Eine Frage an die Mietrechtsexperten

Es ist schon ein paar mehr Jahre her, dass ich im Haftpflichtschaden-Bereich einer Versicherung tätig war und u.a. Mietsachschäden bearbeitet habe, grundsätzliches wird sicherlich auch heute noch Gültigkeit haben.

Sofern Versicherungsschutz gegeben ist, ist die Aufgabe Deiner Privathaftpflichtversicherung sowohl die Regulierung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen. Bei Mietsachschäden habe ich zu meiner Zeit immer den Zeitwert erstattet und dem Versicherungsnehmer immer mit auf den Weg gegeben, sich unverzüglich zu melden, sofern der Vermieter sich mit Forderungen bei ihm/ihr meldet. Da bin ich dann wieder aktiv geworden und hab die Forderung für den Versicherungsnehmer abgewiesen. Ich weiß leider nicht mehr, wie das mit der Kaution war. Wenn Du möchtest, klär ich das mal mit meinen ehemaligen Kollegen....

völlig korrekt - so wird das geregelt
 
Ich glaube, das ist ein Missverständnis! ...

Das kann gut sein - nur liegt es dann auf deiner Seite. Allerdings bin ich zuversichtlich, dass Michael die anderen Leser meinen Beitrag Nr. #4 richtig verstanden haben. :) :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Das denke ich auch, und ich habe die wertvolle Erkenntnis gewonnen, dass ich mich wiederum an die Haftpflicht wende, falls der Vermieter die Rückerstattung als zu niedrig ansieht / mehr gezahlt hat. Das war mir eben nicht klar, ob dann gleich die Rechtsschutzversicherung eingeschaltet werden muss. Also vielen Dank für Eure Antworten!
 
Der Mieterbund führt übrigens keine Klagen (außer bei besonderem Interesse des Verbandes), sondern bezahlt nur dieVOR-prozessliche rechtliche Beratung- und auch das nur gegen eine "Schutzgebühr" von lächerlichen 5-10 € je Beratung durch VERBANDS (!) gebundene Mietrechtsanwälte. So kommen für den Mieterbund 40-90 € jährlicher Mitgliedsbeitrag (je nach Ort) und mindestens EIN bezahltes Gespräch zusammen (< oder =100 €). Günstig für Rechtsdienstleistungen- aber nur, wenn es, wie schon angedeutet NICHT zum Prozess kommt!

Ich empfehle den Abschluss einer Mieter- Rechtsschutzversicherung, weil die auch die wirklich heftigen und interessanten Kosten eines Rechtsstreites trägt, für den gleichen Preis. Der (wirklich) versicherte Vermieter lacht nämlich, wenn er den Brief des ortsbekannten Mietrechtsanwaltes, der stets für den Mieterbund arbeitet, erhält.

@ crake: Bevor Du Dich in (falscher?) Sicherheit wiegst, stell bitte sicher, dass Du explizit eine auf deine Wohnadresse lautende Mieter- Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast, falls Deine Versicherung solche "speziellen" Rechtsgebiete versichert.
Das ist dann unnötig, wenn die Versicherung solche Zusatzpakete NICHT anbietet und Mietrechtsstreitigkeiten im normalen Privatrechtsschutz inkludiert sind.


Vermietern rate ich, sich möglichst ständig mit neuen Belegen zu versorgen...:13wink3z:, die dokumentieren, dass der Zeitwert praktisch dem Neuwert entspricht, dann kann die Versicherung kaum Abzüge geltend machen.
 
So hier die Antwort der Versicherung:

"... möchten Sie hiermit informieren, dass wir einen Betrag von xx Euro gezahlt haben (nicht sonderlich viel). ... Auch wenn wir die Klausel für Schäden am Mietsachen berücksichtigen, kann keine Entschädigung für die beschädigten Arbeitsplatten erfolgen. Nach dieser Klausel können mit Einschränkungen Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden reguliert werden. Schäden an gemietetem Mobiliar und Inventar bleiben aber nach diesem Vertrag ausgeschlossen."

Das heißt, das war es damit, oder? Der Vermieter hat sich mit der Zahlung zufrieden zu stellen.

Dann weitere Frage: wie lange darf der Vermieter den Rest der Kaution zurückbehalten? Bzw. dürfen z.B. Nebenkosten auch rückwirkend (über die letzten Jahre) abgerechnet werden, oder nur über das laufende Jahr?
 
