Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Hiya

Fahrer
Registriert
23 März 2007
Hi,
ich habe mein z4 QP ja per Leasing übernommen.
Ich habe eine hohe Anzahlung geleistet und so mit eine ganz kleine Leasingrate.
Jetzt habe ich das im netz gefunden.LeasingTime.de - Hilfe: Häufig gestellte Fragen
Wenn ich jetzt jemand finde der mir eine summe zahlt mit der ich zufrieden wäre und er dann die Monatlichen raten übernimmt macht das der Leasing geber mit? Das wär bei mir BMW.Bin ich dann voll aus dem Schneider oder würde z.b noch mal kosten auf mich zukommen wenn der neue Leasing Nehmer den Wagen abgibt und der Wagen dann mängel aufweist oder müsste das der neue Leasing Nehmer tragen?
Danke für die Hilfe
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Hallo Hiya,


es besteht schon ein Unterschied, ob Du den Vertrag auf eine andere Person übertragen läßt, oder dieser nur das Coupe mit Übernahme der monatlichen Kosten überläßt.
In diesem, letzten Fall, bist Du weiterhin für den Leasinggeber, z.B. den BMW Financial Service, der Ansprechpartner, heißt Leasingnehmer.
Auch wenn der Wagen längst beim neuen Nutzer läuft. Bei Mängeln im Rahmen der Rücknahme wirst Du in Regress genommen.

Wenn Du aus dem Leasing vorzeitig aussteigen möchtest/mußt, wird der Vertrag auf den neuen Nutzer seitens des Leasinggebers umgeschrieben. D.h. der Übernehmer muß einer positiven Bonitätsprüfung standhalten, Wohnort im Inland haben und Steuerinländer sein.
Die Kosten für die Umschreibung gehen zu Deinen Lasten, ggf. mit dem Übernehmer privat verhandelbar. Auch die, in Deinem Falle wohl höhere Anzahlung, interessiert den Leasinggeber bei einer Weitergabe nicht - sie ist also ebenfalls mit Deinem Nachfolger zu verhandeln.

Erst wenn der Vertrag vollumfänglich auf den neuen Leasingnehmer übertragen ist, bist Du aus dem Schneider.

Notverkäufe gehen immer nach hinten los, schau Dir mal bei ebay die "Verzweiflungsofferten" an.

Bedenke alles ganz genau und entscheide Dich dann für das exakt Richtige!

Schönen Tag noch vom


Z4-Pilot
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Hallo Hiya,


es besteht schon ein Unterschied, ob Du den Vertrag auf eine andere Person übertragen läßt, oder dieser nur das Coupe mit Übernahme der monatlichen Kosten überläßt.
In diesem, letzten Fall, bist Du weiterhin für den Leasinggeber, z.B. den BMW Financial Service, der Ansprechpartner, heißt Leasingnehmer.
Auch wenn der Wagen längst beim neuen Nutzer läuft. Bei Mängeln im Rahmen der Rücknahme wirst Du in Regress genommen.

Wenn Du aus dem Leasing vorzeitig aussteigen möchtest/mußt, wird der Vertrag auf den neuen Nutzer seitens des Leasinggebers umgeschrieben. D.h. der Übernehmer muß einer positiven Bonitätsprüfung standhalten, Wohnort im Inland haben und Steuerinländer sein.
Die Kosten für die Umschreibung gehen zu Deinen Lasten, ggf. mit dem Übernehmer privat verhandelbar. Auch die, in Deinem Falle wohl höhere Anzahlung, interessiert den Leasinggeber bei einer Weitergabe nicht - sie ist also ebenfalls mit Deinem Nachfolger zu verhandeln.

Erst wenn der Vertrag vollumfänglich auf den neuen Leasingnehmer übertragen ist, bist Du aus dem Schneider.

Notverkäufe gehen immer nach hinten los, schau Dir mal bei ebay die "Verzweiflungsofferten" an.

Bedenke alles ganz genau und entscheide Dich dann für das exakt Richtige!

Schönen Tag noch vom


Z4-Pilot
Hallo
Super du hast mir sehr geholfen :t
Bei mir ist es kein Notverkauf und dank der sehr hohen Anzahlung sind für mich die Folge kosten kein Problem.Ich wollte halt nur mal so Wissen was möglich wäre.
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Wenn Du aus dem Leasing vorzeitig aussteigen möchtest/mußt, wird der Vertrag auf den neuen Nutzer seitens des Leasinggebers umgeschrieben. D.h. der Übernehmer muß einer positiven Bonitätsprüfung standhalten, Wohnort im Inland haben und Steuerinländer sein.

ich beschäftige mich derzeit mit einem kauf bzw leasing eines Z4 QP's Ende nächsten Jahres. Ich bin im weltweiten Außendienst tätig, oft für längere Zeiträume, weshalb ich dann unter das Doppelbesteuerungsabkommen falle und die Steuern während eines Einsatzes im Ausland entrichten darf. Einen Teil meiner Steuern bezahle ich jedoch in Deutschland, z.b. in der Zeit, in der ich im Office bin. Meinen Wohnsitz habe ich ebenfalls in Deutschland. Bin ich nun ein Steuerinländer oder was besagt dieser Begriff?

