Wackeldackel
Fahrer
- Registriert
- 6 März 2006
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten
Ganz abwegig ist der Gedanke von ChrisNoDiesel nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ließe tatsächlich eine Unterbrechung durch Erlass eines Bescheides oder Erhebung der Klage gegen eine andere Person zu.
Das wäre m.E. aber systemwidrig. § 33 OWiG stellt auf Maßnahmen gegen den Betroffenen ab, nicht auf irgendwelche Maßnahmen gegen irgendjemand.
Dennoch ist Vorsicht geboten. Zum neuen § 26 Abs. 3 StVG existiert erst wenig höchstricherliche Rechtsprechung. Es bedurfte schon einer Entscheidung des BGH um festzustellen, dass es nicht ausreicht, wenn der Bußgeldbescheid zwei Wochen später zugestellt wird - wie in § 33 Abss. 1 S. 1 Ziffer 9 bestimmt, und dass § 26 Abs. 3 eine von § 33 abweichende Regelung darstellt. Vorliegend könnten Instanzgerichte dieselben Gedanken verfolgen wie ChrisNoDiesel.
Es wird in der Praxis mit unterbrechenden Maßnahmen schon erheblich Schindluder betrieben. Es genügt z.B. schon die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen; ein Zugang ist nicht notwendig. Ein Schelm, der Böses dabei denkt, wenn der Betroffene versichert, er habe den Anhörungsbogen nie erhalten, und in der mit Seitenzahlen versehenen Akte trägt der Anhörungsbogen die Seitenzahl "11 a".
Ganz abwegig ist der Gedanke von ChrisNoDiesel nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ließe tatsächlich eine Unterbrechung durch Erlass eines Bescheides oder Erhebung der Klage gegen eine andere Person zu.
Das wäre m.E. aber systemwidrig. § 33 OWiG stellt auf Maßnahmen gegen den Betroffenen ab, nicht auf irgendwelche Maßnahmen gegen irgendjemand.
Dennoch ist Vorsicht geboten. Zum neuen § 26 Abs. 3 StVG existiert erst wenig höchstricherliche Rechtsprechung. Es bedurfte schon einer Entscheidung des BGH um festzustellen, dass es nicht ausreicht, wenn der Bußgeldbescheid zwei Wochen später zugestellt wird - wie in § 33 Abss. 1 S. 1 Ziffer 9 bestimmt, und dass § 26 Abs. 3 eine von § 33 abweichende Regelung darstellt. Vorliegend könnten Instanzgerichte dieselben Gedanken verfolgen wie ChrisNoDiesel.
Es wird in der Praxis mit unterbrechenden Maßnahmen schon erheblich Schindluder betrieben. Es genügt z.B. schon die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen; ein Zugang ist nicht notwendig. Ein Schelm, der Böses dabei denkt, wenn der Betroffene versichert, er habe den Anhörungsbogen nie erhalten, und in der mit Seitenzahlen versehenen Akte trägt der Anhörungsbogen die Seitenzahl "11 a".
und lachen darüber
, das geht vielleicht doch etwas weit

). Es geht nicht gegen dich und ich hätte diesen Senf auch gar nicht dazu gegeben, wenn die Diskussion nicht -zumindest in Teilbereichen- auf eine eher allgemeinere Ebene gerutscht wäre. Du allein kennst deine Situation und wirst korrekt handeln.