Darf ich den Gutachter oder die Reparaturwerkstatt frei wählen oder bestimmt die gegnerische Versicherung, wem ich mein Unfallfahrzeug vorstellen muss?
Der Geschädigte ist in der Wahl seines Gutachters, seiner Reparaturwerkstatt und seines Anwalts frei, er darf hier von der gegnerischen Versicherung nicht gebunden werden. Insbesondere im Bereich der Gutachter stellen die regulierenden Versicherungen gerne bereits im ersten Anschreiben einen eigenen Gutachter zur Verfügung. Diesen können sie wählen, müssen es aber nicht. Empfehlenswert ist es immer einen öffentlich bestellten und von der IHK vereidigten Gutachter zu wählen, der gerade auf seine Unparteilichkeit einen Eid ablegen musste. Leider wurden in der Vergangenheit allzu oft so genannte „Gefälligkeitsgutachten“ eingereicht, die dann durch die Hausgutachter der regulierenden Versicherung „zerpflückt“ wurden. Das ist dann auch für die weitere Schadensabwicklung eher hinderlich, weil dadurch ein massives Misstrauen entstehet, das erst einmal wieder ausgeräumt werden muss.
PS: Immer einen selbst auswählen, wenn du einen kennst, der einen kennt. Es gab mehrere Berichte (auch im TV), dass die Schäden durch den von der Verischerungen gestellten Gutachter "minimiert" wurden.