Geschwindigkeitsüberschreitung/Ordonance pénale - Kanton Genf

Miguel1987

Testfahrer
Registriert
30 Oktober 2017
Wagen
BMW Z4 e85 roadster 3,0i
Guten Morgen verehrte Gemeinde,

Ich habe gestern per Einschreiben aus dem Kanton Genf ein Schreiben in französischer Sprache erhalten.

Wahrscheinlich wirft es mir vor zwischen 16 und 20 kmh zu schnell gewesen zu sein und weißt einen Betrag von 500CHF aus.

Wer kann mir sagen ob es sich hierbei um einen Bußgeldbescheid oder ein Strafverfahren handelt - was bzgl. einer Verjährung zu beachten ist?

Wer in ähnlicher Situation kann mir seine Erfahrungen schildern?

Kann ich dieses Schreiben ignorieren, weil A) es für mich in unverständlichem Französisch formuliert ist
B) hier anscheinend nur auf den Fahrzeughalter und nicht den Fahrer eingegangen wird?

Versteht mich nicht falsch, ich stehe zu meinen Fehlern, jedoch zahle ich nicht blindlinks für ein Schreiben dessen Inhalt ich nicht exakt verstehe mehrere 100€ weil ich eine Geschwindigkeitsbegrenzung leidergottes übersehen haben könnte.

P.S.: Auch wenn mir die Schweizer sehr sympatisch sind, plane ich in den kommenden Jahren keine weiteren Ein-/Durchreisen.

Danke für eure hilfreichen Antworten!
 
Soweit mir bekannt ist, kann solch eine Strafe hier in D nicht beigetrieben werden, da bei uns die Fahrerhaftung gilt.
Österreich "blitzt" z.B. auch nur von hinten, somit ist der Fahrer nicht zu ermitteln = keine Verfolgung durch deutsche Behörden.
Falls du im ADAC bist kannst du dich dort auch einmal kostenlos erkundigen/beraten lassen. Tlw. findet man auch auf der Seite des ADAC schon hilfreiche Tipps zu solchen Problemen. ;)
 
Im Falle des Nicht-Bezahlens auf gar keinen Fall vor Ablauf der Verjährung Schweizer Territorium befahren !

Man (das Kennzeichen) wird von einer Kamera erfasst und mit einer Liste abgeglichen, noch bevor man “im Land” ist ...
 
Einem Bekannten ist ähnliches passiert und ihm wurde gesagt, ein Bescheid muss verständlich in deutscher Sprache verfasst sein, da anderenfalls dieser als gegenstandslos zu betrachten sei!
Wenn für ein anderes Land in Deutschland vollstreckt werden soll, muss das ohnehin für eine Rechtsgültigkeit (in Deutschland!) ohnehin über eine
ganz bestimmte Behörde laufen, ansonsten soll das ebenfalls juristisch hinfällig sein!?
Und wenn Du eh nicht in den nächsten Jahren in die Schweiz möchtest, dann weißt Du doch, was Du mit dem Wisch zu machen hast!
 
Im Falle des Nicht-Bezahlens auf gar keinen Fall vor Ablauf der Verjährung Schweizer Territorium befahren !

Man (das Kennzeichen) wird von einer Kamera erfasst und mit einer Liste abgeglichen, noch bevor man “im Land” ist ...
Im "Notfall" einfach ein neues Kennzeichen für das Auto holen, kostet ~50€.
Damit hat sich das dann auch erledigt! ;)
 
Im "Notfall" einfach ein neues Kennzeichen für das Auto holen, kostet ~50€.
Damit hat sich das dann auch erledigt! ;)
Aber bitte nicht wundern, wenn dann bei einem zukünftigen Besuch der schönen Schweiz die Sache für zu einen richtigen Notfall wird. Weil z.B. die Anmeldung in einem Hotel nicht nur für das Gästebuch ausgefüllt wird, sondern sich auch die Behörden dafür interessieren, welche Schlaumeier mit offenen Rechnungen im Lande herumreisen. :b

Wer wirklich zu seinen Fehlern stehen will, könnte sich in so einem Fall ja an ein schweizer Konsulat wenden und um Erläuterung in hiesiger Landessprache bitten.
 
Im "Notfall" einfach ein neues Kennzeichen für das Auto holen, kostet ~50€.
Damit hat sich das dann auch erledigt! ;)


Mir wurde vor vielen Jahren mal ein Nummernschild gestohlen und wenn ich an diese Laufereien und den ganzen Ärger denke, müsste ich mir diese Ummelderei nicht nochmal antun.
Wunschkennzeichen weg und ein neues ungewünschtes Schild wurde mir einfach zugeteilt.
Mit dem Finanzamt gab´s Zirkus wegen Steuererstattung und Rückzahlung und bei der Versicherungsprämie war es dann ganz ähnlich.
Wenigstens wurde die Neuanmeldung und das Schild dann von der Teilkasko (ohne SB / Diebstahl) gezahlt.
Bevor ich mir wegen einer Strafe ein neues Schild besorgen würde, bliebe ich lieber zu Hause oder suchte mir ein anderes Urlaubsziel.
 