[quote="crake, post: 1859353, member: 15785"
Das heißt, das war es damit, oder? Der Vermieter hat sich mit der Zahlung zufrieden zu stellen.
Dann weitere Frage: wie lange darf der Vermieter den Rest der Kaution zurückbehalten? Bzw. dürfen z.B. Nebenkosten auch rückwirkend (über die letzten Jahre) abgerechnet werden, oder nur über das laufende Jahr?[/quote]

Nein, dass war es nicht. Du hast mit deiner Versicherung schlicht einen Haftungsausschluss für den hier vorliegenden Schaden vereinbart. Da mit ist sie raus und du darfst für das beschädigte Inventar allein haften. In welcher Höhe muss im Zweifel ein Gericht entscheiden. Vielleicht überprüftst du deinen Versicherungsvertrag mal auf weitere Fallstricke und vergleichst die Leistungen mit denen anderer Gesellschaften (der Preis ist nicht alles).
Zur Abrechnung: Der Vermieter muss seine Ansprüche ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungssperiode (meist, aber nicht immer das Kalenderjahr) geltend machen. Spätere Nachforderungen seinerseits sind nur in Ausnahmefällen möglich. Dinge, die ihm in der Abrechnungsperiode bekannt sind (wie die kaputte Herdplatte) muss er fristgerecht in Rechnung stellen. Der Mieter hat länger Zeit, die Abrechnung anzufechten und ggf. Rückzahlungen zu fordern.
Damit ergibt sich auch, dass die Kaution spätestens nach einem Jahr freigegeben werden muss. Wobei der Vermieter gehalten ist, seine Abrechnung so schnell wie möglich zu fertigen. Auch wieder ein Fall mit Rechtsstreitpotenzial. Was insgesamt eine anwaltliche Beratung nahelegt.
 
Langsam, die Ausführungen der Versicherung sind aus sich heraus nicht eindeutig. Womöglich bezieht sich der Verfasser des Schreibens auf eine Klausel in crakes Mietvertrag?

Deine übrigen Ausführungen, "6inline", klingen für mich gut, wobei die Rechtslage in Mietrechtsfragen allerdings stark durch die lokale Rechtsprechung mitbestimmt wird, weshalb dein Hinweis auf einen RA ein Guter ist. :) :-)

Im Übrigen: Erst einmal die Reaktion des Vermieters abwarten, "crake", dann haben wir wieder etwas zu diskutieren. ;)
 
So hier die Antwort der Versicherung:

"... möchten Sie hiermit informieren, dass wir einen Betrag von xx Euro gezahlt haben (nicht sonderlich viel). ... Auch wenn wir die Klausel für Schäden am Mietsachen berücksichtigen, kann keine Entschädigung für die beschädigten Arbeitsplatten erfolgen. Nach dieser Klausel können mit Einschränkungen Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden reguliert werden. Schäden an gemietetem Mobiliar und Inventar bleiben aber nach diesem Vertrag ausgeschlossen."

Das klingt für mich danach, dass der Schaden am Herd die Versicherung schlicht nicht interessiert, weil das im Versicherungsvetrag ausgeschlossen wurde (Mobiliar und Inventar). Ich wollte darauf hinweisen, dass der Schluss des TE, daraus eine generelle Verneinung eines Anspruchs des Vermieters abzuleiten, nicht richtig und die erkennbare Erleichterung voreilig ist. Es ist ja kein durch die Versicherung regulierter Haftpflichtschaden, bei dem der Vermieter weitere Ertattungen durch den Schädiger direkt nur schwer durchsetzen könntes. In dem Fall Herdplatte steht Crake da. als hätte er keine Versicherung. Was wiederum den Vermieter nicht interessieren wird.
 
6inline, das was Du schreibst ist soweit richtig, nur verwechselst Du Deckung und Haftung.

Der PH-Vertrag umfasst von der Deckung her Mietsachschäden (wobei diese Deckung Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, diese sind ausgeschlossen)
Inwieweit Crake für den Schaden haften muss ist eine Andere Frage.
Die Versicherung steigt in die Haftungsprüfung erst ein, wenn die Deckungsfrage geklärt ist und feststeht, dass die Versicherung Leistung erbringen müsste, wobei diese Leistung, wie schon im Vorfeld geschrieben, durchaus auch in der Abwehr unberechtigter Ansprüche liegen kann.
Erst wenn sowohl Deckung wie auch Haftung besteht, wird in die Prüfung der möglichen Schadenhöhe eingestiegen - hier kommt dann wieder der Zeitwert ins Spiel.
 
