Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Michael_ZZZ

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5 Juli 2004
Wie würdet ihr das sehen? Gibts hier Experten zum Thema Arbeitsrecht?

Der Arbeitgeber hat Urlaub genehmigt.
Danach hat der Arbeitnehmer Urlaub gebucht und bezahlt.
Jetzt kommt der Arbeitgeber auf die Idee aus betrieblichen Gründen den Urlaub zu streichen.
Wer muss für die Kosten des bereits bezahlten Urlaubs aufkommen?
Bleibt der AN darauf sitzen, oder kann der Betrag vom AG gefordert werden? &:
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Michael_ZZZ schrieb:
Wie würdet ihr das sehen? Gibts hier Experten zum Thema Arbeitsrecht?

Der Arbeitgeber hat Urlaub genehmigt.
Danach hat der Arbeitnehmer Urlaub gebucht und bezahlt.
Jetzt kommt der Arbeitgeber auf die Idee aus betrieblichen Gründen den Urlaub zu streichen.
Wer muss für die Kosten des bereits bezahlten Urlaubs aufkommen?
Bleibt der AN darauf sitzen, oder kann der Betrag vom AG gefordert werden? &:

Guten Morgen Michael,
Du scheinst von Dir zu sprechen, mehr als ärgerlich. Ich bin noch nicht lange bei Euch, erinnere mich aber das das Thema schon mal behandelt wurde. Zwar in anderer Form aber es ging auch um Streichung von Urlaubstagen. Was sagt denn der Chef dazu das Du gebucht hast??
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

wenn aus betrieblichen gründen der urlaub gestrichen werden muss wie z.b. auftragslage, krankheitsfälle etc. kannst als arbeitnehmer leider nicht dagegen machen. die rücktrittskosten bereits gebuchter urlaube muss allerdings der arbeitgeber übernehmen, vorraussetzung ist das datum der buchung, diemuss natürlich in der zeit vor streichung des urlaubs liegen. deswegen urlaub immer schriftlich genehmigen lassen.
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Rischtisch... sollten durch die Streichung dem Arbeitnehmer kosten enstehen, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Habe es auch schon erlebt, das dem Arbeitgeber diese dann doch zu hoch waren und der AN seinen Urlaub machen durfte... Einzelfälle. Ich habe auch schon einmal Urlaub unterbrochen um den nicht ganz abzublasen und die kosten wurden mir auch bezahlt.
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Ja, sehe ich genau so. Wir haben in einem Fall auch einen Ausfall bezahlt. :M
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Michael_ZZZ schrieb:
Wie würdet ihr das sehen? Gibts hier Experten zum Thema Arbeitsrecht?

Der Arbeitgeber hat Urlaub genehmigt.
Danach hat der Arbeitnehmer Urlaub gebucht und bezahlt.
Jetzt kommt der Arbeitgeber auf die Idee aus betrieblichen Gründen den Urlaub zu streichen.
Wer muss für die Kosten des bereits bezahlten Urlaubs aufkommen?
Bleibt der AN darauf sitzen, oder kann der Betrag vom AG gefordert werden? &:

Hallo Michael_ZZZ,

ich bin zwar kein Rechtsanwalt, habe aber unter anderem ziemlich viel mit Personalthemen zu tun. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub aus betrieblichen Gründen mit der richtigen Begründung immer streichen, so lange der Urlaub noch nicht angetreten ist - einen Rechtsanspruch auf den Urlaub exakt zu diesem Zeitpunkt hat man dann, wenn dieser durch den Arbeitgeber genehmigt und vom Arbeitnehmer angetreten wurde. Abweichend können hier tarifliche Sondervereinbarungen noch mitspielen. Grundsätzlich ist jedoch immer der Arbeitgeber verpflichtet, bei Streichung eines genehmigten Urlaubes vor Antritt desselben, dem Arbeitnehmer die Kosten zu erstatten.

Auf die Schnelle habe ich folgendes gefunden:
Urlaubserteilung und vereinbartes Rückrufrecht des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber muss sich vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub im Falle des Rückrufs durch den Arbeitgeber abzubrechen und die Arbeit wiederaufzunehmen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist daher rechtsunwirksam.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzurufen. Der Arbeitgeber muss vor der Urlaubsgenehmigung entscheiden, ob wichtige betriebliche Belange dem Urlaubsantritt entgegenstehen.
Aus § 1 BUrlG ergibt sich nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub, während dem es dem Arbeitnehmer gestattet sein muss, die Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, die den Arbeitgeber zum Rückruf berechtigt, so ist diese nichtig, weil sie gegen zwingendes Urlaubsrecht verstößt und damit nach
§ 13 BUrlG rechtsunwirksam ist.