Gruß Jörg
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Hallo Jörg,


bei diesem von Dir beschriebenen Mischverhältnis ist mir eine fundierte Aussage leider nicht möglich.

M.W. nach gibt es Sonderregelungen für Deutsche, die als AN in der Schweiz beschäftigt sind und Personen mit zweitem Wohnsitz in Belgien.
Sollte Dein AG aber eine in D steuerpflichtige Firma sein, müßtest Du auch als Steuerinländer gelten.

Sicherheitshalter mit Deiner Steuernummer bei Deinem zuständigen FA vorsprechen und parallel dazu die entsprechenden passi des Leasingvertrages parat halten.
Auch ein Steuerberater dürfte Dir die Fragen umfassend und für 'nen schlanken Zins verständlicher erläutern, als ich es vermag.

Gruß vom


Z4-Pilot
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Hallo Z4 Pilot,

vielen Dank schonmal für deine Ausführungen. Da es derzeit noch nicht wirklich konkret mit dem neuen Wagen wird, bleibt mir ja noch einiges an Zeit dies abzuklären. Mit Leasing habe ich mich noch nicht wirklich intensiv beschäftigt, da ich mich bisher nicht für Leasing begeistern konnte, aber man will ja jede Möglichkeit durchdenken.

Mit FA meinst du Fachabteilung (in der Firma) oder Fachanwalt? Meine Firma ist eine deutsche GmbH, die jedoch einer japanischen Firma gehört, ich gehe aber mal davon aus, dass meine Firma in deutschen Landen steuerpflichtig ist.

Gruß Jörg
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

ich denke das ist gar nicht so problemlos. ich wollte das vor kurzem auch mit meinem 3.0 machen, aber ich glaube dein Händler hält davon wahrscheinlich nicht soviel, da wenn du das fahrzeug abgibst, ein neuer Vertrag geschlossen wir, dann musst du zwar nicht mehr haften, aber das Problem ist, dass dein z dann einen zweitbesitzer hat und das bedeutet für deinen Händler einen hohen Wertverlust.
ist halt die Frage was dein Händler dafür bekommt ;)
Also so würde ich die Sache einschätzen.
Trotzdem viel Glück
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

sorry, dass der satz ohne punkt ist, musste mich ein wenig beeilen ;)
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Hallo Z4 Pilot,
Mit FA meinst du Fachabteilung (in der Firma) oder Fachanwalt?
Gruß Jörg

Weder noch - Finanzamt. Unter welche(s) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fällst du? "Das" DBA gibts nämlich nicht, die werden immer bilateral zwischen zwei Staaten geschlossen, und Deutschland hat definitiv nicht mit jedem Land der Erde eins. Wenn du mehr als 182 Tage im Jahr im Ausland bist, bist du aber grundsätzlich kein Steuerinländer in Deutschland, egal ab dein Arbeitgeber eine deutsche GmbH ist oder nicht.

Cheers

Kai
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Vielen Dank Kai! In DBA-steuertechnischen Dingen bin ich (noch) ein Greenhorn, arbeite mich gerade durch die Bestimmungen des DBA Ungarn.

Ich habe gerade ein paar Tage frei, insofern möge es man mir nachsehen, dass mir zu FA die Assoziation Finanzamt gefehlt hat ;-)

dieses Jahr bin ich aufgrund eines 7 monatigen Einsatzes in Ungarn unter das DBA gefallen. Evtl muss ich demnächst für 6 Monate nach Spanien, dann wirds wohl auch noch Spanien werden. Nächstes Jahr dann wohl 8-10 Monate Shanghai. Ich lasse das mit den Steuern bezüglich zukünftiger DBA aber in Ruhe auf mich zukommen und informiere mich erst, wenn ich den Einsatzvertrag meiner Firma in Händen halte, alles andere ist zu oft Spekulation.
 
AW: Wer kennt sich damit aus: Leasing übernahme

Gern. Hier nochmal der anwendbare Paragraf des Einkommensteuergesetzes (EStG) nebst Erklärung in einfachen Worten:

"§ 50 d Absatz 8 EStG behandelt die einkommensteuerlichen Folgen der Entsendung eines Arbeitnehmers in einen Staat, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Selbst wenn nach dem Abkommen die Voraussetzungen für das alleinige Besteuerungsrecht durch den Tätigkeitsstaat vorliegen, soll dies allein noch nicht ausreichen, um den Arbeitslohn von deutscher Einkommensteuer freizustellen. § 50 d Absatz 8 EStG normiert vielmehr eine einseitige Rückfallklausel, auch wenn eine solche Vereinbarung im Doppelbesteuerungsabkommen nicht getroffen wurde. Danach wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht (Tätigkeitsstaat), auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurde, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. Der Nachweis wird also wie ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) behandelt."

- Klar soweit? :d

Cheers

Kai
 
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