Frage an Kenner Versicherungsrecht - Schadensregukierung

Chris

Fahrer
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15 Januar 2002
Ort
Mainz
Wagen
anderer Wagen
Hallo Zusammen,
ich hätte mal eine Frage an einen der sich damit genauestens auskennt.

Folgender Sachverhalt:
Es ist durch eigenes Verschulden ein Schaden an meinem Fahrzeug entstanden (geschleudert und in Graben gerutscht). Es wurde nur mein Wagen beschädigt.
Der Wagen ist Vollkasko versichert. Die Versicherung hat einen Gutachter geschickt, der den Schaden aufgenommen hat. Schadenshöhe 2.700,00 Euro.
Ich möchte nach Gutachten abrechen und hab das der Versicherung mitgeteilt. Diese weigert sich allerdings und sagt, "Das macht sie nicht, dann zieht sie den Wert des Fahrzeuges ab und dann bleibt nichts mehr übrig!“ Den Schaden bezahlt sie nur gegen Vorlage der Rechnung!

Soweit ich weiß ist es mein gutes Recht nach Gutachten abrechnen zu lassen! Oder gab es da evtl. eine Änderung der Bestimmungen?

Es geht hier auch ums Prinzip. Die Versicherungen können doch nicht einfach machen was sie wollen!

[FONT=&quot]Es handelt sich dabei um die Mecklenburgische Versicherung![/FONT]
 
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Grundsätzlich geht das. Es kommt drauf an, wie der Wiederbeschaffungswert und der Restwert ist.
Teil mal die Zahlen mit, dann kann man mehr sagen.
 
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Wie der Vorredner richtig geschrieben hat, müssten mehr Fakten bzw. Zahlen vorhanden sein, um eine Ferndiagnose zu stellen. ;)

Grundsätzlich besteht ein Bereicherungsverbot, das heisst, es wird maximal das reguliert, was das Fahrzeug nach Gutachten wert ist/war (wenn nach Gutachten abgerechnet werden soll!).

Ist in deinem Fall der Schaden höher als der aktuelle Wiederbeschaffungswert deines Fahrzeuges, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Hier wird der Versicherer maximal den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nach Gutachten regulieren (abzgl. einer vereinbarten Selbstbeteiligung).

Liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann nach Gutachten abgerechnet werden. Hier wird in der Regel die Märchensteuer abgezogen und der Nettoschadenbetrag laut Gutachten reguliert.

Wenn du den Schaden reparieren lässt, bezahlt der Versicherer (wie "angedroht") gem. Rechnung der Werkstatt.
 
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Es ist noch etwas differenzierter. Der Restwert spielt eine weitere Rolle. Stichwort: Wiederbeschaffungsaufwand.
 
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Hallo und Danke für die Antworten.
Diese Problematik ist mir allerdings bekannt. Da gibt es die 130% Regelung, die besagt, dass ein Fahrzeug bis 130%, also 30 % über Wbw repariert werden darf! Das ist ja aber nicht der Fall.
Die genauen Zahlen muss ich zu Hause erst nachschauen, aber es geht mir ja auch vielmehr darum, das sie sagen sie rechnen nicht per Gutachten ab! Das darf die Versicherung nicht machen! So zumindest meine Information.

Die Rep.-kosten liegen unterhalb dem Wbw des Fahrzeuges!
 
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Hallo und Danke für die Antworten.
Diese Problematik ist mir allerdings bekannt. Da gibt es die 130% Regelung, die besagt, dass ein Fahrzeug bis 130%, also 30 % über Wbw repariert werden darf! Das ist ja aber nicht der Fall.
Die genauen Zahlen muss ich zu Hause erst nachschauen, aber es geht mir ja auch vielmehr darum, das sie sagen sie rechnen nicht per Gutachten ab! Das darf die Versicherung nicht machen! So zumindest meine Information.

Die Rep.-kosten liegen unterhalb dem Wbw des Fahrzeuges!

Leider kann man auf deren Seite nicht die Versicherungsbedingungen einsehen!
Was mir aber schon jetzt auffiel ist, dass sie anscheinend mit Partnerwerkstätten zusammenarbeiten. Allein schon aus diesem Grund würden sie wohl nicht nach Gutachten abrechnen.

