Kostenloses Z4 Roadster Taschen

florian911

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2 Mai 2010
Ort
Franken
Hallo zusammen,

heute beim Stöbern nach einer neuen Frontschürze ist mir folgendes Angebot unter die Maus gerutscht. Ein komplett angepasstes Roadster-Taschen Set für 0,00 €.

http://www.siekmann-tuning.com/bmw/styling-c-330_462.html?sort=3a&page=1

Natürlich habe ich gleich mal bestellt um zu gucken was draus wird. Die 2,95 € Versand habe ich auch schon überwiesen.

Wie sieht es eurer Meinung nach rechtlich aus, wenn der Preis nun ein Versehen von dem Händler war. Kann ich trotzdem auf die Lieferung bestehen?

Vielen Dank!

Gruß Flo
 
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Ich denke das es sich um einen Seitenfehler handelt! Druck dir die Seite aus, wo der Preis ersichtlich ist!! Dann dürftest du normal kein Problem haben und das Set für die 2,95 Versand bekommen! Kann mich aber auch irren.
 
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habe auch gerade 2 sets bestellt :w , jedoch dürfte es sich hier um einen irrtum handeln und meiner unmaßgeblichen meinung nach muss der händler nicht für 0,00 verkaufen ... egal den spaß wars wert :d:s

seite brauchste nicht ausdrucken - gibt ja ne bestätigungsmail für die bestellung ...
 
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Da bin ich auch mal gespannt... Hab's auch gleich mal bestellt.
Obwohl ich mir sicher bin, dass das Angebot wohl irrtümlich für 0 Euro eingestellt wurde.
Vielleicht sollte ich mir mal die AGB's durchlesen.
Wenn da dann so was wie "Irrtümer vorbehalten" steht, ist das 0Euro Angebot wohl ungültig...
Aber unsere Rechtsexperten hier wissen da bestimmt besser Bescheid.
Erst mal abwarten und dann vielleicht doch freuen :-))
 
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Auch in der Bestätigungsmail wird der Preis mit 0,00 € beziffert -> Also kein Seitenfehler. Wenn ich mich nicht irre sollte nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung (Bestätigungsemail) ein Kaufvertrag zustande gekommen sein.
 
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Bei falscher Preisauszeichnung ist der Händler nicht verpflichtet die Taschen zu diesem Preis zu verkaufen.
Ich meine mich erinnern zu können, das hier der Händler hier ein Angebot mit Preisauszeichnung darlegt und mit meiner Bestellung ich auf dieses Angebot eingehe. Somit ist ein Kaufvertrag rechtsgültig.
Kann aber sein, dass ich mich irre...
LG
Didi
 
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Ich meine mich erinnern zu können, das hier der Händler hier ein Angebot mit Preisauszeichnung darlegt und mit meiner Bestellung ich auf dieses Angebot eingehe. Somit ist ein Kaufvertrag rechtsgültig.

So habe ich es in meiner Ausbildung auch gelernt. Werd mir auch mal ein Set bestellen :D
 
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auf der seite ist aber noch vieles weiteres "im argen" ... paypal geht net, diverse bilder passen nicht zu den beschreibungen usw. ... der arme hr. siekmann, wird sich über die vielen bestellungen im postkorb freuen - bis er genauer hinschaut ... :b

denke trotzdem, dass jokin recht hat (evtl. BGB119 Irrtum oder so was - bin kein jurist also überlasse ich da mal brumm & co. das feld)
 
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Hab auch schon bestellt! Wäre ja der Hammer :D
 
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Der Händler muss Euch nur kurz zurückschreiben "sorry, ausverkauft - wir informieren wenn Taschen zu diesem Preis wieder erhältlich sind" ... daher habe ich mir nichtmal den Aufwand gemacht meine Kontaktdaten da zu lassen :b
 
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Der Händler muss Euch nur kurz zurückschreiben "sorry, ausverkauft - wir informieren wenn Taschen zu diesem Preis wieder erhältlich sind" ... daher habe ich mir nichtmal den Aufwand gemacht meine Kontaktdaten da zu lassen :b
Wir werden ja sehen.. So groß war der Aufwand ja nicht..;)
 
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Der Händler muss Euch nur kurz zurückschreiben "sorry, ausverkauft - wir informieren wenn Taschen zu diesem Preis wieder erhältlich sind" ... daher habe ich mir nichtmal den Aufwand gemacht meine Kontaktdaten da zu lassen :b

Stimmt Jokin, so ähnlich wird's wohl ablaufen...
 
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Nett zu sehen, dass er bei allen Artikeln für den Z4 immer nen Z3 abgebildet hat!
Ich glaube wir werden hier verarscht und sehen unser Geld nie wieder! :d
Aber dann war das Lehrgeld für unsere Gier! :s
 
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Er kann sich auch gem. §199 Absatz I Alt. 2 BGB auf einen Erklärungsirrtum berufen (Versprechen, Verschreiben, Vergreifen: Fehler in der Willensäußerung).

Damit wäre seine Willenserklärung (Bestätigung durch Email) zwar wirksam, aber er kann den Kaufvertrag damit anfechten und vernichten.

Oder er beruft sich auf § 118 BGB (Scherzerklärung, er handelt ohne Geschäftswillen) als Willensmangel mit der Rechtsfolge Nichtigkeit, dann muss er den Kaufvertrag nicht mal anfechten, da er aufgrund Willensmangel einer Vertragspartei nichtig ist.

Hoffe das ist inhaltlich richtig, Brumm??? :)

Gruß Greg

P.s.: Hier noch ein interessanter Link: http://www.heise.de/newsticker/meld...alscher-Preisauszeichnung-liefern-115273.html
 
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2,95 EUR habt ihr überwiesen? habe wenigstens nachname gemacht - die 6 eur wäre es mir wert gewesen ...
 
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scheeize ich kann es nicht finden.will auch!
 
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