Nun bin ich natürlich verwirrt. Also die Klausel im MIETVERTRAG lautet:
"Die Kücheneinrichtung (Herd, Ofen, Dunstabzug, Kühlschrank und Spülmaschine) wird den Mietern unentgeltlich zur sachgerechten Benutzung überlassen und ist bei Beendigung des Mietvertrages in einwandfreiem, gereinigtem und ggf. voll funktionsfähig instand gesetztem Zustand zurückzugeben. ... "
(dann werden noch Lampen und Barhocker genannt, aber das ist alles unbeschädigt)"

In der Klausel ist doch keine Rede von KüchenZEILEN oder?

(und ja, ich werde erstmal abwarten, was vom Vermieter kommt - ggf. rufe ich aber bei der HUK an und frage dort morgen mal nach)
 
Ich hätte dazu auch mal eine Frage, vielleicht befindet sich ja noch jemand hier, der ein bisschen Ahnung von Mietrecht hat. Und zwar ziehe ich nun in eine neue Wohnung und es ist die erste, die eine Einbauküche mitverbaut hat, die natürlich auch mitvermietet ist. Wenn dort an Schaden entsteht, übernimmt das die normale Hausratversicherung oder die private Haftpflicht? Oder macht es Sinn eine Versicherung für Mietsachschäden abzuschließen? Bin gerade etwas überfragt...
 
Ich hätte dazu auch mal eine Frage, vielleicht befindet sich ja noch jemand hier, der ein bisschen Ahnung von Mietrecht hat. Und zwar ziehe ich nun in eine neue Wohnung und es ist die erste, die eine Einbauküche mitverbaut hat, die natürlich auch mitvermietet ist. Wenn dort an Schaden entsteht, übernimmt das die normale Hausratversicherung oder die private Haftpflicht? Oder macht es Sinn eine Versicherung für Mietsachschäden abzuschließen? Bin gerade etwas überfragt...

Das kommt dem Grunde nach auf das Schadensereignis an. Hat also nicht unbedingt bzw. sehr bedingt etwas mit Mietrecht zu tun.

Wenn z.B. die Waschmaschine Wasser läßt und die Küche in Mitleidenschaft zieht, dann ist das ein Hausratschaden.
Wenn jedoch der Kochtopf aus der Hand fällt und ein Schaden eintritt, dann ist das ein Haftpflichtschaden.

Alles was fest mit der Immobilie verbunden ist, ist eigentlich kein Hausrat. Und bei einer Einbauküche dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein.

Edit:
Bin kein Mietrechtsexperte und auch schon viel zu lange aus dem Versicherungsgewerbe draußen. Kann sich also vieles geändert haben, dass nicht mehr meinem Wissenstand entsprechen muss.
 
@Toora
Das "Problem" ist, dass sowohl die private Haftpflichtversicherung als auch die Hausratversicherung freiwillige Versicherungen sind. Somit kann der Versicherungsumfang frei ausgehandelt werden und dementsprechend sehr stark variieren. Eine Auskunft ohne Kenntnis der jeweiligen Versicherungsverträge ist daher nicht möglich.

Du kannst aber bei den jeweiligen Versicherungen anrufen und explizit deinen Vorfall schildern. Ich habe damals für ganz geringes Entgelt eine Option bei der privaten Haftpflichtversicherung gehabt, welche sämtliche Schäden (außer Vorsatz) am Inventar der möblierten (Neben-) Wohnung mit erfasste. (Neben der Hausratversicherung war damit ein umfassender Schutz gewährleistet.)
 
Vielen Dank für eure beiden Antworten. Die haben mir wirklich sehr geholfen!

Wenn z.B. die Waschmaschine Wasser läßt und die Küche in Mitleidenschaft zieht, dann ist das ein Hausratschaden.
Wenn jedoch der Kochtopf aus der Hand fällt und ein Schaden eintritt, dann ist das ein Haftpflichtschaden.

