Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Peter_S

macht Rennlizenz
Registriert
3 November 2003
Hallo liebe Kenner des Rechts,

vielleicht könnt ihr mir bei folgendem Problem mit etwas Beratung weiterhelfen:

PKW auf der Autobahn geblitzt, abzgl. Toleraranz 164 km/h bei 120 km/h :X

Halter des Fahrzeugs ist eine GmbH, Fahrerermittlung ging an den GF. Beweismittel Frontphoto, aufgrund des hohen Speeds ist nur schemenhaft eine Person erkennbar.

Gefahren ist jemand, der weder zur Mitarbeiterschaft noch zur Familie des GF gehört, der Fahrer ist also faktisch auch durch Hausbesuche der Polizei nicht ermittelbar.

Wie ist die rechtliche Folge ? Einstellung weil Fahrer nicht ermittelbar? oder muss die GmbH die Geldbusse zahlen? Auflage Fahrtenbuch? Ein vergleichbarer Fall lag bei der GmbH bisher noch nicht vor.

Und wäre es ratsam, die Geschichte gleich dem Hausanwalt zu übergeben?

Wäre super, wenn ihr mir hier ein paar Tips geben könntet!


LG Peter
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Hallo Peter,

ein Fahrtenbuch wird normal erst nach dem zweiten Mal verhängt und auch nur befristet für ein Jahr.

Somit sollte man entscheiden, ob man den Fahrernamen weitergibt oder sich nur eine eventuelle Geldbusse von Ihm zurückholt.
Nach 1-2 Monaten ist es dem GF nicht mehr zuzumuten, dass er noch weiss, wer gefahren ist.
Wenn nach 3?? Monaten der Fahrer noch nicht ermittelt ist, wird das Verfahren eingestellt.

Mathias
 
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Möchte mal eine Variante vorschlagen:

Im schriftlichen Verfahren ist niemand gezwungen eine Aussage zu machen, außer Angaben zum Halter. Grundsätzlich alle Fristen maximal ausnutzen

Auf Anhörungsbogen eintragen, "Fahrer ist bekannt" plus Halterangaben.

Nun kommt es logisch zum Gerichtsverfahren, dort geht der GF mit dem wirklichen Fahrer hin UND der wird nun benannt und gibt es auch unumwunden zu.

Folge keine Buße und kein Fahrtenbuch für GmbH, da verantwortlicher Fahrer ermittelt. Der Fahrer ist ebenfalls aus dem Schneider da die 3 Monate Verjährung vorbei sind.

Sollte es entgegen aller Gepflogenheiten innerhalb 3 Monaten zu einem Gerichtstermin kommen wegen Verhinderung verschieben lassen.

ABER ob sich das alles lohnt hängt sicher vom Verhältnis des GF und des Fahrers ab.
 
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@WIZ8: bist Du sicher, dass die "Verjährungsfrist" nicht durch ein schwebendes Verfahren gehemmt ist?

Grüßle
Chris
 
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ChrisNoDiesel schrieb:
@WIZ8: bist Du sicher, dass die "Verjährungsfrist" nicht durch ein schwebendes Verfahren gehemmt ist?

Grüßle
Chris

Ja, eigentlich schon, weil für den Fahrer der bis dato unbekannt ist "schwebt" ja nichts. Schwebendes Verfahren gilt nur für die GmbH / GF.

Aber bitte, wer es sicher wissen will, Rechtsverdreher fragen/einschalten.
 
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Ja danke schonmal an Euch! Haben wir evtl. einen Rechtsverd.... an Board, der es ganz genau weiss? Ich würd jetzt erst mal Frist abwarten, dann nur die Halterangaben machen, dann kommt üblicherweise der Stadtteilpolizist, keine Aussage. Die ermitteln fleissig, kriegen nix raus, nach 3 Monaten meldet sich der Schuldige und nix passiert - btw Tatzeitpunkt Anf. Juli, Schreiben kam Ende Juli. Ab wann zählen die drei Monate??

Vielen Dank und LG

Peter
 
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Peter_S schrieb:
Ab wann zählen die drei Monate??
Ab Ende der Ordnungswidrigkeit.
WiZ8 schrieb:
Möchte mal eine Variante vorschlagen:

Im schriftlichen Verfahren ist niemand gezwungen eine Aussage zu machen, außer Angaben zum Halter. Grundsätzlich alle Fristen maximal ausnutzen

Auf Anhörungsbogen eintragen, "Fahrer ist bekannt" plus Halterangaben.

Nun kommt es logisch zum Gerichtsverfahren, dort geht der GF mit dem wirklichen Fahrer hin UND der wird nun benannt und gibt es auch unumwunden zu.

