AW: Geblitzt in den Niederlanden - 9 km/h zu schnell
WHatte ich in Belgien schon mal, da haben Sie mir sogar einen schönen Brief auf deutsch geschrieben. Hab ich ignoriert, kam nie wieder was und das Kennzeichen hab ich inzwischen auch nicht mehr.
Nach belgische Recht gilt die Halterhaftung :-D
Bei ausländischen Verkehrsteilnehmer (ohne Wohnsitz in Belgien) sieht das Gesetz vor, dass für jede Übertretung eine Art Verwarnungsgeld erhoben wird, das an Ort und Stelle fällig wird. Wird das Verwarnungsgeld gezahlt, ist die Sache beendet und spätere Einwendungen ausgeschlossen. Nur die Staatsanwaltschaft kann dann noch die Sache durch Mitteilung an den Betroffenen innerhalb eines Monats ab Zahlung weiter verfolgen, was aber nicht die Regel ist.
Sollte der Betroffenen mit der sofortigen Erledigung der Angelegenheit nicht einverstanden sein, wird die Sache zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet. Der Verkehrssünder hat als Sicherheit eine Kaution in Höhe des für die vorgeworfene Tat vorgesehenen Verwarnungsgeldes zuzüglich Verfahrenskosten zu hinterlegen.
Wird die Kaution nicht bezahlt, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Der Betroffenen muss innerhalb von 96 Stunden die Kaution nebst weiterer Verfahrenskosten leisten, um zu vermeiden, dass sein Fahrzeug beschlagnahmt wird. Kommt es in der Folge zu einer Verurteilung und bezahlt der Verurteilte seine Geldstrafe nicht, kann sein beschlagnahmtes Fahrzeug versteigert werden.
Zur Vermeidung von Nachteilen durch Fahrzeugsicherstellung oder Kautionszahlung stimmen die meisten Betroffenen jedoch wohl oder übel der sofortige Erledigung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes vor Ort zu.
Verjährung:
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Geschwindigkeits- und Parkverstößen ein Jahr, gerechnet ab Tattag.
Bei einem Verkehrsverstoß in Verbindung mit einer Körperverletzung bzw. bei Verkehrsstraftaten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt beträgt die Verjährungsfrist indes drei Jahre.
Die verhängte Strafe kann bei einfachen Verstößen ein Jahr lang und bei schweren Verstößen fünf Jahre lang vollstreckt werden, wobei die Vollstreckungsverjährungsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung, bei letztinstanzlichem Urteil ab deren Verkündung beginnt.