Während Garantiezeit trotzdem freie Werkstattwahl nach Gebrauchtwagenkauf

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Umbau Hydraulikpumpe e85
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26 April 2011
Ort
Hasloch
Wagen
BMW Z4 e85 roadster 2,5si
25.09.13 (Az: VIII ZR 206/12)

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Autokunden gestärkt. Er entschied, dass Gebrauchtwagen ihre Garantie auch dann behalten, wenn sie nicht in den Vertragswerkstätten der Hersteller gewartet werden.

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;)
 
hab ich gerade auch im Radio gehört.
Grundsätzlich finde ich das eine gute Sache.
Mal sehen, zu was das in der Praxis führt: günstigere Wartungspreise beim Vertragshändler (unwahrscheinlich)? Keinen Streit mit dem Hersteller im Ernstfall (kann ich mir noch nicht so recht vorstellen)?
Ich werde meinen Kundendienst auf jeden Fall weiterhin bei BMW durchführen lassen (ungeachtet davon, dass ich schon seit 7 Jahren keine Garantie/Gewährleistung mehr habe)
Auf jeden Fall wird weiterhin das Kulanzverhalten des Herstellers im Falle der Wartung in einer freien Werkstatt sehr restriktiv sein.

Grüße,
Pascal
 
Die Entscheidung - Volltext liegt allerdings noch nicht vor - enthält eigentlich nur insoweit etwas Neues, als der BGH feststellt, dass beim Gebrauchtwagen-Kauf abgeschlossene Garantieversicherungen auch dann der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die Garantieversicherung nicht separat mit Preis im Kaufvertrag ausgewiesen ist.

Ansonsten kalter Kaffee: Eine unterlassene Wartung in der Vertragswerkstatt darf nur dann die Garantie ausschließen, wenn gerade diese Unterlassung zum Mangel geführt hat; sonst ist die entsprechende Klausel unwirksam:
"Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist."

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 156/2013
http://bit.ly/16qfAf3
 
... bei dem Urteil geht es um kostenpflichtige Garantien, die beim Gebrauchtkauf zugekauft werden!
Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand,
da sie freiwillige Leistungen des Verkäufers sind und er somit die Regeln bestimmen kann.

So habe ich das im Radiobericht verstanden &:

Harryz
 
... bei dem Urteil geht es um kostenpflichtige Garantien, die beim Gebrauchtkauf zugekauft werden!
Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand, da sie freiwillige Leistungen des Verkäufers sind und er somit die Regeln bestimmen kann.

Nein Harry,

das stimmt gerade nicht und zeigt wiedermal die fehlenden rechtlichen Kenntnisse und die fehlende Lesekompetenz mancher Journalisten.

Der BGH hat seine Rechtsprechung ausdrücklich auf Fälle erweitert, in denen die Garantie im Endpreis enthalten ist, also nicht "separat" zugekauft wird:

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

Alleine das ist die Besonderheit der aktuellen Entscheidung. Stand aber durchaus auch in meinem Link zur Pressemeldung des BGH... :) :-)

Gruß

Mick
 
... bei dem Urteil geht es um kostenpflichtige Garantien, die beim Gebrauchtkauf zugekauft werden!
Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand,
da sie freiwillige Leistungen des Verkäufers sind und er somit die Regeln bestimmen kann.

So habe ich das im Radiobericht verstanden &: ...

So würde ich mir das (ohne tiefergehendes Fachwissen dazu) auch vorstellen. Nach einem kurzen Überfliegen der BGH-Pressemitteilung scheint es in dem betreffenden Fall allerdings so gewesen zu sein, dass die Garantie in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen war, sondern dort hieß es nur "inklusive 1 Jahr-Gebrauchtwagen-Garantie". Dennoch - oder gerade deswegen - ist der BGH wohl von einer kostenpflichtigen Garantie ausgegangen.

Diese Argumentation ist m. E. deshalb interessant, weil Gebrauchtwagen-Verkäufer ja bisweilen mehr oder minder elegant versuchen, ihren Kunden die gesetzliche Gewährleistung (eigentlich: "Mängelhaftung") von mindestens einem Jahr als kostenpflichtige Garantie zu verkaufen. Das fällt nun offenbar auf den Verkäufer zurück. :) :-)
 
Wenn man es etwas verdeutlicht, ist Harry's Verständnis meiner Meinung nach durchaus zutreffend: :) :-)

... bei dem Urteil geht es um kostenpflichtige Garantien, die beim Gebrauchtkauf zugekauft werden!
Bei allen Garantien die im Kaufpreis insofern enthalten sind, als dass sie nicht zu einem Aufpreis geführt haben, mithin kostenlos sind, haben diese Klauseln weiter bestand, da sie freiwillige Leistungen des Verkäufers sind und er somit die Regeln bestimmen kann.

Nein Harry, das stimmt gerade nicht und zeigt wiedermal die fehlenden rechtlichen Kenntnisse und die fehlende Lesekompetenz mancher Journalisten.
Der BGH hat seine Rechtsprechung ausdrücklich auf Fälle erweitert, in denen die Garantie im Endpreis enthalten ist, also nicht "separat" zugekauft, aber nicht gesondert ausgewiesen wird:

Der springende Punkt ist also derjenige, dass der Käufer vorliegend die Garantie durchaus bezahlt hat. Sie wurde lediglich nicht gesondert ausgewiesen, sondern war in dem Kaufpreis anteilig enthalten.

Demgegenüber dürfte eine tatsächlich kostenfrei gewährte Garantie geringeren rechtlichen Anforderungen genügen. :) :-)
 
Demgegenüber dürfte eine tatsächlich kostenfrei gewährte Garantie geringeren rechtlichen Anforderungen genügen. :) :-)

SO dürfte das wohl stimmen - das entspricht aber natürlich derzeit gerade noch nicht dem üblichen Vorgehen (soweit ich das überschauen kann). Harrys Verständnis bzw. die "Pressemeinung" wird dadurch aber auch nicht richtiger ("Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand").

Gruß

Mick
 
SO dürfte das wohl stimmen - das entspricht aber natürlich derzeit gerade noch nicht dem üblichen Vorgehen (soweit ich das überschauen kann). Harrys Verständnis bzw. die "Pressemeinung" wird dadurch aber auch nicht richtiger ("Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand"). ...

Hinsichtlich Harry's womöglich eine Nuance unpräzise formulierter Anmerkung hatte ich mir einfach etwas Mitdenken erlaubt und ihn so verstanden, wie er es wohl auch gemeint hatte. ;)

Für die Gebrauchtwagen-Händler könnte das Urteil womöglich Anlass sein, künftig die "Garantie" nicht auf den Kaufpreis aufzuschlagen, sondern den Preis lieber von vornherein etwas höher anzusetzen und dann mit dem "Bonus" einer ausdrücklich kostenfreien Garantie zu werben. :w
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehe ich auch so. Gewonnen ist nur was für Altfälle bevor die Entscheidung umgesetzt wird.
 
Hinsichtlich Harry's womöglich eine Nuance unpräzise formulierter Anmerkung hatte ich mir einfach etwas Mitdenken erlaubt und ihn so verstanden, wie er es wohl auch gemeint hatte. ;)

Jep,
so ist das eben, wenn man nicht alles absolut Wasserdicht Formulieren muss, um durchs Leben zu kommen ;)

Harryz
 
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