Guten Abend.
Ich sitze gerade an meiner Bachelorarbeit und mir fällt eine Kleinigkeit sehr schwer, leider habe ich bisher keinen Erfolg in der Literatur gehabt...
Zu meiner Frage: Wenn ein Geschäftsführer einen Ware aus dem eigenen Unternehmen entnimmt, ist es eine Privatentnahme usw. jedoch habe ich hier stehen, dass es zu einem betrieblichen Ertrag führt. Das kann ich nicht nachvollziehn und finde auch keine gute Erklärung die ich angewendet auf meine Fragestellung zitieren kann...
Ich bitte um eine Hilfestellung.
MfG
Alex
Hallo Alex,
geht es um die handelsrechtliche und/oder ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Privatentnahmen? Zu diesem Themen sollte es eigentlich ausreichend Literatur im Netz geben.
Ertragsteuern
Bei Einkauf der Waren wurden diese bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern als Betriebsausgabe und bei Bilanzierenden zunächst als Bestandserhöhung und beim Verbrauch/der Entnahme als Bestandsveränderung beim Umlaufvermögen (Bestandsvergleich) aufwandswirksam berücksichtigt.
Wenn die Waren nun aber für private Zwecke entnommen werden, wird durch die erfolgswirksame Verbuchung der Entnahmen der bisher berücksichtigte Aufwand korrigiert und die gegebenenfalls in den Waren enthaltenen stillen Reserven/Lasten erfolgswirksam aufgedeckt (Teilwertansatz, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Wenn man schon direkt bei Anschaffung der Waren weiß, dass man diese ausschließlich für private Zwecke verbrauchen wird, dann dürften diese gar nicht erst als Betriebsausgabe erfasst, sondern direkt als erfolgsneutrale Entnahme verbucht werden (keine Zuordnung zum Betriebsvermögen, da der Aufwand nicht durch den Betrieb veranlasst wäre, § 4 Abs. 4 EStG).
Die buchhalterische Erfassung von Entnahmen wird je nach Gesellschaftsform (Einzelunternehmen/Personengesellschaft) unterschiedlich behandelt.
Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) kann es grundsätzlich keine Privatentnahmen geben, da eine GmbH keine Privatssphäre besitzt. Wenn jedoch der Gesellschafter Waren aus seiner GmbH entnimmt, ist dies als Rechtsgeschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu beurteilen, d.h. die Gesellschaft hätte eine Forderung gegen den Gesellschafter i.H. des gemeinen Wertes der hingegebenen Waren (Wenn keine Forderung erfasst wird, oder der Wert der Warenentnahme unter dem gemeinen Wertansatz liegen sollte, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die für steuerliche Zwecke außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen wäre).
Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Entnahme hängt davon ab, ob bei der Anschaffung der Waren Vorsteuern geltend gemacht wurden oder nicht.
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts, das ein Unternehmer
ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 UStG.
Die Entnahme von Wirtschaftsgütern, für die der Unternehmer einen
Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, unterliegen der Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 UStG. Dadurch wird der zu unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug wieder berichtigt (Gleichstellung des Unternehmers mit einem privaten Endverbraucher).
Hinsichtlich der Warenentnahme eines Gesellschafters aus seiner GmbH handelt es sich um eine ggf. steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Gesellschafter i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Eine eigenständige Rechnung i.S.d.UStG ist nicht unbedingt erforderlich, solange der Gesellschafter die Waren nur für den privaten Gebrauch entnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG, gegenüber Privatpersonen ist ein Unternehmer berechtigt eine Rechnung zu schreiben; Gegenüber anderen Unternehmern ist er verpflichtet eine Rechnung i.S.d. UStG auszustellen).
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist § 10 Abs. 4 UStG (Mindestbemessungsgrundlage) zu beachten (Abweichung zwischen ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Bemessungsgrundlage).
Fazit
Durch die erfolgswirksame Einbeziehung der Entnahmen in die Gewinnermittlung wird sichergestellt, dass sämtliche Wertveränderungen, die während der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen entstanden sind, im Totalgewinn des Betriebs erfasst werden. Außerdem wird verhindert, dass Aufwendungen, die letztlich nicht für betriebliche Zwecke angefallen sind, den Gewinn mindern.
VG
Gafur