Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

DerZiggi

Fahrer
Registriert
30 August 2007
Hallo Z-Freunde,

zur Zeit läuft es echt schlecht. Am Freitag den 13. einen kleinen Blechschaden (zum Glück nicht der Z) produziert und nun das:

Ich berate die Eltern meiner Freundin beim Kauf eines günstigen Neuwagens. Dann empfehle ich einen Skoda Octavia Tour als Neuwagen inkl. Abwrackprämie für ca. 14.000€. Standardpreis. Aber klang ganz gut.
Also unterschreibt mein Schwiegervater in spe den Kaufvertrag den er per Fax erhalten hat und schickt diesen mitte letzter Woche per Post zurück.
Bis dahin alles gut.
:g Aber heute sehe ich, dass Skoda ab sofort (17.2) eine sog. "Bye-Bye-Prämie" zusätzlich gewährt. Das bedeutet für den neuen Skoda Oktavia einen Preisnachlass von 3820€.
Also würde man den neuen Oktavia Ambition für ca. 12.000€ bekommen. :g
2000€ weniger für ein neueres Modell. Super Beratung von mir.

Aber ich denke da wird sich jetzt nix mehr machen lassen?&:
Man kann ja wohl nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten? Der Wagen ist noch beim Händler, Kfz-Brief auch. Bezahlt wurde auch noch nichts. Ist das rechtens, dass der Kaufvertrag nur per Fax vom Händler an den Käufer gesandt wurde? Kann man ja schlecht lesen.
Sollte hier jemand eine Ahnung haben bitte schnell antworten.


Danke lieber zzzzzer.
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Hallo,

wenn der Wagen nicht extra für euch angefertigt oder bestellt wurde, könnt Ihr euch eventuell auf das Fernabsatzgesetz berufen (bei Bestellung als Privatperson). Rückgabe bzw. Stornierung innerhalb 2 Wochen.
Alternativ einfach mal den Händler auf die neue Prämie ansprechen.
Da ich kein Rechtsanwalt bin ist das natuerlich eine unverbindliche Auskunft von mir und stellt keinerlei rechtsverbindliche Auskunft dar. Näheres kann Dir sicher jeder Anwalt sagen.


gruß
johannes
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Wenn an den Kauf eine Finanzierung gekoppel ist, kannst Du -soweit ich weiss- immer innherhalb von 14 Tagen zurücktreten.

Achtung, ich habe das auch nur von unserem Schäferhund, der abends immer eine Hundedame trifft, derren Herrchen einen Bruder hat, der jemanden kennt, der von jemanden gehört hat, der Rechtanwalt gewesen sein soll, das so sein könnte...
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Im Prinzip hast du 2 Möglichkeiten, entweder mit dem Händler bzw. dem Verkäufer reden ob ihr nochmal neu gestalten könnt oder von deinem Widerrufsrecht (was 2 Wochen gilt oder vertraglich anderweitig vereinbart ist) gebrauch machen, dann dürfte die Sache keine Probleme darstellen(soweit ich noch von der Ausbildung alsAutomobilkaufmann weiß)

§ 361a Widerrufsrecht Kaufvertrag - Rücktritt vom Kaufvertrag
  1. <LI itxtvisited="1">Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

    <LI itxtvisited="1">Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; die §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  2. Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Natürlich ist das von mir auch keine Rechtsberatung!!!
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr! Die Materie ist jetzt in § 312b ff BGB geregelt.

Ich würde auf jeden Fall widerrufen, damit die Frist gewahrt ist. Dann kann man immer noch nachverhandeln bzw. sich streiten, ob das Widerrufsrecht überhaupt besteht.
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Sehe ich keine Problem, ist alles in §355 und §358 geregelt, nur die Frist von 2 Wochen nicht verpennen:

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 358
Verbundene Verträge

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.

Gruß
Ralf
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Da fraglich ist, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag (oder wie man's nennen mag) handelt, würd' ich ganz schnell 'ne verbindliche Info von einem Fachmann bzw. einer Fachfrau einholen. Wenn ihr das Auto vor Ort angeschaut habt, sogar 'ne Probefahrt gemacht habt etc. wird nur aus Kaufvertrag per Fax sicher kein Fernabsatzvertrag!!

Also Händler ansprechen und Anwalt befragen - besser noch andersrum!
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Da fraglich ist, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag (oder wie man's nennen mag) handelt, würd' ich ganz schnell...

