassungsstelle ist (zur Ummeldung) sagt die Vorlage der selbigen beim Verkäufer nichts aus. Da besteht noch kein Versicherungsschutz.
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Klaus München schrieb:
Bis die "Doppelkarte" nicht bei der Zulassungsstelle ist (zur Ummeldung) sagt die Vorlage der selbigen beim Verkäufer nichts aus. Da besteht noch kein Versicherungsschutz.


Wer sagt denn so etwas?

Die Doppelkarte bestätigt Versicherungsschutz!

Gruß TheoB (ex-Versicherungsmitarbeiter)
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Wenn ich also mit einer Doppelkarte, die mir jede Versicherung auf Anfrage zusendet, die auch als (manipulierbare) PDF Datei verfügbar ist, ein Auto verkaufe, soll ich auf der sicheren Seite sein???
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Andreazzz schrieb:
Ich habe einen Musterkaufvertrag vom ADAC ausgefüllt, da war auch eine Spalte für die Ausweisnummer. Und wie bitte soll ich erkennen, ob eine Person zwielichtig ist? Ich habe mir sogar den Führerschein zeigen lassen! Der Kaufvertrag ging sofort per Fax an die Versicherung!
Was also noch?
Gekauft hat ihn ein Kölner Autohändler (Türke?) und 2 Tage später rief ein Libanese (wie ich später erfahren habe) an, ob das Fahrzeug wirklich nur 60.000 km gelaufen hätte - verkauft habe ich ihn seinerzeit mit 120.000km, auch das war in meinem tollen Musterkaufvertrag vermerkt.... nur genutzt hat es mir bitterwenig!!!!
Und der Richter meinte, dass eingetragene Verkaufsdatum nütze mir auch nichts, zahlen müsse immer die letzte Versicherungsgesellschaft, selbst dann, wenn mit abgemeldetem Fahrzeug ein Unfall passiert.

Andreas

Hi Andreas,
abschließend zu diesem Thema wiederhole ich es gerne noch einmal:
Richtig ist, daß der Versicherer haftet (zum Schutze des Geschädigten). Nicht richtig ist eine Belastung deines Schadenfreiheitsrabattes - vorausgesetzt du hast die nötige Sorgfalt walten lassen und dich nach Ausweisnummer erkundigt, sie im Kaufvertrag vermerkt und den Verkauf deiner Versicherung zeitnah gemeldet.
Wenn du ungerechtfertigt zurückgestuft wurdest würde ich dies reklamieren.

Grüße
Klaus
Versicherungsfachwirt
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

noigler schrieb:
Wenn ich also mit einer Doppelkarte, die mir jede Versicherung auf Anfrage zusendet, die auch als (manipulierbare) PDF Datei verfügbar ist, ein Auto verkaufe, soll ich auf der sicheren Seite sein???


Nein, bitte nicht falsch verstehen:

Der Käufer muss eine mitbringen, die ich mir als Verkäufer aufschreibe. Neben Namen und Anschrift, die in der Versicherungsbestätigung (so heißt die Doppelkarte ja offiziell) stehen müssen, also dem künftigen Versicherungsvertragspartner, notiere ich mir den Aussteller (V-Gesellschaft) und die laufende Nummer der Karte. Außerdem ist sicherzustellen, dass Versicherungsbeginn der Tag der Übergabe, nicht der Zulassung ist! Diese Dinge sind Voraussetzung, um dem Käufer das noch zugelassene Fahrzeug mitzugeben. Wenn möglich, die Vers.-bestätigung kopieren.

Außerdem gibt es noch einen rein juristischen Weg:
Mit dem Kauf des Fahrzeuges übernimmt der Käufer grundsätzlich auch den Versicherungsschutz (nicht jedoch den Schadenfreiheitsrabatt). Der Käufer kann dann zwar sofort kündigen, wenn aber ein Schadenfall vorliegt, streiten sich die 3 Beteiligten über den Zustand des Vertrages.

Deshalb ist o.g. Lösung mit der Vers.-Bestätigung der m.E. problemlosere.

Gruß TheoB
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Klaus München schrieb:
Hi Andreas,
abschließend zu diesem Thema wiederhole ich es gerne noch einmal:
Richtig ist, daß der Versicherer haftet (zum Schutze des Geschädigten). Nicht richtig ist eine Belastung deines Schadenfreiheitsrabattes - vorausgesetzt du hast die nötige Sorgfalt walten lassen und dich nach Ausweisnummer erkundigt, sie im Kaufvertrag vermerkt und den Verkauf deiner Versicherung zeitnah gemeldet.
Wenn du ungerechtfertigt zurückgestuft wurdest würde ich dies reklamieren.

