TÜV & BMW

nightrider

Fahrer
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20 Oktober 2003
Hallo Leute!

Am Sonntag abend habe ich meinen Zetti zur Niederlassung meines Vertrauens zwecks TÜV / AU und "Europlusschäden" abgegeben. Am Montag ruft mich der Freundliche an und meint, dass der Dekramann folgendes zu bemängeln hat:

- Reifen vorne einseitig abgefahren => neue Reifen + Achsgeometrievermessung + Spureinstellung zwingend erforderlich

- Reifen hinten an der Verschleißgrenze

- Bremsbeläge vorne an der Verschleißgrenze


Ich habe erstmal gesagt, nichts machen, ich komme in einem Monat wieder.

Also habe ich mein Fahrzeug heute abgeholt, leider zu spät um mit dem Meister zu sprechen und habe zuhause die Profiltiefen gemessen:

- Reifen vorn sind an der Innenseite auf ca. 5cm Breite runter auf Verschleißgrenze, der Rest liegt bei 4 bis 5mm. Die Reifen sind die ersten und daher von 1998. Was soll die Spureinstellung? Als ich im Februar meine Karre mit Winterreifen in den Graben gesetzt habe, wurde erst die Spur eingestellt und jetzt schon wieder? Der Meister sagt, es könnte ja von einem Bordsteinrempler sein (son Quatsch, bin nirgendwo dagegengefahren). Die Reifen waren schon vor dem Winter einseitig abgefahren!!! Das ist Abzocke!!! ie Spur wurde auf die Winterreifen eingestellt und jetzt nochmal? Von den 3 Monaten Sommerreifen haben die sich nicht innen so stark abgenutzt, das war wie gesagt schon vor dem Winter.

- Reifen hinten: mindestens 3mm (auch innen), ansonsten 4 bis 5mm. Wo soll da etwas nahe an der Verschleißgrenze sein? Warum soll muss / soll ich die austauschen? Wo wird die Tiefe maßgeblich gemessen?

- Bremsbeläge vorn: Ich dachte, wenn die runter sind, wird das im Display des Armaturenbretts angezeigt???


Ich soll jetzt in einem Monat wieder vorfahren. Mit komplett neuem Reifensatz vo + hi sowie Achsgeometrievermessung und Spureinstellung!!! Ich bin total sauer!!! Das kostet doch ein wieder Vermögen!

Was kann ich tun?

Zu einem anderen TÜV Gutachter gehen (wir haben einen abund an in der Firma). Kann ich einen komplett neuen TÜV Termin machen und den alten vergessen uns den Bericht in der Luft zerreissen? Ist das zulässig?

Ich habe den Verdacht, BMW und der TÜV machen gemeinsame Sache um Kohle zu scheffeln.

Ich bin sowas von sauer!!!


Wer kann mir weiterhelfen?


P.S.: Ich will nichts ungesetzliches tun, fühle mich aber echt verarscht, weil die Reifen noch ein paar Monate halten. Wenn die wirklich runter sind, genauso wie die Bremsbeläge, da mache ich schon von selber neue drauf. Dazu brauche ich keinen TÜV.
 
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nightrider schrieb:
- Bremsbeläge vorn: Ich dachte, wenn die runter sind, wird das im Display des Armaturenbretts angezeigt???

Nun, zum einen denke ich, dass die Anzeige sehr spät kommt (meine waren derbe runter und nichts kam!), zum anderen ist pro Achse nur ein Verschleissanzeiger verbaut (Position links/rechts ist VA/HA versetzt). Der muss nicht funktionieren und auch kann sich das ev. einseitig stärker runterbremsen.

Trotzdem ärgerlich. Bei den Reifen ist die gesetzliche Mindestprofiltiefe ja 1,6 oder 1,2 mm?! So gesehen dürfte das unproblematisch sein.

