Knolle wegen parken auf dem Gehweg- in meinen Augen zu Unrecht, was meint Ihr?

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Wenn ich mir das anschau, dann sieht es für mich leider tatsächlich so aus als würde genau über diese Verkehrsinsel eine Art Geh- oder Radweg verlaufen und auf der Insel einen Knick machen. Der dunkle Wagen rechts von Dir, genau unter dem schwarzen Balken steht also auch genau da drauf. Schein mir eine total besch... Verkehrsführung zu sein. Aber einfach so zu bewerten ist recht schlecht. Evtl kannst Du ja mal bei Dir auf der Gemeinde nachfragen, wie dieses Stück gewidmet ist.

Sollte das tatsächlich als Gehweg gewertet sein, dann wirst Du Pech haben, denn da muss man kein Haltverbot beschildern. Der abgesenkte Gehweg würde sich als Auffahrtsrampe für Räder oder Kinderwägen erklären, nicht jedoch als Einparkhilfe. Und auch auf den Umstand dass da immer wieder Autos parken, kannst Du Dich nicht berufen, denn wahrscheinlich wird dann gesagt, dass man nicht immer zetteln kann. Auch wenn mancher Finanzminister das sehr gern sehen würde...

Trotzdem viel Glück mit dem Einspruch
 
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Oh, "abgesenkter Bordstein"? ... na, da würde ich jeglichen Versuch Einspruch zu erheben mal ganz schnell in die Tonne treten. :w
 
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Edit..........
 
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Laut Bild und Beschreibung würde ich es auch als Gehweg einstufen.
Kann mich daher den Worten von Andi anschließen.
 
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Hallo Jokin,

bitte sei so nett und erkläre mir was du damit meinst. Und sei so nett und versuch konstruktiv zu helfen, statt dich drüber lustig zu machen o.ä., das würde mir sehr helfen.

Danke

Du hast es doch selbst gesagt: Bordstein (umlaufend) und an den Stirnseiten abgesenkt - also warum Bitte, sollte das eine Strasse sein? Haben Fahrbahnen oder Parkbuchten Bordsteine???;)
 
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Du hast es doch selbst gesagt: Bordstein (umlaufend) und an den Stirnseiten abgesenkt - also warum Bitte, sollte das eine Strasse sein? Haben Fahrbahnen oder Parkbuchten Bordsteine???;)

Genau so hatte ich das gemeint. Und nachdem alles nach Schildern abgesucht wurde, stand da offenbar auch kein Schild, welches das Parken auf dem Gehweg erlaubt.

... für die, die schon länger nicht mehr in der Fahrschule waren:

ebo-vz_315-65.jpg


Und ja, ich hab auch schon dafür ein Ticket bekommen und bin damals gegen angegangen. Logischerweise vollkommen aussichtslos, da dieses Verkehrszeichen nicht da stand.

Abgesenkte Bordsteine sind nicht dazu da, damit man sich die Felgen nicht kaputt fährt, sondern dafür:

"Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken generell verboten, weil mit ihm Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Verlassen und Betreten des Gehwegs zur und von der Fahrbahn her erleichtert werden soll."

... natürlich gilt das umso mehr beim Parken "auf" dem Gehweg.

(war das konstruktiv genug?)
 
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Welche Tiefgarage war denn voll, die von der Postbank oder die von der Telekom? :-)
 
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"Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken generell verboten, weil mit ihm Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Verlassen und Betreten des Gehwegs zur und von der Fahrbahn her erleichtert werden soll."

würdest du jetzt guttenberg heissen würdest du verprügelt werden - von wo ist denn das zitat? :+
 
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Ich sehe es so, falsch geparkt, ertappt, Knolle, Pech gehabt. Erst geht es nicht um die 15€, dann möchtest du angemessen drumrumkommen.
Bezahle die Knolle, lasse den Platz / Weg frei für Personen ( Fußgänger / Mütter mit Kinderwagen / Rollstuhlfahrer ) die ihn brauchen, parke dort wo es für KFZ vorgesehen ist und nimm ein paar Meter Fußweg in Kauf. Deinen Ärger kann ich verstehen, die Personen, die durch falsch geparkte Fahrzeuge behindert werden aber auch.
Also zahlen und fertig.
 
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...kannst froh sein, wenn du nicht noch die "Behinderung" im Knöllchen angerechnet bekommst!

Abgesenkter Bordstein im Kreuzungsbereich ist NUR für Fußgänger.... man hätte Dich dort sogar abschleppen können, wenn ein Behindi-Parkplatz in der Nähe wäre1
 
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... sieht für mich wie der logische Verlauf eines Weges aus :M:w

0000aIb.jpg
 
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Du kannst es ja mal mit der Argumentation probieren:

Keine Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Gehwegparkens bei fehlendem Schild 315
AG Langenfeld, Beschluss vom 16.03.2007, Az. 15 OWi 100 Js 1454/07 (79/07), Volltext-ID: 3K141522

Ein von einem Bußgeldverfahren Betroffener ist vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit wegen verbotswidrigen Gehwegparkens freizusprechen, wenn er sich darauf beruft, dass dort das Schild 315 nicht vorhanden war und sich aus § 12 Abs. 3 Ziff. 8c StVO ableiten lässt, dass das Parken auf Gehwegen in solchen Fällen grundsätzlich erlaubt ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist widersinnig, da das Schild 315 zum einen kein Verbotsschild ist und zudem die Formulierung nichts anderes bedeutet, als dass beim Nichtvorhandensein des Zeichens das Parken auf Gehwegen nicht verboten, also auch nicht unzulässig sein kann. Das Fehlen einer eindeutigen Regelung kann nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen. (sba)
StVO § 12 Abs. 3 Ziff. 8c, StVO § 12 Abs. 4a, StVO § 42 Abs. 4a Ziff. 1

Quelle

Hat bei mir schon mal geklappt, aber nur, weil ich dem Richter in der Verhandlung nicht blöd gekommen bin. (Ich weiss allerdings nicht, ob sie die StVO schon korrigiert haben seitdem.)
 
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