Grüße
Klaus
Versicherungsfachwirt


Na dann stimmen wir doch überein. :t
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

TheoB schrieb:
Wer sagt denn so etwas?

Die Doppelkarte bestätigt Versicherungsschutz!

Gruß TheoB (ex-Versicherungsmitarbeiter)


tut mir Leid, aber es wird Haftpflicht-Versicherungsschutz nach Zulassung bestätigt, bzw. vor Zulassung für die direkte Fahrt zur Zulassungsstelle/TÜV/Werkstatt - nicht für die Überführung eines abgemeldeten Fahrzeuges vom alten Eigentümer zum neuen Besitzer.

Grüße
Klaus
immer noch Versicherungsmitarbeiter

hier der GESTZESTEXT für alle Ungläubigen ;)

§ 27(4)StVZO:
Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
 
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Klaus München schrieb:
tut mir Leid, aber es wird Haftpflicht-Versicherungsschutz nach Zulassung bestätigt, bzw. vor Zulassung für die direkte Fahrt zur Zulassungsstelle/TÜV/Werkstatt - nicht für die Überführung eines abgemeldeten Fahrzeuges vom alten Eigentümer zum neuen Besitzer.

Grüße
Klaus
immer noch Versicherungsmitarbeiter

Bin wirklich nicht ungläubig (was die STVZO angeht),

aber der Thread heißt doch
Auto angemeldet verkaufen

Stimmen wir überein oder nicht? ;)
 
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TheoB schrieb:
Na dann stimmen wir doch überein. :t

Der Käufer muss eine mitbringen, die ich mir als Verkäufer aufschreibe. Neben Namen und Anschrift, die in der Versicherungsbestätigung (so heißt die Doppelkarte ja offiziell) stehen müssen, also dem künftigen Versicherungsvertragspartner, notiere ich mir den Aussteller (V-Gesellschaft) und die laufende Nummer der Karte.


Hier stimmen wir nicht überein. Die Doppelkarte des Käufers bringt rein gar nichts, da mit dieser keine Versicherungsschutz gewährt wird.
Nur bei Fahrten die einer Zulassung dienen!
Grüße
Klaus
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Klaus München schrieb:
Der Käufer muss eine mitbringen, die ich mir als Verkäufer aufschreibe. Neben Namen und Anschrift, die in der Versicherungsbestätigung (so heißt die Doppelkarte ja offiziell) stehen müssen, also dem künftigen Versicherungsvertragspartner, notiere ich mir den Aussteller (V-Gesellschaft) und die laufende Nummer der Karte.


Hier stimmen wir nicht überein. Die Doppelkarte des Käufers bringt rein gar nichts, da mit dieser keine Versicherungsschutz gewährt wird.
Nur bei Fahrten die einer Zulassung dienen!
Grüße
Klaus


Hallo Klaus,

damit wir jetzt hier niemanden zu falschen Meinungen verleiten:

Simmen wir bei einem angemeldeten fahrzeug überein?

Gruß aus Berlin
TheoB
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

TheoB schrieb:
Bin wirklich nicht ungläubig (was die STVZO angeht),

aber der Thread heißt doch
Auto angemeldet verkaufen

Stimmen wir überein oder nicht? ;)

vielleicht bin ich auch zu blöd es zu verstehen, aber was bringt dir
die Doppelkarte der Käufers
a) wenn das Auto angemeldet ist bzw.
b) wenn das Auto abgemeldet ist
Im Fall a hat er weiterhin Versicherungsschutz bei der alten Haftpflichtversicherung des Verkäufers - und der geht nicht über mit der Doppelkarte (außer er würde direkt zur Zulassungstelle fahren/hier auch nur im selben, oder dem angrenzenden Landkreis)
im Fall b darf er gar nicht Fahren, weil er gar keinen Versicherungsschutz hat (wenn er nicht direkt zur Zulassungstelle (siehe Fall a) fährt
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Klaus München schrieb:
vielleicht bin ich auch zu blöd es zu verstehen, aber was bringt dir
die Doppelkarte der Käufers
a) wenn das Auto angemeldet ist bzw.
b) wenn das Auto abgemeldet ist
Im Fall a hat er weiterhin Versicherungsschutz bei der alten Haftpflichtversicherung des Verkäufers - und der geht nicht über mit der Doppelkarte (außer er würde direkt zur Zulassungstelle fahren/hier auch nur im selben, oder dem angrenzenden Landkreis)
im Fall b darf er gar nicht Fahren, weil er gar keinen Versicherungsschutz hat (wenn er nicht direkt zur Zualssungstelle (siehe Fall a) fährt