Versuch doch mal Dekra oder TÜV bei einem Autohaus. Ich fahre den ZZZ sowieso nicht mehr bei den Herrn in den blauen Kitteln (sorry, TÜV-Ing.) vor, weil die übel mit dem Auto umgehen. Ich habe gesehen, wie die Daddys A3 in den Rollen-Prüfstand gehauen haben. Da war der Ofen aus...


Ciao Oli :+
 
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...nur mal so am Rande:

War neulich bei BMW und hab wegen einer Achsvermessung gefragt, Antwort:

*Es ist zwingend erforderlich das BMW-Felgen montiert sind, da sonst die Geräte nicht verankert werden können.

*Die Dauer der Vermessung beträgt mindestens 2 Stunden!

--> Beide Punkte konnte ich nicht glauben.
Fazit: Ich hab die Achsvermessung bei Reifen-Ehrhardt mit den Felgen machen lassen, die ich drauf hab und das ganze hat mit Einstellen 40min gedauert und 45 € gekostet. Und zugucken durfte ich auch und nette Unterhaltung mit dem Mechaniker plus ausführliche Beratung gabs gratis :t
 
AW: TÜV & BMW

Es gibt klare Richtlinien für das Messen des Reifenverschleisses. Die Lage der Indikatoren (TWI-Marken) ist dafür massgeblich, d.h. ausserhalb der letzten TWI Marke ist per Definition keine Hauptprofilrille mehr vorhanden und die 1,6mm Regel greift nicht. Natürlich darf der Reifen dort aber auch nicht komplett abgefahren sein. Aber diskutier das mal mit einem TüV'er ;)

Thema Spureinstellung: Wenn du eine Tieferlegung hast, dann ist das einseitige Abfahren ganz normal, auch an der VA. Vermessung unnötig.
 
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Uwe schrieb:
Es gibt klare Richtlinien für das Messen des Reifenverschleisses. Die Lage der Indikatoren (TWI-Marken) ist dafür massgeblich, d.h. ausserhalb der letzten TWI Marke ist per Definition keine Hauptprofilrille mehr vorhanden und die 1,6mm Regel greift nicht. Natürlich darf der Reifen dort aber auch nicht komplett abgefahren sein. Aber diskutier das mal mit einem TüV'er ;)

Falls ich die Sekundärliteratur richtig verstanden habe, entsprechen die TWI-Marken genau den 1,6mm. ;) Müssen sie auch, denn in der STVZO steht nix von TWIs, da steht nur: Mindestprofiltiefe 1,6mm.

Tatsächlich sollte ein Ing. vom TÜV allerdings eine einseitige Abnutzung, die vom neg. Sturz kommt, von solch einer unterscheiden können, die durch eine tatsächlich verstellte Spur auftritt. Komische Menschen... :j

Wie gesagt - ich würde diesem TÜV "ausweichen" - erspart beiden Seiten Diskussionen. :t


Ciao Oli :+
 
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obreitfelder schrieb:
Falls ich die Sekundärliteratur richtig verstanden habe, entsprechen die TWI-Marken genau den 1,6mm. ;) Müssen sie auch, denn in der STVZO steht nix von TWIs, da steht nur: Mindestprofiltiefe 1,6mm.
Das stimmt. Die Frage ist dabei nur: wie definiert sich "Profil"? Die Profilrillen laufen ja schlöisslich bei allen Reifen zum Rand hin auf Null aus, selsbt wenn der Reifen neu ist. Da das aber kein Grund für eine Beanstandung sein kann, hat man eine reifenspezifische Regelung gefunden, bei der der jeweilige Reifenhersteller die aufgabe hat, das "Profil" zu definieren. Womit? Genau, mit eben jenen TWI-Indikatoren.

Ein Beispiel: Auf meinen T-Car fahre ich u.a. Semi-Slicks. Die sehen so aus wie das Bild im Anhang... wo bitte sollte da Profil an der Außenflanke sein? ...die kleinen Rillen am Rand sind im Neuzustand nur so etwa 2mm tief ;)
 
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Hallo,

bei Reifen gibt es die 3/4 Regelung, d.h. 3/4 der Reifenbreite müssen noch 1,6mm aufweisen, also 1/8 der Reifenbreite links und rechts dürfen unter 1,6mm liegen.
 