Mir wurde vor vielen Jahren mal ein Nummernschild gestohlen und wenn ich an diese Laufereien und den ganzen Ärger denke, müsste ich mir diese Ummelderei nicht nochmal antun.
Wunschkennzeichen weg und ein neues ungewünschtes Schild wurde mir einfach zugeteilt.
Mit dem Finanzamt gab´s Zirkus wegen Steuererstattung und Rückzahlung und bei der Versicherungsprämie war es dann ganz ähnlich.
Wenigstens wurde die Neuanmeldung und das Schild dann von der Teilkasko (ohne SB / Diebstahl) gezahlt.
Bevor ich mir wegen einer Strafe ein neues Schild besorgen würde, bliebe ich lieber zu Hause oder suchte mir ein anderes Urlaubsziel.
Dann gehts wohl einfacher, einfach ein neues Auto kaufen und mit neuer Nummer zulassen :whistle:
 
Wer wirklich zu seinen Fehlern stehen will, könnte sich in so einem Fall ja an ein schweizer Konsulat wenden und um Erläuterung in hiesiger Landessprache bitten.
Könnte man, muss man aber nicht! Oder soll man sich zukünftig vielleicht gleich selbst anzeigen, wenn man die Geschwindigkeit überschritten hat, egal wo und egal um wie viele km/h?
 
Hi
Soweit ich weiß kann die OWI aus der Schweiz in Deutschland nicht eingetrieben werden.
Jedoch, und so war es bei meiner Freundin der Fall, wurde die deutsche Polizei um Amtshilfe zur Ermittlung des Fahrers gebeten.
Die kamen dann irgendwann zu ihr nach Hause und wollten den Fahrer des Fahrzeuges ermitteln, da meine Freundin damals ein Mietfahrzeug hatte und der Vermieter sie als Mieter des Fahrzeuges in der Schweiz angegeben hat.

Zum Glück war meine Freundin an diesem an dem Tag, wo die deutsche Polizei nach Hause kam, nicht zu Hause .
Damit hat die deutsche Polizei das Ermittlungsverfahren eingestellt und der Schweiz mitgeteilt dass der Fahrer des Fahrzeuges nicht zu ermitteln ist. Meine Freundin hat sogar noch mit der Polizei nach dem Hausbesuch telefonisch gesprochen und die deutsche Polizei meinte sie kommen kein zweites Mal, das ist Ihnen zu viel Arbeit ist und sie schreiben den Schweizern ab.

Aber ich weiß auch eine Fall wo ein Geschäftspartner die Strafe in der Schweiz nicht bezahlt hat und er wieder später eingereist ist
Um 5:00 Uhr morgens standen dann zwei Polizisten vor seiner Hotel Zimmer Türe und hatten den freundlich gebeten entweder den Betrag X sofort zu begleichen oder alternativ drei Tage hinter Gittern zu verbringen..ratet mal was er getan hat..

Verjährungsfrist ist glaube ich 5 Jahre...
 
Kurzversion: gegen ein lächerlisches Bussgeld was zu unternehmen lohnt sich kaum.

Ein paar Überlegungen aus dem Alpenstaat!
Unsere staatlichen Paparazzi messen mit unterschiedlichsten meist sehr modernen Systemen und versuchen:-) sind halt oft überfordert dabei … immer Bilder von vorne zu erstellen. Aus div. Gründen kann es passieren das der Fahrer nicht identifizierbar oder in Ausnahmefällen gar nur Bilder von hinten entstehen. Komunen delegieren gar an private die Messerei, verstecken das Gerät im Grünkübel und so ein Scheiss …

Bei uns gilt auch die Fahrerhaftung. Das siehst du vermutlich der Rückseite von deinem Schreiben an wo du Angaben zum Lenker machen könntest. Übrigens Französisch ist Amtssprache bei uns wie drei weitere Sprachen … ist der Fahrer nicht zu ermitteln haftet für ein Bussgeld aber immer der Halter.

Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen einen reinen Bussgeld- (unsere teils schon teuren Knöllchen) oder Bussgeld mit Administrativverfahren. Siehe Katalog auf dieser privaten Website: http://www.polinfo.ch/bussenkatalog.php

Deine 16-20 geben sowieso nur ein Bussgeld, kein Administrativverfahren und wenn innerorts passiert siehe Tabelle eine Verwarnung. Bei zweiter Verwarnung innert gesetzlicher Frist gleich Lappen weg für in der Schweiz wohnhafte … (kein Punktesystem in der CH)


Bussgeld:
Wenn der Fahrer nicht ermittelbar bleibt wie gesagt das Bussgeld bleibt immer beim Fahrzeughalter sprich auf den welcher das Fz eingelöst hat hängen. (das ist bei uns jener auf welcher der Fahrzeugausweis ausgestellt, wir kennen keinen Brief/Schein es gibt nur den Fahrzeugausweis). Ausser du machst Angaben über eine Person wer das Fz gelenkt hat. Dann treiben die dort ein …

Adminstrativverfahren:
Wir nur durchgezogen wenn die Identität des Lenkers geklärt. Kann unangenehm werden wenn da zu spielen beginnt und in einer Vorladung enden bei der Staatsanwaltschaft.

Nicht in der CH wohnhafte fehlerbare Lenker (sowas gibt’s tatsächlich…)
Meistens kann man die Ernsthaftigkeit wie die entsprechende Behörde des jeweiligen Kantons Kohle im Ausland eintreiben versucht schon am initialen Schreiben erkennen versuchen. Einschreiben? Die melden sich wieder da würd ich drauf wetten …

«Räubergeschichten»
Beim nächsten Besuch an der Hotellobby verhaftet usw. usw. gibt’s etliche … weil meist nur Halbwahrheiten etc pp.

Meine ganz persönliche Meinung oder ich nenne es Problemmilderung:
… weil ich selber evtl gerne in anderer Angelegenheit ohne «schlechtes Gewissen» evtl. mal auf die Hilfe der Uniformierten im entspr. Land angewiesen bin … weil nur 16 bis 20 km/h kostet es 290 bis 450 CHF und gibt bloss eine Verwarnung. Aus Ende vorbei. Nix weiteres zu befürchten. Einfach bezahlen. Echte Männer/Frauen stehen auch zu was sie angerichtet haben. Ist wie ein kleines Opfer in die Kollekte der Kirche und kommt der Allgemeinheit zu gute. Evtl wird mit dem Geld gar ein Stück Strasse repariert:-)
Klar kannst du versuchen als eben nicht in der CH wohnhaft zu drücken durch erst mal ABWARTEN aber vor einem Knöllchen!? Anderenfalls beträgt die Frist drei Jahre für die Verjährung.

Vermutung: Weil ein reines Knöllchen/Bussgeldverfahren wird sich wohl kein deutscher Richter damit befassen wollen …
 
Einem Bekannten ist ähnliches passiert und ihm wurde gesagt, ein Bescheid muss verständlich in deutscher Sprache verfasst sein, da anderenfalls dieser als gegenstandslos zu betrachten sei!
Wenn für ein anderes Land in Deutschland vollstreckt werden soll, muss das ohnehin für eine Rechtsgültigkeit (in Deutschland!) ohnehin über eine
ganz bestimmte Behörde laufen, ansonsten soll das ebenfalls juristisch hinfällig sein!?
Und wenn Du eh nicht in den nächsten Jahren in die Schweiz möchtest, dann weißt Du doch, was Du mit dem Wisch zu machen hast!


Bevor ich sowas aus hören sagen hinnehme, was durchaus Probleme geben könnte, würde ich einen anwalt fragen!!
 
Bevor ich sowas aus hören sagen hinnehme, was durchaus Probleme geben könnte, würde ich einen anwalt fragen!!

Wäre ich selbst betroffen, würde ich selbstverständlich so eine Aussage vom "Hörensagen" auch immer noch einmal selbst überprüfen!
 
Könnte man, muss man aber nicht! Oder soll man sich zukünftig vielleicht gleich selbst anzeigen, wenn man die Geschwindigkeit überschritten hat, egal wo und egal um wie viele km/h?
Bitte nicht nur lesen, sondern auch versuchen zu verstehen. Der TE will ja zunächst verstehen, um welchen Sachverhalt es geht und scheitert an der Sprache. Hier kann der Absender über die hiesigen Vertretungen helfen. Da die Geschwindigkeitsübertretung, zumindest aus schweizer Sicht, hinreichend dokumentiert ist und es auch überhaupt nicht um eine Täterfeststellung geht, hat das Thema "Selbstanzeige" damit nichts zu tun.
Sollte es nur darum gehen Informationen einzuholen, wie man ohne Zahlung aus der Sache herauskommt, wäre die Formulierung "ich stehe zu meinen Fehlern" entbehrlich. Aber genau das möchte ich nicht unterstellen.
 
Wie hat übrigens eine Behörde außerhalb der EU die Anschrift des Halters ermittelt ?
 
