AW: wer haftet wenn man wg. Noteinsatz sein Auto beschädigt?
Hallo,
war heue mal mit meinem T Car (nicht Zetti) unterwegs. Blaulicht von hinten (Krankenwagen)und die Strasse zweispurig und total zu. Es war im Stadtbereich. Natürlich hat man versucht eine Gasse zu schaffen damit der Krankenwagen durch kann. Da ich auf der rechten Spur stand musste ich einen höheren Randstein hoch. (Dieser war höher als normal). Mit meinem T car kein Problem, aber ich war mir sicher dass ich , wäre ich mit dem Zetti unterwegs gewesen, die Felge geschrotet hätte (zumindest stark eingekerbt)
Ähnliches passierte mir erst vor kurzem in Austria. Da war zum Glück der Randstein sehr flach und ich konnte mit dem Zetti ohne Beschädigung hochfahren.
Nun meine Frage: zum einen ist es selbstverständlich dass man sofort auf Blaulicht und Martinshorn reagiert und den Weg freimacht zum anderen aber wie ist es wenn man dabei sich eine "unvermeidbare Beschädigung" am Fahrzug zuzieht?.
Gilt dann das Motto "Pech gehabt" oder übernimmt die eigene TK oder VK (ohne Höherstufung) den Schaden?
Zuerst muss ich leider sagen, dass in aller erster Linie du für dein Handeln im Straßenverkehr verantwortlich bist. Schadensregulierung ?????
Des Weiteren, was sollst du machen wenn ein Einsatzfahrzeug kommt, dich in Luft auflösen ???? Ich glaube nicht !!!
Natürlich versucht man als Fahrzeugführer die Gasse möglichst schnell zu räumen, aber nicht für jeden Preis. Warum solltest du dein Fahrzeug beschädigen, ich kann dir leider keine Statistik zeigen, wo 5 sec. mehr oder weniger über Leben und Tot entscheiden.
Als Beispiel, wenn du den Rettungsdienst über den Notruf verständigst, kommt dieser grundsätzlich mit Horn und Blau.
Ich behaupte einfach mal, das in 80 Prozent aller Einsatzfahrten Blau mit Horn nicht unbedingt von Nöten ist.
(5a) lässt großen Handlungsspielraum zu !!!! Gesetze sind ja zu Kneten und auslegen da !!!
Beachte u.a. den letzten Absatz:
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§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.