Folge keine Buße und kein Fahrtenbuch für GmbH, da verantwortlicher Fahrer ermittelt. Der Fahrer ist ebenfalls aus dem Schneider da die 3 Monate Verjährung vorbei sind.

Sollte es entgegen aller Gepflogenheiten innerhalb 3 Monaten zu einem Gerichtstermin kommen wegen Verhinderung verschieben lassen.

ABER ob sich das alles lohnt hängt sicher vom Verhältnis des GF und des Fahrers ab.
Hm, zum Gerichtsverfahren kann es nur kommen, wenn das Verfahren als Bußgeldverfahren gegen den GF weitergeführt wird, ihm also nicht geglaubt wird. Ansonsten wird die Behörde ihn als Zeugen behandeln und könnte unter Einschaltung eines Amtsrichters ihn vorladen und vernehmen. Bei unberechtigter Aussageverweigerung könnte theoretisch bis zu sechs Wochen Erzwingungshaft verhängt werden (§ 46 Abs. 5 OWiG) :M
 
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zetatessera schrieb:
Ab Ende der Ordnungswidrigkeit.
Hm, zum Gerichtsverfahren kann es nur kommen, wenn das Verfahren als Bußgeldverfahren gegen den GF weitergeführt wird, ihm also nicht geglaubt wird. Ansonsten wird die Behörde ihn als Zeugen behandeln und könnte unter Einschaltung eines Amtsrichters ihn vorladen und vernehmen.

Sicher richtig, aber das dauert wahrscheinlich auch mindestens die drei Monate, da ja der Amtsrichter auch dazu gebraucht wird oder sehe ich da was falsch?


Bei unberechtigter Aussageverweigerung könnte theoretisch bis zu sechs Wochen Erzwingungshaft verhängt werden (§ 46 Abs. 5 OWiG) :M

Sehr richtig, aber vor dem AG oder Amtsrichter wird ja der Fahrer benannt, aber erst nach Ablauf der 3 Monate, das ist halt der einzige Haken.
 
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Andreazzz schrieb:
... und warum kann man nicht ganz einfach mal zu dem Scheiß stehen,
den man verbockt hat?

Andreas

Naja, es war eine konkrete Fragestellung, auf die ich versucht habe ein Antwort zu geben.

Wäre ja mal ein Thema für einen separaten Thread, Moral der Verkehrssünder. Ich habe da nur Bedenken, das es nicht genug Popcorn gibt um eine solche Diskussion zu überstehen. Nicht böse sein.
 
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Andreazzz schrieb:
... und warum kann man nicht ganz einfach mal zu dem Scheiß stehen,
den man verbockt hat?

Andreas

Andreas,

wenn eine moralische Bewertung dieses Vorgangs gewünscht gewesen wäre, hätte ich dies vermerkt. daher kann ich Deine Anmerkung nicht ganz nachvollziehen.

Da Du es trotzdem ansprichst - ein völlig legales Ausnutzen des gesetzlich vorhandenen Spielraums ist für mich völlig in Ordnung. Mein Anteil an der Finanzierung unseres Gemeinwesens ist sicher nicht der geringste aller Mitbürger, also spar Dir bitte dieses unangebrachte Oberlehrertum.

LG Peter
 
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WiZ8 schrieb:
Sicher richtig, aber das dauert wahrscheinlich auch mindestens die drei Monate, da ja der Amtsrichter auch dazu gebraucht wird oder sehe ich da was falsch?
Sehr richtig, aber vor dem AG oder Amtsrichter wird ja der Fahrer benannt, aber erst nach Ablauf der 3 Monate, das ist halt der einzige Haken.
Wie lange so etwas dauert, ist wohl in jedem Einzelfall verschieden. Da aber die Behörde natürlich weiß, wann die Fristen ablaufen, könnte sie bemüht sein, sich zu beeilen und dem Richter die Akte schnell vorzulegen. Dann dürfte es nur Tage dauern (sofern der zuständige Richter nicht krank wird), bis die Vorladung kommt. Aber versuchen kann man es natürlich …
 
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Andreazzz schrieb:
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es immer noch am besten ist,zu dem zu stehen, was man gemacht hat - da ist die Gesprächsbereitschaft von Polizei und Gericht immer noch am Größten!
Denk mal drüber nach!

Viele Grüße vom Oberlehrer


Dem kann ich so nicht zustimmen.

Ich habe auch schon öfters auf Anraten meines Anwaltes den Rechtsraum "ausgeschöpft" !