....widerrufen, um die Frist nicht zu versäumen.

Danach beraten lassen, den Widerruf kann man immer noch zurücknehmen wenn der Anwalt zum Ergebnis kommt, dass es kein Fernabsatzvertrag ist. Die verpennte Frist wäre aber nicht mehr zu heilen.
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Klar kann er einfach mal widerrufen - wennd er Händler dann aber sauer wird und sich denkt dem zeig ichs mal, dann ist da auch nix zu heilen :X
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Was will der Händler denn auf die Schnelle machen?! Er besteht auf den Vertrag, was man ggf. nach Beratung dann bestätigen kann. So what? Für über 3.000€ lohnt sich der Versuch.
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Schau doch einfach erst einmal den regulären Vertrag und dessen AGBs an. Steht da vielleicht nicht doch ein Passus, der einen Widerruf/Rücktritt regelt? Dann braucht man sich hier auch nicht so den Kopf zu zerbrechen.
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Was will der Händler denn auf die Schnelle machen?!
Was der will, weiß keiner hier. Ich würde erstmal wissen wollen, wie's streng juristisch aussieht und mit dem Wissen freundlich beim Händler vorstellig werden. Vielelicht kostet den die Aktion nicht viel oder überhaupt nichts und welcher vernünftige Händler will sich schon einen Kunden verprellen? Nur wenn ich nicht weiß was Sache ist, kann der mir alles mögliche über Verträge erzählen und ich kann nichts entgegnen und sehe schlecht aus. Schlecht aussehen tue ich auf alle Fälle wenn ich ohne rechtliche Grundlage einen Vertrag widerrufe - man will als Händler auf der anderen Seite auch nicht unbedingt jeden Kunden haben!
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Hast Du schon eine Auftragsbestaetigung vom Haendler erhalten?
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Aeh .... abgesehen vom Rechtlichen.

Ich denke/hoffe ihr habt mit dem Händler schon öfter gesprochen und nicht blind bei irgendeinem 100 km entfernten Händler einen Kaufvertrag unterschrieben.

Ich würde dann nämlich erst mal das Gespräch führen. Ein guter Händler sollte euch da sicher Hilfestellung leisten, denn den Lagerwagen bekommt er sicher auch so los und wenn ihr einen neuen vom Werk mit dem Angebot bestellt, dann hat der Händler auch kein Problem mit, denn die Prämie zahlt Skoda und nicht der Händler.

Also lieber erst mal mit dem Händler sprechen.

PS: Eines ist halt blöd, ist wie vieles in der heutigen Zeit, 1 Woche später gibts das selbe Teil 10 % billiger. Ist einfach zum Mäusemelken...
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

PS: Eines ist halt blöd, ist wie vieles in der heutigen Zeit, 1 Woche später gibts das selbe Teil 10 % billiger. Ist einfach zum Mäusemelken...

:t:t

Was sich in Sachen Autokauf abspielt, ist wirklich zum Mäusemelken: &:
Habe die Tage im TV gesehen, wenn du einen "abwrackfähigen" Wagen hast, bekommst du beim entsprechenden Neukauf vom Händler zusätzlich nocheinmal die gleiche Summe Nachlass. (2500,- Vater Staat und 2500,- Hersteller)
Wenn du "nackisch" (sprich ohne Altfahrzeug) daher kommst, gibt es 0,00 €
Zustände, wie bei Hempels. :X
Zum Glück habe ich einen Z 3 und bin somit für den Rest meines Lebens nicht mehr in Sachen Kfz-Kauf betroffen. :b
(Nur der TÜV muss noch "ein paar mal" ran). :wm
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Sofort zum Händler und in Ruhe mit ihm reden. Kannst ja einbringen, das du es dir sonst mit deinen Schwiegereltern verscherzen würdest.
Ein Gespräch hilft mehr als mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.
Im Moment ist alles total verrückt. VW bietet z.B. beim Kauf eines Sharans, 7500 € zur Abwrackprämie zusätzlich, aber nur für Kunden mit abgewracktem Auto. An Kunden mit neuerem Auto oder sogar Inzahlungnahme haben die gar kein Interesse. Die verdienen sich momentan eine goldene Nase. Kauft man einen PKW für 12500 € Listenpreis, erhält man ihn für 10000 €, da die Abwrackprämie eingerechnet / abgezogen wird. Also hat der Händler 0 % auf den Neuwagen Nachlaß gegeben. Deshalb ist es meiner Ansicht gar nicht so ein gutes Angebot. Der Altwagen hat noch einen gewissen Wert ( evtl. 1000 € ), dann sind 2500 € vom Staat zwar 1500 € mehr, der Händler freut sich trotz alle dem, klagt sogar jetzt schon über so viele Aufträge und Mehrarbeit / hohe Schlagzahlen beim Verkauf. Dies wird sich in den nächsten Monaten wieder ändern und die Neuzulassungen werden den 600000 Neuwagenpott nicht sprengen. ich glaube eher, das er nicht aus geschöpft wird.
Wünsche dir und deinem Schwiegervater Glück und freundlichen Umgang mit dem Händler, macht euch aber bitte nicht zu viel Hoffnung. Vertrag ist Vertrag und die Händler haben es im Moment leider nicht nötig um Kunden zu werben.
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Danke für eure Empfehlungen.:t

