Gebrauchtwagenkauf: Unterschied Garantie / Gewährleistung

HerrBert

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10 November 2013
Wagen
BMW Z4 e85 roadster 3,0i
Da das gerade in einem anderen Thread auftaucht und es sicherlich ein absoluter Dauerbrenner bleibt, hier eine kurze Anleitung, mit der man "Garantie" und "Gewährleistung" (eigentlich Sachmangelhaftung) unterscheiden kann.

Juristische Laien werfen leider öfter beide Begriffe in einen Topf, was verständlich ist. Beide Worte beginnen mit einem G und bei beiden geht es darum, was passiert, wenn etwas kaputt ist. Dazu kommt, dass Händler sehr oft auf eine Garantie verweisen, nur um sich um die Gewährleistung zu drücken, dazu später mehr.



Was ist eine GARANTIE?

Eine Garantie ist eine Funktionsgarantie. Sie greift, wenn ein Produkt irgendwann kaputt geht. Üblicherweise gibt der Hersteller eine Garantie. Sie ist komplett freiwillig. Weil sie freiwillig ist, bestimmt derjenige, der sie vergibt, die Bedingungen. Er kann Verschleißteile wie Akkus ausschließen oder sagen, dass vollgerauchtes Zeug nicht von der Garantie umfasst wird. Weil er die Bedingungen bestimmt, kann er auch einen beliebigen Garantiezeitraum festlegen. Üblich ist oft 1 Jahr bei Elektronikartikeln, aber auch bis zu 10 Jahre sind denkbar. Theoretisch aber auch nur 10 Tage.

Beispiel: Meine Kamera am iPhone geht plötzlich nicht mehr. Apple tauscht sie freiwillig aus, obwohl sie beim Kauf schon funktioniert hat.



Was ist die GEWÄHRLEISTUNG?

Die Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung ist gesetzlich geregelt. Sie betrifft immer den Händler! Frei aus den Paragraphen des BGB übersetzt bedeutet sie nur, dass Ware, die verkauft wird, den vereinbarten Zustand haben muss. Nicht mehr, nicht weniger. Sie ist festgelegt auf 2 Jahre bei Neuware und auf 1 Jahr bei Gebrauchtwaren. Privatleute können die Frist auf 0 setzen. Diese Frist besagt nur, dass der Mangel, der beim Kauf schon existiert haben muss, innerhalb dieser Zeit gefunden und reklamiert werden kann. Für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, also vorher schon bekannt und nicht offengelegt wurden, gelten längere Fristen. Was nach dem Reklamieren des Mangels passiert, ist gesetzlich geregelt. Das und eventuelle Schadenersatzpflichten lasse ich hier jetzt mal weg, um es nicht unnötig noch komplizierter zu machen.
Es gibt als zusätzlichen Verbraucherschutz, über den man durchaus streiten kann, eine Beweislastumkehr, die in den ersten 6 Monaten nach Kauf greift. Normalerweise muss der Kunde seine Behauptung nachweisen, dass ein Mangel von Beginn an existiert hat, während der Zeit der Beweislastumkehr muss der Händler nachweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist.

Beispiel: Ich habe ein Hemd gekauft. Erst nach ein paar Wochen fällt mir auf, dass der Hemdkragen schief genäht wurde. Das war offensichtlich beim Kauf schon der Fall. Ich habe nach wie vor aus dem Kaufvertrag den Anspruch ein mangelfreies Hemd zu bekommen, den ich nun durchsetzen kann.



TL;DR:
Der Hersteller garantiert freiwillig, dass sein Produkt in einem bestimmten Zeitraum funktionsfähig bleibt.
Der Händler muss gewährleisten, dass sein verkauftes Produkt bei der Übergabe den vereinbarten Zustand hat.




Woher kommt jetzt aber die Verwirrung bei den Begriffen? Meistens deshalb, weil Händler, die einen defekten Artikel austauschen müssten, einfach auf die Herstellergarantie verweisen und sich drücken. Oder aber, weil eine "Gebrauchtwagengarantie" verkauft wird, die aber wohl eher eine Art Versicherung ist.

Hoffe, dass dieser Beitrag irgendwie nützlich ist und etwas beiträgt gegen die verbreiteten Garantie-Gewährleistungs-Verwechslungen. Auf den Einsatz von Paragraphen wurde bewusst verzichtet. :D
 
Zuletzt bearbeitet:
:t Druck ich mir mal aus und legs ordenlich ab. :t

Was ist aber bei Privatkauf ?
Privatleute können die Frist auf 0 setzen.

Im aktuellen Fall wurde ein Z von Privat gekauft, aber dann stellte sich raus, das ein wichtiges Teil der Dachbetätigung unsachgemäß ausgebaut wurde. Das ist dann weder Garantie/Gewährleistung, sonder arglistige Täusch. Dagegen kann man doch auch zwischen 2 Privatpersonen vorgehen, auch wenn man einen Kaufvertrag "Gekauft wie gesehen" abgeschlossen hat?


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Zuletzt bearbeitet:
Dagegen kann man doch auch zwischen 2 Privatpersonen vorgehen, auch wenn man einen Kaufvertrag "Gekauft wie gesehen" abgeschlossen hat?.
Logo. Anwalt kann dann genauer sagen, wie die Erfolgsaussichten im konkreten Fall sind. Auch wenn der Sachverhalt auf den ersten Blick klar ist, kann das dann beim Versuch das nachzuweisen schon ganz anders aussehen.
 
@HerrBert :

Danke für diesen sehr guten Beitrag!

Ich weiß nicht, wie oft ich mir schon den Mund fusselig und die Finger wund getippt habe zu dieser Thematik. Es ist in den Köpfen der Leuten irgendetwas verankert, diese Volksweisheiten werde auch medial immer weiter verbreitet und verfestigt und selbst das Vorhalten der gesetzlichen Regelungen bringt die meisten Sturköpfe nicht von ihrem Irrglauben ab.

Umso erfrischender ist es zu lesen, dass jemand sogar § 476 BGB richtig zu erklären weiß. :thumbsup: Daran scheitern sogar etliche Juristen. :cautious:

@pixelrichter :

Der "geschädigte" Käufer sollte sich gut überlegen, ob er die Kosten für eine rechtliche Überprüfung tatsächlich noch investieren möchte oder ob er das Geld nicht sinnvoller in die Restauration des Fahrzeugs investiert. Ohne Rechtsschutzversicherung kann das ganze leider sehr kostspielig werden. Gerade der Nachweis der Arglist ist nicht immer einfach zu führen. Im Zweifelsfall sollte man das wohl unter "dumm gelaufen" verbuchen - so ärgerlich es auch sein mag.
 
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