AW: Garantie vom Händler
Hallo Superossi,
danke für die nochmalige Nachfrage. Grudsätzlich ist es schon so, dass Ort der Nacherfüllung der Belegenheitsort der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens ist. Dies ergibt sich aus § 269 I i.V.m. § 439 II BGB.
Hier hat es jedoch ein Urteil des OLG München gegeben (20.06.2007). In diesem heißt es lapidar:
"Im Einzelfall mögen Verkehrssitte und Treu und Glauben ein anderes Ergebnis fordern. Jedoch gerade bei der hier anstehenden Nachbesserung eines beim Händler gekauften Kraftfahrzeuges ist ... jedenfalls bei Erforderlichkeit umfangreicher Fehleruntersuchungen und Instandsetzungsmaßnahmen, die ersichtlich nur in einer Werkstatt vorgenommen werden können und kostenträchtig sind – wie es vorliegend der Fall ist –, regelmäßig der Betriebssitz des Händlers Leistungsort der Nacherfüllung"
Dein Anwalt hat also nicht Unrecht. Die Frage ist strittig und wird (wurde) von den Gerichten auch anders entschieden (z.B. OLG München, Urteil v. 12.10.2005 -ebenfalls PKW-Mangel).
Meines Wissens ist es bei BMW jedoch üblich, dem Kunden die Reparatur in einer für diesen nahegelegenen Filiale/NL zu ermöglichen. Die anfallenden Kosten werden dann zwischen Werkstatt und Verkäufer (gegen den ja der Anspruch besteht) "verrechnet". Dies hat bei mir immer auf Anhieb geklappt. Angesichts der relativ einheitlichen Preiskalkulation bei BMW hinsichtlich Arbeitszeit, Teile, etc. finde ich dies auch zumutbar.
Dennoch kursiert das Urteil überall im Web. Tut mir leid, dass ich dir keine eindeutigere Antwort geben kann.