Es ist egal welche Info Du hast, was sie dürfte und was nicht. Maßgeblich ist das, was im Tarif und deren Versicherungsbedingungen steht ;)
 
AW: Frage an Kenner Versicherungsrecht - Schadensregukierung

Danke fantomasio,
d.h. also es kommt aufs Kleingedruckte an...

Hier nur mal so Zahlen zur Verdeutlichung:

WBW: 4.500,00, RW: 2.650,00

Auszahlung müsste also WBW - RW sein!
 
AW: Frage an Kenner Versicherungsrecht - Schadensregukierung

Danke fantomasio,
d.h. also es kommt aufs Kleingedruckte an...

Hier nur mal so Zahlen zur Verdeutlichung:

WBW: 4.500,00, RW: 2.650,00

Auszahlung müsste also WBW - RW sein!

Es kommt immer nur auf das Kleingedruckte drauf an. Egal um welche Verträge/Kaufverträge es sich handelt.
 
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Es kommt immer nur auf das Kleingedruckte drauf an ...

... solange dieses Kleingedruckte mit geltendem Recht vereinbar ist - was in der Praxis, ganz allgemein gesprochen, oftmals nicht der Fall ist. ;)
 
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... solange dieses Kleingedruckte mit geltendem Recht vereinbar ist - was in der Praxis, ganz allgemein gesprochen, oftmals nicht der Fall ist. ;)

Das aber "in der Praxis" die ganze Angelegenheit sowieso teurer macht :y
 
AW: Frage an Kenner Versicherungsrecht - Schadensregukierung

soweit ich weiss, gilt das "Abrechnen nach Gutachten" bis zum Wiederbeschaffungswert (bzw. in Sonderfällen auch leicht darüber) nur bei Haftpflicht-Schäden. Nicht jedoch bei Kasko - wenn Du also selbst schuld bist.
Hier muss meines Wissens nach Deine Versicherung nur die nachweislichen Aufwendungen für eine Reparatur bezahlen (bis max. zum WBW bzw. je nach Kleingedrucktem auch da leicht darüber).
Wenn Du nicht reparierst, gibt's entsprechend nur die Differenz.
Und wenn Du eine Klausel im Vertrag hast mit den Partner-Werkstäten, dann sieht's nochmal anders aus.

Grüsse & viel Glück,
Rudi


p.s.: wenn's hilft, könnte ich meinen Bruder fragen; der ist ankerkannter, unabh. Gutachter für Kfz-Schäden und -Bewertung. >>> falls gewünscht bitte per PN.
 
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Der Wiederbeschaffungsaufwand (Wbw minus Restwert) beträgt 1850,-€. Die Rep.-Kosten 2.700,-€.

Die Rep.-Kosten liegen also zwischen dem Wba und dem Wbw des Fahrzeugs.
Wenn Du den Wagen weiterbenutzen willst, mußt dies zumindest durch eine Teil-/Biligreparatur nachgewesen werden. Der Weiternutzungswille muss durch eine eparartur, die zumindest die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherstellt nachgewiesen werden.
Nur dann kannst Du nach Gutachten die Netto-Reparaturkosten beanspruchen (zzgl. etwaig tatsächlich im Rahmen der Teilreparatur angefallener Mehrwertsteuer).

Weist Du die Weiternutzung nicht nach, so kann die Versicherung auf Totalschadensbasis abrechnen (Wbw minus Rw). Du erhälst also den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1850,-€.
Auf eine andere Werkstatt darf Dich die Versicherung nur verweisen, wenn dies so vereinbart ist.

Fazit: Ohne nachgewiesene Teilreparatur braucht die Versicherung nicht nach Gutachten abzurechnen.

(ACHTUNG: Dies gilt nur, wenn die von Dir mitgeteilten Fakten vollständig und richtig sind und keine anderslautenden Regelungen in den Bedingungen der Kasko vereinbart sind)
 
AW: Frage an Kenner Versicherungsrecht - Schadensregukierung

&: komisch ...

Das sind die Fakten:
Restwert: 2.650 Euro
Wiederbeschaffungswert: 4.500 Euro
Schadenshöhe: 2.700 Euro

Nun ist die Frage, was er bekommen kann?

A) Wäre der Schaden größer 4.500 Euro, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor - sonst nicht.
Er bekommt Wiederbeschaffungswert minus Restwert = 1.850 Euro ausgezahlt um sich ein neues gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Der Kauf muss nicht nachgewiesen werden.