Ich habe jetzt noch mal genau nachgerechnet und ermittelt:
Der bestellte ist doch 1000€ günstiger. Ist zwar nicht viel, aber immerhin.
Vor allem hat ein neuer 8 bis 10 Wochen Lieferzeit, und ich bin mir nicht sicher ob die alte Kiste überhaupt noch so lange durchhält.

Also Augen zu und freuen. :dWahrscheinlich werden in den nächsten Monaten noch so einige Schnäppchen zu machen sein...
...und dann ist plötzlich die Abwrackprämie ausgelaufen:X

Viele Grüße
Simon
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

...
Achtung, ich habe das auch nur von unserem Schäferhund, der abends immer eine Hundedame trifft, derren Herrchen einen Bruder hat, der jemanden kennt, der von jemanden gehört hat, der Rechtanwalt gewesen sein soll, das so sein könnte...

Ist das jetzt der Standard-Disclaimer für alles, was aus der Kölner Ecke kommt und als Rechtsberatung missverstanden werden könnte? :d :X :s
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Hallo Gemeinde,

Ist hier ein Rechtsanwalt vertreten?

Ich brauche eine kurze Auskunft zwecks Wandlung KFZ

Lieben Dank
Tom
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Danke für eure Empfehlungen.:t

Ich habe jetzt noch mal genau nachgerechnet und ermittelt:
Der bestellte ist doch 1000€ günstiger. Ist zwar nicht viel, aber immerhin.
Vor allem hat ein neuer 8 bis 10 Wochen Lieferzeit, und ich bin mir nicht sicher ob die alte Kiste überhaupt noch so lange durchhält.

Kannst Du das mal erklären? &:

Wieso nun 1000 €.

Frage deshalb, weil im Familienkreis auch gerade über einen neunen Skoda
nachgedacht wird...

Details gerne auch per PN...
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Kannst Du das mal erklären? &:

Wieso nun 1000 €.

Frage deshalb, weil im Familienkreis auch gerade über einen neunen Skoda
nachgedacht wird...

Details gerne auch per PN...


Servus,

Der Octavia wird ja als Tour und als Octavia 3 angeboten.
Der Tour ist eigentlich das alte Modell. Konstruiert Ende der 90er.

Auf den gibt Skoda 2200€ Bye-Bye Rabatt zusätzlich zur Abwrackprämie.

Auf den Octavia 3 gibt es seit ca. ner Woche 3800€.

Die Prämien haben sich scheinbar schon wieder geändert.

Dadurch verringert sich der Preis-Unterschied bei der Neuanschaffung.
Der neue ist halt deutlich wertiger was Design und Haptik angeht.
 
AW: Rücktritt vom Neuwagenkauf - Rechtshilfe

Servus,

Der Octavia wird ja als Tour und als Octavia 3 angeboten.
Der Tour ist eigentlich das alte Modell. Konstruiert Ende der 90er.

Auf den gibt Skoda 2200€ Bye-Bye Rabatt zusätzlich zur Abwrackprämie.

Auf den Octavia 3 gibt es seit ca. ner Woche 3800€.

Die Prämien haben sich scheinbar schon wieder geändert.

Dadurch verringert sich der Preis-Unterschied bei der Neuanschaffung.
Der neue ist halt deutlich wertiger was Design und Haptik angeht.

Danke!
 
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