Hier hat sich (vermutlich) ein Rechtsanwalt in einem nicht ganz gleich gelagerten Fall mal zur allgemeinen Rechtslage in der Schweiz geäussert:

"Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

In der Schweiz gibt es keine Halterhaftung, so dass nur derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verkehrsverstoß auch begangen hat. Wenn Sie auf die hier augenscheinlich erfolgte Anhörung keine Angaben machen, ergeht ggf. eine sog. „Bußenverfügung“, gegen die „Einsprache“ (in Deutschland wäre das der Einspruch) eingelegt werden kann. Hier sollten man sich aber eines Schweizer Rechtsanwaltes bedienen, der Akteneinsicht nehmen und danach den Fall abschließend beurteilen kann.

Wenn Sie nun Ihren Freund aus Israel als Fahrer angeben, könnten diesem als Sanktion ein erhebliches Bußgeld, Fahrverbot und sogar eine Gefängnisstrafe drohen (die Schweiz hat seit einigen Jahren drastische Strafen bei zu schnellem Fahren), doch hängt dies davon ab, wo der Verkehrsverstoß begangen worden ist (innerorts, Landstraße, Autobahn) – im Verwaltungsverfahren könnte auch der Führerschein aberkannt werden. Wenn sich herausstellen sollte, dass Ihr Freund nicht gefahren ist, drohen ihm keine Sanktionen, sondern nur der Person, die tatsächlich gefahren ist.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass es zwischen Deutschland und der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied lediglich ein Rechtshilfeabkommen, jedoch kein Vollstreckungsabkommen in Verkehrssachen gibt. Aus diesem Grund würden Sie, selbst wenn Sie als Fahrerin angegeben werden würden, zwar Post von der deutschen Polizei bekommen, eine Vollstreckung kommt aber nicht in Frage. Aber es sollte dann in den nächsten zwei Jahren das Schweizer Staatsgebiet nicht betreten werden, weil sonst gegen ihn vollstreckt werden kann (sog. Vollstreckungsverjährung). Die Rechtslage zwischen Israel und der Schweiz kann hier nicht beurteilt werden, doch könnte sich Ihr Freund, wenn er in diesem Zeitraum keinen Schweiz-Aufenthalt plant, sich als Fahrer zu erkennen geben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problemkreis vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Ge...hweiz-von-Freund-mit-meinem-Auto--f26095.html

Ich würde (wenn ich so etwas bekommen würde) und des französischen nicht mächtig wäre, die Schlüsselworte des Bescheids bei Google eingeben und schauen was dabei rauskommt. Am Ende ist es wie bei uns nur der erste Anhörungsbogen und noch gar kein Bescheid und eventuell stellt es sich ja heraus, dass Dein usbekischer Freund gefahren ist (rein hypothetisch). Was ich ganz sicher nicht machen würde, ist bei der Schweizer Botschaft vorstellig werden.

Anbei noch eine Entscheidung des OLG Brandenburg, dass Strafen, Bußen etc aus Verkehrsrechtssachen in der Schweiz nicht in Deutschland vollstreckt werden:

http://www.verkehrsrecht.gfu.com/20...n-bussgeld-nicht-in-deutschland-vollstrecken/

Es obliegt also nun Dir zu entscheiden, ob Du innerhalb der Verjährungsfrist nocheinmal Dein Geld in die Schweiz ausgeben willst oder halt woanders... ;)

Zur Verjährung gibt es hier Erklärungen:

https://www.bussgeldkatalog.org/verjaehrung-schweiz/

Disclaimer: All das oben genannte, würde ICH machen, wenn ich in Deiner Situation wäre. Das soll in keiner Weise ein Handlungsanweisung für DICH darstellen... ;)
 
"In der Schweiz gibt es keine Halterhaftung, so dass nur derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verkehrsverstoß auch begangen hat. ...
Es wäre also zunächst interessant, ob das vorgeworfene Vergehen auch von der ausländischen Behörde bewiesen werden kann!
Ohne Frontfoto mit darauf eindeutig erkennbarem Fahrzeugführer sehr unwahrscheinlich.

Vielleicht äußert sich Miguel mal dazu, was er weiter unternehmen oder auch nicht unternehmen möchte, damit wir hier nicht weiter im Trüben fischen. ;)
 
Natürlich kennt die Schweiz seit 2014 die sog. Halterhaftung und diese kommt auf bestimmte Widerhandlungen im Geltungsbereich des Ordnungsbussengesetzes zur Anwendung, z.B. auf Widerhandlungen gegen die Parkierungs-Vorschriften sowie auf durch automatische Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (z.B. Geschwindigkeit, Rotlicht) entdeckte Delikte (Art. 6 Ordnungsbussengesetz).
 
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