B) Wäre der Schaden bis 5.850 Euro hoch, kann die 130%-Regel angewendet werden.
Er bekommt nach Vorlage einer fachgerechten Reparatur mit Rechnung maximal 5.850 Euro incl. MwSt. ausgezahlt und muss das Fahrzeug mindestens weitere 6 Monate auf seinen Namen zugelassen haben. Das Fahrzeug muss sich vor dem Unfall in einem erhaltungswerten Zustand befunden haben.

C) Der Schaden liegt unter 4.500 Euro
Er bekommt die Schadenshöhe abzüglich der Mehrwertsteuer ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer gibt es nachträglich gegen Vorlage der Reparaturrechnung.

... hier liegt der schön einfache Fall C) vor.

Da es Unstimmigkeiten gibt, bitte an einen Anwalt wenden.


... diese Infos aus unserem aktuellen Beetle-Fall:
Restwert: 1.800
Wiederbeschaffungswert: 5.400 Euro
Schadenshöhe: 7.400 Euro
Versicherung hat die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausgezahlt - anstandslos.
 
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Vom Prinzip her gleicht die Versicherung den entstandenen Schaden aus und stellt einen gleichwertigen Zustand her wir vor dem Unfall.
Dazu hat man ja die Versicherung ...

Also entweder bekommt der Versicherungsnehmer die Reparaturkosten um das Fahrzeug in einen Zustand zu versetzen, der dem Wiederbeschaffungswert entspricht ODER der Versicherungsnehmer bekommt den Wiederbeschaffungswert.

In letzterem Falle wird der Restwert ermittelt und die Versicherung benennt auch den Kaufinteressenten, der das Fahrzeug in der Restwertbörse zu diesem Preis kaufen wird.

In beiden Fällen hat der Versicherungsnehmer einen "Endwert" in Höhe des Wiederbeschaffungswertes .. ob nun in Form eines Fahrzeugs oder in Form von Geld - egal.

Es ist ein absolutes Unding, dass ein Versicherungsnehmer nur den Differenzbetrag zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert für eine Reparatur erhalten soll. Damit lässt sich das Fahrzeug NICHT in einen Zustand versetzen, der dem Wiederbeschaffungswert entspricht.

@hereiam: Da die Reperaturkosten deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, muss der Weiternutzungswille nicht vom Versicherungsnehmer gezeigt werden. Er kann direkt die 2.700 Euro Reparaturkosten nehmen und das Auto damit instand setzen.
(MwSt erst gegen Vorlage der Rechnung, das is klar)

Dass die Reperaturkosten + Restwert den Wiederbeschaffungswert übersteigen ist nicht ungewöhnlich.

Mein Z4 hatte in 2005 mal einen Schaden von 9.000 Euro. Die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert war deutlich, deutlich geringer als 9.000 Euro. Der Schaden wurde komplett ersetzt.
 
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Leider hat die Mecklenburgische Vers. keine AKBs auf ihrer Internetseite, darum leihe ich mir mal die von der HUK (sind im Grundsatz alle gleich da gesetzlich genormt. Die können nur zu deinen Gunsten abweichen. Im Zweifelsfalle einfach mal mit deinen AKBs abgleichen). Folgende Passagen sind für dich wichtig:

A.2.6.1
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir
den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts
des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder
Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.


A.2.6.2
Was zahlen wir bei Beschädigung?
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen
Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
– Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir
die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts,
wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

– Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht
repariert
oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige
und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen
Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den
Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

Demnach:
die müssen zumindest die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert auch ohne Rechnung ersetzen.

Bevor du nen Anwalt bemühst: oft reicht es schon unter Angabe der o.g. Paragraphen und mit dem bloßen Erwähnen rechtlichen Beistandes die Schadenabteilungen weich zu kochen und Geld zu bekommen. Denn auch wenn hier immer gleich alle zum Anwalt wollen: wenn du Pech hast entstehen dir dadurch mehr Kosten und Aufwand als wenn du das friedlich regelst.


Mal so nebenbei:
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und
Neupreis?
e Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur
des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines
gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses
bezahlen müssen.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten
oder zerstörten Zustand.



Hoffe das hilft dir weiter :)
 
AW: Frage an Kenner Versicherungsrecht - Schadensregukierung

Falls diese AKB auch für Dich gelten, dann ist es so wie Leisetreter sagt.
 
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