Der Ehrliche ist doch immer der Dumme und wird ausgebeutet was das Zeug hält
b:

So, jetzt dürft ihr das Popcorn rausholen aber von irgendwelchen Titulierungen von Forenmembern würde ich trotzdem Abstand halten :j
 
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Andreazzz schrieb:
Eine wunderbare Antwort, die genau zeigt, was ich von Dir zu halten habe!
Ein guter und schlauer Richter hat eben auch genau diese Möglichkeit "...seinen vorhandenen Spielraum völlig legal auszunutzen..." und wird dies´ bei diesen Tricksereien wohl nicht unbedingt zu Deinem Vorteil tun!?
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es immer noch am besten ist,
zu dem zu stehen, was man gemacht hat - da ist die Gesprächsbereitschaft von Polizei und Gericht immer noch am Größten!
Denk mal drüber nach!

Viele Grüße vom Oberlehrer

Andreas,

wenn Du das unbedingt loswerden musstest, hast Du es ja hiermit getan - wobei ich diese virtuelle Scheinheiligkeit ohne Kennntnis der Person und Sachlage nicht gut finden kann, aber lassen wir es dabei, ich möchte nicht weiter streiten.

Falls noch jemand etwas konstruktives zum Thema beitragen kann, würd ich mich natürlich über eine PN freuen.

LG Peter
 
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Andreazzz schrieb:
PS: Ich hab auch ´mal unseren Hausanwalt gefragt und der ist der Meinung, dass Du damit nicht durchkommst. Das Fahrverbot und die Punkte bleiben dem GF evt. wohl erspart, weil der ja (möglicherweise?) nicht gefahren ist,

sorry, aber das ist sicher, Fahrverbot und Punkte bekommt nur der Fahrer

aber die Buße muß wohl der Fahrzeughalter zahlen, wenn er nicht den Fahrer benennt, zu dem er verpflichtet ist, weil er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat!

Nochmal falsch, der Farher wird ja benannt, bitte korrekt lesen, es gibt NUR bei richterlicher Vernehmung (in der Regel im Gerichtsverfahren) eine Aussagepflicht. Im schriftlichen Verfahren oder auch bei Vernehmung durch die Polizei braucht niemand etwas zu sagen und hierdurch dürfen auch niemand irgendwelche Nachteile entstehen!

Und Du möchtest auch bitte nicht die Sachverständigen unterschätzen, die sich darauf spezialisiert haben, die Personen auf Fotos zu identifizieren - das würde sehr teuer!

Sehr richtig, aber der Fahrer wird ja benannt, und bekennt sich dazu, was soll jetzt der Sachverständige???

Viel Erfolg

Und kein Richter zieht irgendwelche Verfahren vor, die sind alle restlos überlastet. In D soll mir mal bitte jemand ein OWI-Verfahren nennen, welches innerhalb 3 Monate vor Gericht verhandelt wird. Und selbst wenn, mindestens 1 Mal kann man sich immer entschuldigen, dann ist es auf jeden Fall um.
Bitte nicht sauer sein, aber ich habe das Gefühl, das Du Deinem Anwalt nicht den ganzen Forumsthread vorgelegt hast. Wenn ja, dann wechsel ihn, denn dann arbeitet er nicht für Dich.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Peter_S schrieb:
Hallo liebe Kenner des Rechts,

vielleicht könnt ihr mir bei folgendem Problem mit etwas Beratung weiterhelfen:

PKW auf der Autobahn geblitzt, abzgl. Toleraranz 164 km/h bei 120 km/h :X

Halter des Fahrzeugs ist eine GmbH, Fahrerermittlung ging an den GF. Beweismittel Frontphoto, aufgrund des hohen Speeds ist nur schemenhaft eine Person erkennbar.

Gefahren ist jemand, der weder zur Mitarbeiterschaft noch zur Familie des GF gehört, der Fahrer ist also faktisch auch durch Hausbesuche der Polizei nicht ermittelbar.

Wie ist die rechtliche Folge ? Einstellung weil Fahrer nicht ermittelbar? oder muss die GmbH die Geldbusse zahlen? Auflage Fahrtenbuch? Ein vergleichbarer Fall lag bei der GmbH bisher noch nicht vor.

Und wäre es ratsam, die Geschichte gleich dem Hausanwalt zu übergeben?

Wäre super, wenn ihr mir hier ein paar Tips geben könntet!


LG Peter

Hallo Peter,

ich habe den Fall 1:1 auch schon erlebt. Gesellschaftsform zwar AG, das ist der Rennleitung aber egal :d

Rechtsverdreher kannst Du Dir sparen. Das geht einfach so über die Bühne.

