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"Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist."
... bei dem Urteil geht es um kostenpflichtige Garantien, die beim Gebrauchtkauf zugekauft werden!
Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand, da sie freiwillige Leistungen des Verkäufers sind und er somit die Regeln bestimmen kann.
Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

... bei dem Urteil geht es um kostenpflichtige Garantien, die beim Gebrauchtkauf zugekauft werden!
Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand,
da sie freiwillige Leistungen des Verkäufers sind und er somit die Regeln bestimmen kann.
So habe ich das im Radiobericht verstanden...


... bei dem Urteil geht es um kostenpflichtige Garantien, die beim Gebrauchtkauf zugekauft werden!
Bei allen Garantien die im Kaufpreis insofern enthalten sind, als dass sie nicht zu einem Aufpreis geführt haben, mithin kostenlos sind, haben diese Klauseln weiter bestand, da sie freiwillige Leistungen des Verkäufers sind und er somit die Regeln bestimmen kann.
Nein Harry, das stimmt gerade nicht und zeigt wiedermal die fehlenden rechtlichen Kenntnisse und die fehlende Lesekompetenz mancher Journalisten.
Der BGH hat seine Rechtsprechung ausdrücklich auf Fälle erweitert, in denen die Garantie im Endpreis enthalten ist, alsonicht"separat" zugekauft, aber nicht gesondert ausgewiesen wird:

Demgegenüber dürfte eine tatsächlich kostenfrei gewährte Garantie geringeren rechtlichen Anforderungen genügen.![]()
SO dürfte das wohl stimmen - das entspricht aber natürlich derzeit gerade noch nicht dem üblichen Vorgehen (soweit ich das überschauen kann). Harrys Verständnis bzw. die "Pressemeinung" wird dadurch aber auch nicht richtiger ("Bei allen Garantien die im Kaufpreis enthalten sind, haben diese Klauseln weiter bestand"). ...


Hinsichtlich Harry's womöglich eine Nuance unpräzise formulierter Anmerkung hatte ich mir einfach etwas Mitdenken erlaubt und ihn so verstanden, wie er es wohl auch gemeint hatte.![]()

Jep,
so ist das eben, wenn man nicht alles absolut Wasserdicht Formulieren muss, um durchs Leben zu kommen...

Wie, das geht?![]()
