Arbeitsrecht

streuner

Fahrer
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20 Januar 2002
Moin,

falls hier jemand Ahnung von der Materie hat:
ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber den Jahresurlaub
im laufenden Jahr 2006 von z.B.: 30 auf 24 Tage kürzt?

CU
 
AW: Arbeitsrecht

streuner schrieb:
Moin,

falls hier jemand Ahnung von der Materie hat:
ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber den Jahresurlaub
im laufenden Jahr 2006 von z.B.: 30 auf 24 Tage kürzt?

CU


Moin,
bei Auszubildenden kann man kürzen, wenn Sie das 18. Lebensjahr erreicht haben.
24 Tage sind aber auch was wenig. 30 sind doch normal oder nicht??
Gruss Stefan
 
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klabautermann1968 schrieb:
Moin,
bei Auszubildenden kann man kürzen, wenn Sie das 18. Lebensjahr erreicht haben.
24 Tage sind aber auch was wenig. 30 sind doch normal oder nicht??
Gruss Stefan

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gem. SGB 24 Werktage.
Werktage sind Montag bis Samstag, sofern sie kein gesetzlicher Feiertag sind.
Wenn die Arbeitszeit vertraglich verbindlich auf Montag bis Freitag festgelegt ist sind allerdings auch nur die Tage m.E. anzusetzen.

Ob man einseitig unterjährig ändern darf, ist vermutlich nicht zu bejahen, man müsste hier aber die Vertragslage kennen.

EDIT: guck mal http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Urlaub/eua.htm

Abschliessend: ich bin weder Jurist noch Arbeitsrechtler.

Grüßle
Chris
 
AW: Arbeitsrecht

streuner schrieb:
Moin,

falls hier jemand Ahnung von der Materie hat:
ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber den Jahresurlaub
im laufenden Jahr 2006 von z.B.: 30 auf 24 Tage kürzt?

CU

Der Urlaub ist doch mit Anzahl der Tage im Arbeitsvertrag geregelt.
Somit müsste er eine Änderung des Vertrages Dir zur Unterschrift vorlegen.

Bin zwar kein Arbeitsrechtler, aber ich bin mir relativ sicher, daß er nicht ohne weiteres das ändern kann.
 
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streuner schrieb:
Moin,

falls hier jemand Ahnung von der Materie hat:
ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber den Jahresurlaub
im laufenden Jahr 2006 von z.B.: 30 auf 24 Tage kürzt?

CU
Wie Tanja schon sagte, die Urlaubslänge ist Vertragsbestandteil und kann somit nicht einseitig geändert werden, auch nicht für alle Mitglieder einer Angestelltengruppe (z.B. einer gesamten Abteilung) auf einmal, da es individuelle Verträge sind. :M

Er kann aber durchaus die Kürzung als Vertragsänderung vorschlagen, genau so, wie eine Gehaltsänderung vorgeschlagen werden kann. Ob sie akzeptiert wird, ist eine andere Sache.
 
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Es ist durchaus vorstellbar, dass der Arbeitsvertrag nur auf die gesetzliche Regelung referenziert und die darüber hinaus gehenden Urlaubstage eine freiwillige Leistung des AG sind. Wenn der AG jeweils dann, wenn er diese freiwillige Leistung gewährt (z.B. sinnvollerweise zum Jahresbeginn), darauf hingewiesen hat, dass es eine freiwillige Leistung ist und kein Anspruch für die Zukunft erwächst, kann er problemlos davon zurücktreten, d.h. diese Leistung nicht weiter gewähren. Ist aber alles Spekulation, Streuner muss mal klarstellen, worauf sich die 30 Tage Urlaub gründen.
 
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BigFridge schrieb:
Es ist durchaus vorstellbar, dass der Arbeitsvertrag nur auf die gesetzliche Regelung referenziert und die darüber hinaus gehenden Urlaubstage eine freiwillige Leistung des AG sind. Wenn der AG jeweils dann, wenn er diese freiwillige Leistung gewährt (z.B. sinnvollerweise zum Jahresbeginn), darauf hingewiesen hat, dass es eine freiwillige Leistung ist, kann er problemlos davon zurücktreten, d.h. diese Leistung nicht weiter gewähren. Ist aber alles Spekulation, Streuner muss mal klarstellen, worauf sich die 30 Tage Urlaub gründen.