VG vom NN

Hinweis an Moralapostel:
1) Der NN war in diesen oder einen ähnliche Fall nicht verwickelt
2) Der NN hat z.Zt. 0 Punkte :frech:
 
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nixnuz schrieb:
Hinweis an Moralapostel:
1) Der NN war in diesen oder einen ähnliche Fall nicht verwickelt
2) Der NN hat z.Zt. 0 Punkte :frech:

1) Ich schmeiss mich weg vor Lachen, das glaube wer will :d
2) Logo, ich weiss auch wie Du das gemacht hast (s.o.) :w
 
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Ich bin vollumfänglich der Ansicht von WiZ8.
Erstens halte ich die Beschreibung des Vorgehens für rechtlich völlig richtig und zum anderen steht es dem Bürger frei den bestehenden Rechtsraum voll auszuschöpfen denn dieser ist für den Bürger ja gerade da!

Wir leben in keinem totalitären Rechtsstaat. Wenn der Staat in unsere Rechte eingreifen will, muß er das begründen und auf eine Rechtsgrundlage stellen, ansonsten steht ihm dafür keine Befugnis zu. Und wenn es Abwehrrechte wie Zeugnisverweigerungsrechte gibt, dann haben die auch ihren Grund und ihre Berechtigung.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

die besagten 3 monate bis zur verjährung wurden -meinem kenntnisstand
nach- vor nicht unbeträchtlicher zeit auf deren 6 verdoppelt/verlängert.
werfe dies nur kurz in die runde, ohne finalen anspruch auf eine
definitiv 100%ige inhaltliche korrektheit dieser aussage...


mfg
 
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Mmmmmh, da war was, oder?
Bin jetzt kein absoluter Experte im OWiRecht, aber in §31 II Nr.4 ist von 6 Monaten die Rede? &:
 
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Hallo,

leider nicht ganz richtig:

Eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit „verjährt“ gem. § 26 Abs. 3 StVG innerhalb von 3 Monaten ab Begehung der Tat, solange wegen der Ordnungswidrigkeit weder ein Bußgeldbescheid erlassen, noch öffentliche Klage erhoben wurde. (Und dies ist ja gegenüber dem Fahrer NICHT der Fall)



Danach verjährt die Ordnungswidrigkeit in 6 Monaten. Die 6-monatige Verjährungsfrist gilt auch nach Erlass eines Bußgeldbescheides, der durch die Behörde zurückgenommen wird.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Die goldene Mitte:

§ 26 Abs. 3 StVG: "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 [Verkehrs-OWis] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Wackeldackel schrieb:
Die goldene Mitte:

§ 26 Abs. 3 StVG: "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 [Verkehrs-OWis] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."

Wegen der Handlung steht da und nicht gegen den Täter - richtig?

Also gelten wohl die 6 Monate sobald eine Gericht die Klage angenommen hat - oder?:s :g

Grüßle
Chris
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Wackeldackel schrieb:
Die goldene Mitte:

§ 26 Abs. 3 StVG: "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 [Verkehrs-OWis] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."

Sorry, Überschneidung oder wo ist jetzt bitte der Unterschied zu meinem Post?

Jede Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Eine gegen den Halter gerichtete Verfolgungshandlung kann daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer entfalten

Es bleibt dabei, gegenüber dem Fahrer ist die Sache nach 3 Monaten vorbei, solange er bis dahin nicht bekannt gegeben wurde und damit gegen ihn (den Fahrer) weder ein Bußgeldbescheid noch Klage erhoben wurde.
 
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WiZ8 schrieb:
Hallo,

leider nicht ganz richtig:

Eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit „verjährt“ gem. § 26 Abs. 3 StVG innerhalb von 3 Monaten ab Begehung der Tat, solange wegen der Ordnungswidrigkeit weder ein Bußgeldbescheid erlassen, noch öffentliche Klage erhoben wurde. (Und dies ist ja gegenüber dem Fahrer NICHT der Fall)



Danach verjährt die Ordnungswidrigkeit in 6 Monaten. Die 6-monatige Verjährungsfrist gilt auch nach Erlass eines Bußgeldbescheides, der durch die Behörde zurückgenommen wird.

:t

Tja, da war wohl einer schneller! Das kommt davon, wenn man während des Verfassens einer Antwort noch telefoniert.
 
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WiZ8 schrieb:
Es bleibt dabei, gegenüber dem Fahrer ist die Sache nach 3 Monaten vorbei, solange er bis dahin nicht bekannt gegeben wurde und damit gegen ihn (den Fahrer) weder ein Bußgeldbescheid noch Klage erhoben wurde.

Das wäre ja eigentlich auch mein Rechtsempfinden ... aber mit dem "Empfinden" habe ich da schon so manche Überraschung erlebt. :X

Grüßle
Chris
 
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