Es geht laut Thread nur um den Fall a:

Auf der mir vorliegenden Doppelkarte steht folgender Text (ich bin auch weiterhin mit Versicherungsgeschäften befasst, nur jetzt auf der "anderen Seite" für meinen Arbeitgeber):

Versicherungsbestätigung Nr. 1234567890
zur Vorlage bei einer Zulassungsstelle (§29aAbs.1 STVZO), Schlüsselnummer des Versicheres, div. Felder zur Beschreibung des KFZ, Name und Anschrift des VN, ggf. auch des Halters, Beginn des Versicherungsschutzes ab Tag der Zulassung oder am: tt.mm.jjjj (mind., d.h. spätestens, am Tag der Zulassung).

Auf der Rückseite (des Anhanges) steht ferner, dass es sich um die Zusage einer vorläufigen Deckung handelt, die nur für KH gilt. Vorläufige Kasko-Deckung erhält man nur durch die Bestätigung auf dem V-Antragsformular. Der Versicherer ist an die vorläufige Deckung gebunden, er kann sie mit Frist von 1 Woche kündigen. Außerdem gelten die AKB.

D.H. es besteht vorläufiger V-Schutz ab dem Tag, der auf der Vorderseite als Beginn des Versicherungsschutzes angegeben ist. Ich wüsste nicht, warum diese Aussage, die sich aus dem Text der Versicherungsbestätigung ergibt, falsch wäre.

Ich bin natürlich auch bereit, meine Meinung zu revidieren, wenn Du mir nachweist, dass ich falsch liege.

Gruß TheoB


P.S:

Weil oben ein § zitiert wird, anbei der text desselbigen:

§29a Versicherungsnachweis

(1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden sind, zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung". Der Versicherungsnehmer kann bei Wechsel des Versicherers zum Jahreswechsel den Versicherer beauftragen, der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung elektronisch in einem mit ihr abgestimmten Datenformat zu übermitteln, soweit die Zulassungsbehörde hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Nimmt der Versicherer die Übermittlung vor, darf er dem Versicherungsnehmer keine schriftliche Versicherungsbestätigung mehr ausstellen.
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

TheoB schrieb:
D.H. es besteht vorläufiger V-Schutz ab dem Tag, der auf der Vorderseite als Beginn des Versicherungsschutzes angegeben ist. Ich wüsste nicht, warum diese Aussage, die sich aus dem Text der Versicherungsbestätigung ergibt, falsch wäre.


Hallo Theo,
da hast du theoretisch schon Recht, aber was wird wohl mit der Doppelkarte passieren, wenn der Käufer einen Unfall baut. Da ist es schön wenn du die Nr. der Doppelkarte notiert hast (der Käufer diese aber plötzlich nichts mehr davon weiß - geschweige denn von einem eingetragenen Datum das vor der Zulassung liegt).
Es wird deine alte Haftpflichtversicherung leisten und du wirst nicht zurückgestuft wenn ein richtiger Kaufvertrag besteht.
Grüße
Klaus
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Klaus München schrieb:
Hallo Theo,
da hast du theoretisch schon Recht, aber was wird wohl mit der Doppelkarte passieren, wenn der Käufer einen Unfall baut. Da ist es schön wenn du die Nr. der Doppelkarte notiert hast (der Käufer diese aber plötzlich nichts mehr davon weiß - geschweige denn von einem eingetragenen Datum das vor der Zulassung liegt).
Es wird deine alte Haftpflichtversicherung leisten und du wirst nicht zurückgestuft wenn ein richtiger Kaufvertrag besteht.
Grüße
Klaus

Also fassen wir zusammen:

Mit ein bisschen Sorgfalt ist es schon möglich, einem Fremden ein angemeldetes Auto zu übergeben, am Besten unter Vorlage Kopie einer Doppelkarte und natürlich einem richtigen Kaufvertrag mit Zeitpunkt der Übergabe und den vollständigen Personalien des Käufers.

Außerdem muss man eben wissen, dass der eigene SFR ab der Übergabe aus dem Spiel ist und das gegenüber der Versicherungsgesellschaft auch einfordert.

Danke Dior für die Diskussion, die hoffentlich den den Versicherungen nicht so Nahestehenden etwas Aufklärung gebracht hat.

Gruß nach München!
 
AW: Auto angemeldet verkaufen

Mit ein bisschen Sorgfalt ist es schon möglich, einem Fremden ein angemeldetes Auto zu übergeben...

+ unbedingt Ausweisdaten selbst in den Kaufvertrag übertragen



so ist es :t :t :t

schönes Wochenende
Grüße
Klaus
 
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