Du bekommst ja von der Versicherung durchaus den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert, den der Wagen im verunfallten Zustand hat), solltest Du Dich dazu entscheiden, den Wagen nicht im Rahmen einer 130 % Regelung doch zu reparieren. Der Minderwert ist also nur dann interessant, wenn Du Dich entscheidest, den Wagen zu reparieren. Wenn Du den Wagen nicht reparieren lässt, wird ja von der Versicherung bei Auszahlung der Leistung nicht berücksichtigt, welchen Wert der Wagen nach dem Unfall im reparierten Zustand hat, sondern welchen Wert der Wagen vor dem Unfall hatte.
Die große Frage hier ist also: Was sind Deine Pläne? Willst Du reparieren lassen oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auszahlen lassen? Bei letzterem ist die GAP Deckung nicht relevant.
Wenn der Wiederbeschaffungswert nun unter der akuellen Tilgungssumme der Finanzierung liegt (sofern finanziert wurde), dann wurde schlecht finanziert. Da hilft auch keine GAP Deckung weiter, denn diese würde nur die Differenz zwischen Fahrzeugwert nach Unfall und Fahrzeugwert vor Unfall ausgleichen.
Beim Leasing ist das übrigens ähnlich, denn oft sind die Kalkulationen beim Leasing meilenweit von der Realität entfernt, so dass es selbst ohne Unfall kaum möglich ist, den angegebenen Restwert bei Rückgabe auch wirklich zu erreichen.
Wie schon Vorschreiber meinten, lass Dich da von einem Anwalt beraten. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung hast Du ein Anrecht auf einen kostenlosen Anwalt, den die gegnerische Versicherung übernehmen muss. Wenn Du keinen guten kennst, melde Dich bei mir. Mich hat damals bei meinem Unfall (ebenfalls wirtschaftlicher Totalschaden) ein wirklich guter Anwalt, dessen täglich Brot eben genau diese Fälle sind, vertreten und für mich noch so manche Leistung rausgeschlagen, auf die ich gar keinen Anspruch hatte.