BAG, Urt. v. 20.06.2000 - 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99
PM des BAG Nr. 48/00 v. 22.06.2000

Das ist die rechtliche Seite - oft sieht in der Praxis die tatsächliche Handhabeung gaaaaaaanz anders aus - ich kenne Fälle, wo es dem Arbeitgeber sch... egal war, ob der Arbeitnehmer gerade in Australien oder sonst wo im Urlaub ist und er diesen asap heimzitiert hat - selbstverständlich mit Kostenerstattung und der Zusage, das der Ersatzurlaubszeitpunkt frei wählbar und zugesichert ohne "Störung" abläuft.


Wie gesagt, daß sind Erfahrungswerte aus der Praxis - ein Rechtsanwalt auf Arbeitsrecht spezialisiert, wird Dir da sicherlich noch viel mehr dazu sagen können und ggf. auch eine andere Einschätzung der Sachlage haben.
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

essener71 schrieb:
wenn aus betrieblichen gründen der urlaub gestrichen werden muss wie z.b. auftragslage, krankheitsfälle etc. kannst als arbeitnehmer leider nicht dagegen machen. die rücktrittskosten bereits gebuchter urlaube muss allerdings der arbeitgeber übernehmen, vorraussetzung ist das datum der buchung, diemuss natürlich in der zeit vor streichung des urlaubs liegen. deswegen urlaub immer schriftlich genehmigen lassen.

Testergebnis 100 Punkte.
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

@all
Ganz, ganz lieben Dank für das schnelle Feedback... hier im Thread und auch per PN. :t

zroadster.com -> da werden sie geholfen! :t

Klar ist für mich jetzt, dass der AG für die Stornokosten aufkommen muss.
Interessant wird dann noch die Frage sein, ob das nur die Stornokosten des AN oder auch die seiner Lebensgefährtin betrifft... &:

Danke nochmal! :t
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Michael, ganz schöner Mist.

Hier komme ich ins straucheln, bin mir nicht ganz sicher ob es hierzu schon mal ein Grundsatzurteil gegeben hat.

Kann mir aber gut vorstellen das dein AG schon aus Gründen des Betriebsklimas auch für Elke die Stornokosten übernehmen wird.
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Die Kosten für den Partner muß der AG nicht tragen, da dieser den Urlaub ja antreten kann... blöd aber es ist so, da Sie ja nicht bei Euch angestellt ist!
Da kommts es auf den AG an ob er da Kulant ist! Ansonsten Pech...
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Hi!

Der Arbeitnehmer muss der Rückgängigmachung des einmal erteilten Urlaubs aber nicht zustimmen, wenn sich der Arbeitgeber weigert, die Kosten zu tragen (Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG) – Urteil vom 08. Juli 1996 – Aktenzeichen: 11 Sa 966/95). Der Mitarbeiter kann sich also weigern, seinen Urlaub zu verschieben, wenn der Arbeitgeber nicht alle Kosten, die dem Arbeitnehmer durch die Rückgängigmachung des Urlaubs entstehen, zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann sogar verlangen, dass der Arbeitgeber nicht nur die Stornierungskosten für sich, sondern auch für die Familie des Mitarbeiters, übernimmt. Alle Mehrkosten, die dem Arbeitnehmer entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

Gruss
 
AW: Rechtsfrage: Arbeitgeber streicht Urlaub!

Michael_ZZZ schrieb:
@all
Ganz, ganz lieben Dank für das schnelle Feedback... hier im Thread und auch per PN. :t

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Klar ist für mich jetzt, dass der AG für die Stornokosten aufkommen muss.
Interessant wird dann noch die Frage sein, ob das nur die Stornokosten des AN oder auch die seiner Lebensgefährtin betrifft... &:

Danke nochmal! :t
Hallo Michael_ZZZ,

da wird es deutlich schwieriger und läuft vermutlich auf eine Sonderabsprache zwischen Dir und dem Arbeitgeber raus.

Kann der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?
Nein. Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen nicht widerrufen. Ein solcher Widerruf ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind aber rein theoretisch, d.h. es gibt sie in der Praxis kaum.
Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber gewährten Urlaub widerruft?
Aus den o.g. Gründen ist ein Widerruf des einmal gewährten Urlaubs durch den Arbeitgeber in aller Regel unzulässig, d.h. Ihnen steht der einmal gewährte Urlaub rechtlich zu. Hier müssen Sie aber folgendes bedenken:
Auch ein rechtswidriger Widerruf von bereits gewährtem Urlaub durch Ihren Arbeitgeber führt dazu, daß Sie den Urlaub zunächst einmal nicht antreten dürfen. Auch in einem solchen Fall müssen Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen. Wer "auf eigene Faust" Urlaub macht, nimmt eine Selbstbeurlaubung vor, die die o.g. schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen hat.