Ah ok, an dem Beispiel ist mir das jetzt etwas deutlicher geworden! Super. Ich habe mich nämlich immer gefragt, welche Versicherung wann einspringt. Ich habe auch noch ein paar mehr Informationen gefunden ist, was als Mietsachschäden definiert ist. Die Küche dürfte also in jedem Fall abgesichert sein. Ich werde nochmal die Tage bei meiner Versicherung anrufen (bin für Haftpflicht und Hausrat bei der gleichen) und fragen, welche in einem Schadensfall greifen würde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vergiss nicht nach Glasschäden zu fragen- ist in der Regel nur zusätzlich versicherbar.
 
Man kann sich auch hoffnungslos überversichern...

Und man muss ja nicht immer von einem Schaden mit Vorsatz ausgehen. Wenn der Vermieter die Küche mit vermietet, sollte er -- je nach Mietvertrag mit oder ohne Kleinreparaturen -- für die Instanthaltung verantwortlich sein
=> will sagen -- wenn der Herd nach ein paar Jahren kaputt ist, und du aber diesen nicht fehlerhaft bedient hast, wird der Vermieter diesen auf seine Kosten erneuern.
 
Du hebst hier auf den Unterschied von Verschleiß und Unfall ab, nur letzteres ist versicherbar.

Ob man überversichert ist, kann man leicht überprüfen. Da du dich durch eine Versicherung nicht BESSER stellen darfst als VOR dem Schaden, wird bestenfalls der bisherige (Zeit-) Wert erstattet. Mehr ist nicht "herauszuholen". Jetzt stellt sich noch die Frage nach unnötiger Doppelversicherung (etwa durch "versteckte" Versicherungsleistungen), wie sie etwa durch Kreditkartenzahlungen von Mietwagen bei gleichzeitiger Leistung einer privaten Unfallversicherung und des Arbeitgebers bzw. der Berufsgenossenschaft vorliegen würden. Auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses ist bei der Beurteilung "Überversicherung" zu beachten.
 
Wenn der Vermieter die Küche mit vermietet, sollte er -- je nach Mietvertrag mit oder ohne Kleinreparaturen -- für die Instanthaltung verantwortlich sein
=> will sagen -- wenn der Herd nach ein paar Jahren kaputt ist, und du aber diesen nicht fehlerhaft bedient hast, wird der Vermieter diesen auf seine Kosten erneuern.

Es soll mittlerweile auch immer gängigere Praxis werden, falls überhaupt mal Einbauküchen mitvermietet werden, dass nach Mietverträgen die Vermieter eine Haftpflichtversicherung vom Mieter verlangen. Warum wohl? :whistle:
 
Du hebst hier auf den Unterschied von Verschleiß und Unfall ab, nur letzteres ist versicherbar.

Ob man überversichert ist, kann man leicht überprüfen. Da du dich durch eine Versicherung nicht BESSER stellen darfst als VOR dem Schaden, wird bestenfalls der bisherige (Zeit-) Wert erstattet. Mehr ist nicht "herauszuholen". Jetzt stellt sich noch die Frage nach unnötiger Doppelversicherung (etwa durch "versteckte" Versicherungsleistungen), wie sie etwa durch Kreditkartenzahlungen von Mietwagen bei gleichzeitiger Leistung einer privaten Unfallversicherung und des Arbeitgebers bzw. der Berufsgenossenschaft vorliegen würden. Auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses ist bei der Beurteilung "Überversicherung" zu beachten.

In solchen Fällen (Personenversicherungen aka Unfallversicherungen) gibt es keine Überversicherung
 
Vermieter eine Haftpflichtversicherung vom Mieter verlangen
Laut Immonet:
"Zwar kann Sie Ihr Vermieter nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingen und eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre demzufolge unwirksam (nach Auffassung der Gerichte muss dem Vermieter die geleistete Kaution als Sicherheit genügen),"

Aber ohne Haftpflicht durchs Leben gehen zu wollen ist schon echt waghalsig...
 
In solchen Fällen (Personenversicherungen aka Unfallversicherungen) gibt es keine Überversicherung

Du meinst alle drei Versicherungen würden jeweils das Maximum dessen zahlen, was bei Personenschäden versichert ist?
Oder andersrum: Jede zahlt das, was versichert war, selbst dann, wenn sie erfahren es gäbe noch zwei weitere Versicherungen, die leisten könnten?
 
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