Verkehrsinteresse

Kröter

Fahrer
Registriert
24 September 2014
Ort
48485 Neuenkirchen
Wagen
BMW Z4 e89 sDrive35i
hier geht es um ein BGH-Urteil von 1959, kommentiert durch Loriot

Zitat: Vorgestern hatte ich mir als verkehrsinteressierter Leser einer führenden Tageszeitung den folgenden Beschluss des Karlruher Bundesgerichts einzuprägen:" Der Benutzer einer bevorrechtigten Strasse ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstrasse kreuzenden, nicht bevorrechtigten Strasse herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in die Strasse einbiegt." Nach zweistündiger Gedankenarbeit und Anfertigung genauer Skizzen geriet ich in die quälende Ungewissheit, ob ich nun etwa als ständiger Benutzer einer nicht bevorrechtigten Strasse gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf keiner einmündenden und die nicht bevorrechtigte Strasse auch nicht kreuzenden, aber bevorrechtigten Strasse herkommen, nicht vorfahrtsberechtigt bin, obwohl ich in diesselbe nicht einzubiegen wünsche. Falls ich bis Ende dieser Woche keine präzise Antwort auf diese und alle anderen schwebenden Fragen der Straßenverkehrsordnung erhalte, fahre ich künftig ohne vorherige Warnung nach dem gesunden Menschenverstand. die Folgen dürften Ihnen bekannt sein.
Zitat Ende...
 
Und was willst Du nun mit dem von Dir zitierten Loriot-Zitat aussagen?

Das hier zumindest "Der Benutzer einer bevorrechtigten Strasse ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstrasse kreuzenden, nicht bevorrechtigten Strasse herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in die Strasse einbiegt." ist für mich absolut klar und eindeutig und zudem vollkommen logisch ... warum sollte es anders sein?
 
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