Frage zur Gewährleistung

GoetZ

Fahrer
Registriert
18 Oktober 2007
Moin,

habe meine ZZZZ (EZ 07/2003) jetzt knapp ein halbes Jahr. Habe ihn als Premium-Selection bei der Niederlassung Hamburg gekauft. Schutzbrief & Garantie inklusive.

Jetzt ist bald das halbe Jahr um, danach ändert sich nach meinem Kenntnisstand die Umkehr der Beweislast. Aus diesem Grund habe ich vorsorglich einen T beim ;) vereinbart, da mir doch ein paar Kleinigkeiten aufgefallen sind, die m.E. instandgesetzt werden müßten:

- Anlasser schnarrt, wenns kalt draußen ist (Thema ist ja hier bekannt)
- beim Öffnen des Verdecks ist am Innenhimmel auf der Beifahrerseite ein Riss entstanden (scharfer Gegenstand am Gestänge)
- Scheibenwischermotor quietscht
- gelegentliches Rubbeln an der Hinterachse Beifahrerseite bei Lastwegnahme.

BMW müßte doch außerhalb der Eurogarantie aufgrund der 6-Monatsfrist die Mängel beseitigen. Oder ziehen die sich auf die Position Garantieumfang zurück? Übernimmt BMW die Kosten für den Ersatzwagen?

Möchte mich vor Ort nicht übers Ohr hauen lassen; vielleicht hat hier jemand ja schon entsprechende Erfahrungen gemacht.

Danke und Gruß,

Goetz
 
AW: Frage zur Gewährleistung

Reiche deine Mängel auf jeden Fall schriftlich oder per Mail an deinen;).
Gehe Mangel für Mangel mit dem Serviceleiter am Z durch.
Die Sachmängelhaftung muß greifen.
Auf einen Ersatzwagen hast du glaube ich kein Anrecht, mein ;) hat mir aber trotzdem
( Scheibenwechsel wegen Blasen am Regensensor ) mit 100 Freikilometern zur Verfügung gestellt. Ich mußte den Wagen nur wieder tanken, egal meiner hätte ja auch nicht mit Luft gelaufen.

Ich hoffe dir etwas geholfen zu haben.
Viel Glück
 
AW: Frage zur Gewährleistung

Grundsätzlich hast du einen Gewährleistungsanspruch für die Mängel, die schon beim Kauf vorlagen (wohl meistens verdeckt). Innerhalb der ersten 6 Monate wird vermutet, dass der jeweilige Mangel schon beim Kauf vorlag. Es liegt dann beim Händer, dir das Gegenteil zu beweisen. Nach meiner Erfahrung wird das von BMW aber nicht versucht.

Also ab zum Händler!
 
AW: Frage zur Gewährleistung

Ersatzwagen gibt es, wenn BMW übernimmt und der Wagen mehr als 3 Stunden (glaub ich) in die Werkstatt muß.
 
AW: Frage zur Gewährleistung

Moin,

habe meine ZZZZ (EZ 07/2003) jetzt knapp ein halbes Jahr. Habe ihn als Premium-Selection bei der Niederlassung Hamburg gekauft. Schutzbrief & Garantie inklusive.

Jetzt ist bald das halbe Jahr um, danach ändert sich nach meinem Kenntnisstand die Umkehr der Beweislast. Aus diesem Grund habe ich vorsorglich einen T beim ;) vereinbart, da mir doch ein paar Kleinigkeiten aufgefallen sind, die m.E. instandgesetzt werden müßten:

- Anlasser schnarrt, wenns kalt draußen ist (Thema ist ja hier bekannt)
- beim Öffnen des Verdecks ist am Innenhimmel auf der Beifahrerseite ein Riss entstanden (scharfer Gegenstand am Gestänge)
- Scheibenwischermotor quietscht
- gelegentliches Rubbeln an der Hinterachse Beifahrerseite bei Lastwegnahme.

BMW müßte doch außerhalb der Eurogarantie aufgrund der 6-Monatsfrist die Mängel beseitigen. Oder ziehen die sich auf die Position Garantieumfang zurück? Übernimmt BMW die Kosten für den Ersatzwagen?

Möchte mich vor Ort nicht übers Ohr hauen lassen; vielleicht hat hier jemand ja schon entsprechende Erfahrungen gemacht.

Danke und Gruß,

Goetz


Hallo,

du wirfst in deinem Thread ständig mit den Begriffen Gewährleistung und Garantie um dich ;). Zur Beantwortung deiner Frage würde helfen, wenn man weiß was du genau beim Kauf abgeschlossen hast.

Gruß
 
AW: Frage zur Gewährleistung

Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

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Händler haften ein Jahr für Sachmängel
Seit 1. Januar 2002 müssen Händler/Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen") beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Denn ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist seither nicht mehr zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit mehr, auch wenn einige Händler diese noch weiterhin in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur neuen Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").

Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

Verstärkt werden seit dem 1.1.2002 "Gebrauchtwagengarantien" angeboten bzw. beim Verkauf eines Gebrauchten gleich "mitverkauft". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro, wenn sie nicht bereits im Kaufpreis enthalten ist.

Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzliches Recht
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine vertragliche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Sie haben als Käufer eines Gebrauchtwagenkaufs von einem Händler ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung durch Ihren Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen! Die Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist. Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Der Händler deckt damit sein Risiko ab, weil er Reparaturkosten über die Garantie abrechnen kann. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreitheit zulässig, da es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.

Vorteil einer Gebrauchtwagengarantie

Eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie ist aber auch für den Käufer von Vorteil. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche gelten immer nur, wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten auf, wird vom Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Ab dem 7. Monat muss jedoch der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Für einen Anspruch aus einer Garantie ist es egal, wann der Mangel auftritt. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil einer Garantie kann darin liegen, dass die Garantiereparatur häufig auch von anderen Werkstätten durchgeführt werden kann. Im Einzelnen müssen hierzu die Garantiebedingungen geprüft werden. Die Bedingungen geben auch Aufschluss darüber, welche Teile versichert sind und welche Obliegenheiten der Käufer einzuhalten hat, um die Garantie aufrecht zu erhalten.

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer

Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss u.U. dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie

Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen. Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss. Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind jedoch dadurch nicht eingeschränkt. Wer aber Nachbesserungsarbeiten über die Garantie in einer Fremdwerkstatt durchführen lassen hat, muss bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann, dem Verkäufer ein Recht auf Reparatur zubilligen.
 
AW: Frage zur Gewährleistung

@ superossi35

Endlich mal einer, der's kapiert :t

Das sollte ins zwicki!
 
AW: Frage zur Gewährleistung

@ Torstensven: Habe ich doch geschrieben (Garantie und Schutzbrief, ist ja bei BMW obligatorisch).

@ Superossi: Besten Dank!!!! Summa cum laude!
 
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