Mal aus Sicht des Arbeitgebers:

Urlaub - Das sind Ihre Rechte, wenn Sie Ihre Mitarbeiter während der Ferienzeit brauchen


Sommerzeit ist Urlaubszeit und damit für viele die schönste Zeit im Jahr. Endlich raus aus dem Büro und ab in den Urlaub. Doch für Sie als Arbeitgeber geht die Arbeit oft weiter. Da Ihre besten Mitarbeiter sich gerade am Gardasee in der Sonne aalen, häuft sich die Arbeit auf Ihrem Schreibtisch und Sie wissen einfach nicht mehr, wie Sie all die liegengebliebenen Sachen noch erledigen sollen. Am liebsten würden Sie zum Telefon greifen und Ihre Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen. Das ist aber leider nicht immer so einfach.

Haben Sie Ihren Mitarbeitern einmal den gewünschten Urlaub gewährt, so ist dieser grundsätzlich beschlossene Sache. Der Rückruf eines Arbeitnehmers aus dem kurz bevorstehenden oder sogar bereits angetretenen Urlaub ist daher in der Regel unzulässig. Quillt Ihr Schreibtisch also noch so über vor lauter Arbeit, der Urlaub ist grundsätzlich heilig, zumindest für Ihre Arbeitnehmer.

Und dieser Grundsatz ist schwer zu umgehen. So verstößt selbst eine spezielle Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer nur auf Abruf verreisen darf, grundsätzlich gegen § 13 Bundesurlaubsgesetz und ist kurzum unwirksam. Nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer kann im Einzelfall der einmal zeitlich festgelegte Urlaub rückgängig gemacht werden. Dann aber haben Sie als Arbeitgeber die Kosten für die abgesagte oder sogar abgebrochene Reise zu übernehmen.

Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel, und so ist es auch hier. Liegt nämlich ein unvorhergesehenes Ereignis oder ein Notfall im Unternehmen, wie zum Beispiel ein Brand, vor, können Sie auch ohne vorherige Vereinbarung die zur Vermeidung oder Behebung des Schadens notwendigen Mitarbeiter von der Südsee oder aus den Bergen zurück ins Unternehmen rufen. Die Anforderungen sind hier aber sehr hoch gesteckt. Bevor Sie sich zu diesem Schritt entschließen, sollten Sie also in jedem Falle nach anderen Auswegen suchen.

Ich denke mal, wenn Dich der Arbeitgeber wirklich dringend braucht und Du ihm entgegenkommst ist es ja letztendlich sowieso klar, daß er die anfallenden Storno-Kosten für Dich übernehmen muß - ebenso sollte er sich in diesem Falle auch für die Partnerin kulant zeigen - es ist ja in seinem (des Arbeitgebers) Interesse. Einen rechtlichen Anspruch gibt es in diesem Fall meiner Meinung nach erst, wenn Ihr verheiratet wärt.

Das wirklich Problematische an dieser Situation ist, daß Du zwar rein rechtlich betrachtet die besseren Karten hast, aber vermutlich ja auch weiterhin dort arbeiten möchtest und Dir das Klima nicht versauen willst. Verwundert bin ich aber über die Tatsache, daß Dein Arbeitgeber überhaupt der Meinung ist, daß er kostenseitig nicht auf Dich/Euch zugehen muß ! Soll das Schikane sein, oder liegt wirklich ein wichtiger Grund vor - denn bei einem wirklich wichtigen Grund spielen die Kosten für solch eine Aktion seitens des Arbeitgebers absolut keine Rolle. Ich würde definitiv meinen Mitarbeitern jegliche Kosten (auch Ihrer Partner) ersatten, wenn es nach Abwägung der Notwendigkeit auf einen Urlaubsverzicht des Arbeitnehmers rausläuft. Zumal ich mir der Tatsache bewusst sein muss, daß mir ja der Mitarbeiter entgegenkommt und ich auch das künftige Betriebsklima nicht außer acht lassen kann/will. Ebenso würde ich mich nachträglich als Arbeitgeber beim Mitarbeiter erkenntlich zeigen - irgendeine Kleinigkeit für (in diesem Fall beide - also Dir und Deiner Freundin), wie Essen gehen, Konzertkarten oder ähnliches versteht sich meiner Meinung nach von selbst. Das hat etwas mit Anstand zu tun - man darf einen Mitarbeiter nicht als "Untergebenen" sehen, sondern als Kollegen ! Schwupps klappt es auch mit dem Klima und der Bereitschaft und dem Entgegenkommen der Mitarbeiter in betrieblichen Sonderfällen wie diesen...
 
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