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Th25j schrieb:
Hallo,

bei Reifen gibt es die 3/4 Regelung,
Hast Du das irgendwo schriftlich? Ich musste neulich auch wieder mit dem netten Herrn vom TüV diskutieren...
 
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Uwe schrieb:
Hast Du das irgendwo schriftlich? Ich musste neulich auch wieder mit dem netten Herrn vom TüV diskutieren...



[font=Verdana,Arial,Helvetica]Fassung vom 22. Oktober 2003[/font]
StVZO § 36 Bereifung und Laufflächen

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des
Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht
überschritten wird.Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.

(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

(2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "60 J". Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1.000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:

6.000
f = ------ ;
P + 500dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.

(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig

1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren
zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 18 Abs. 2), deren durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für
Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
(Betriebsvorschrift)
a) für Möbelwagen,
b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz
oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem
Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert
werden,
c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer
Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen
Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten
fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer
Baustelle,
e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge
zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern,
Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Abs. 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,

1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen
sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die
Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig
aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/hbeschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.

Fußnote

 
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DAS nenne ich mal "schriftlich" :t :b ...merci!
 
AW: TÜV & BMW

Der Wagen sinkt ja in die Rollen ziemlich tief ein. Der A3 mit Serienfahrwerk knallte rein, so dass nur noch mm fehlten, bevor die Schürze auf dem Boden hart aufgesetzt hätte. Dann dachte ich an meinen GW-Fahrwerk-Z3 - bei dem hatte ich die Brocken der beiden Schürzen aufsammeln können, nach so einer Aktion.


Ciao Oli :+
 
AW: TÜV & BMW

Hallo,
habe auch das Gefühl, daß die neueste Masche der Werkstätten die
"kontrollierte Zusammenarbeit" mit dem TÜV ist, um Geld in die Kasse
zu bekommen.
Meinem 528i, Bj97 / 105000 km wurde beim letzten Werkstatt-TÜV
"erhebliche Mängel" attestiert (bin Erstbesitzer) - Stoßdämpferbefestigung
angerissen, Hinterachslager verschlissen.
Selbstverständlich wurde die Plakette trotzdem erteilt, da die Werkstatt (!)
"versprochen hatte", die Mängel zu reparieren, so daß ich nicht einmal die
Möglichkeit hatte, zu einem anderen TÜV zu gehen.
Das nenne ich perfekte Zusammenarbeit !
Und außerdem: Premuimhersteller BMW - nach 8 Jahren nur noch mit Mühe und
viel Geld durch den Tüv zu kriegen.
Ich für meinen Teil jedenfalls werde künftig als Familienauto Japaner fahren !!!
Gruß Walter
 
AW: TÜV & BMW

Mahlzeit !

Leute, bei aller Liebe,
es gibt genug schwarze Schafe bei BMW und den Sachverständigen.
Gefällt einem die Werkstatt oder der Sachverständige nicht,
kann man immer noch auf einen anderen ausweichen.
In diesem Fall eine düstere Machenschaft zu unterstellen ist Blödsinn.
Wer einen Werkstattauftrag unterschreibt ohne darauf hinzuweisen,
vorher über eventuell anfallende Kosten informiert zu werden,
ist in der heutigen Zeit zu naiv.
Diese Zusammenarbeit zwischen Kunden und Händler wird
sehr häufig praktiziert um eben diese hier geäußerten Probleme
schon im Vorwege zu unterbinden.
Das ein acht Jahre altes Auto bei 100000 km auf der Uhr
diverse Verschleißerscheinungen hat ist bei jeder Marke so.
Auch bei Premiumherstller wie BMW, Audi und Mercedes.
Wenn ich mir einen BMW zulege heißt das noch lange nicht,
das mein Auto im Laufe der Zeit keinerlei Verschleiß aufweist.

CU
 
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