Das sehe ich nicht ganz so. Urlaub ist Urlaub. Basta.

Wenn aber der Arbeitgeber sagt, daß künftig an Heiligabend und Silvester jeweils einen halbeb Tag gearbeitet wird, dann ist das so. Das sind die Öffnungszeiten bzw. Bürozeiten. Dann hat man zwar nicht mehr automatisch frei, kann aber immerhin sich dafür Urlaub nehmen.
 
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silver zzzz schrieb:
Das sehe ich nicht ganz so. Urlaub ist Urlaub. Basta.

Och nö, denn es gibt da ja genügend verschiedene Arten der Freistellung, aber - wie Kühlschränkle schon sagte - die Frage kann man ohne Vertragsauszug nicht vernünftig beantworten.


Erholungsurlaub
freiwilliger Zusatzurlaub
Sonderurlaub
Freistellung
bla fasel :T


Grüßle
Chris
 
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silver zzzz schrieb:
Das sehe ich nicht ganz so. Urlaub ist Urlaub. Basta.
Wenn Dir Dein Arbeitgeber freiwillig ein Weihnachtsgeld zahlt und jeweils darauf hinweist, dass es freiwillig ist und jederzeit eingestellt werden kann, dann ist für Dich zwar nach 10 Jahren Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld, aber einen Anspruch hast Du noch lange nicht.

silver zzzz schrieb:
Wenn aber der Arbeitgeber sagt, daß künftig an Heiligabend und Silvester jeweils einen halbeb Tag gearbeitet wird, dann ist das so. Das sind die Öffnungszeiten bzw. Bürozeiten. Dann hat man zwar nicht mehr automatisch frei, kann aber immerhin sich dafür Urlaub nehmen.
Wenn Dein AG Euch jeweils einen halben Tag frei gibt, dann ist er nett. Wenn er dies tut und jeweils mitteilt, dass hieraus kein zukünftiger Anspruch erwächst, dann kann er das jederzeit zurückdrehen und Du musst dann eben Urlaub nehmen, richtig.
 
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ChrisNoDiesel schrieb:
Och nö, denn es gibt da ja genügend verschiedene Arten der Freistellung, aber - wie Kühlschränkle schon sagte - die Frage kann man ohne Vertragsauszug nicht vernünftig beantworten.


Erholungsurlaub
freiwilliger Zusatzurlaub
Sonderurlaub
Freistellung
bla fasel :T


Grüßle
Chris

Chris, ich sprach "natürlich" vom reinen Erholungsurlaub. :M
Sonderurlaubstage etc können jederzeit wegfallen. Das habe ich auch schon des öfteren erleben müssen. Auf die Einzelheiten mag ich nicht eingehen.
 
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BigFridge schrieb:
Wenn Dir Dein Arbeitgeber freiwillig ein Weihnachtsgeld zahlt und jeweils darauf hinweist, dass es freiwillig ist und jederzeit eingestellt werden kann, dann ist für Dich zwar nach 10 Jahren Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld, aber einen Anspruch hast Du noch lange nicht.

Wenn Dein AG Euch jeweils einen halben Tag frei gibt, dann ist er nett. Wenn er dies tut und jeweils mitteilt, dass hieraus kein zukünftiger Anspruch erwächst, dann kann er das jederzeit zurückdrehen und Du musst dann eben Urlaub nehmen, richtig.

Ja, ich bin in der glücklichen Lage noch W- und U-geld zu erhalten. :t
Aber das ist auch nicht arbeitsvertraglich geregelt, sondern im Tarifvertrag. Zumindest bei mir.

Edit: Mein AG ist nicht nett, sondern hat für Heiligabend und Silvester einen Sonderurlaubstag genommen, der eigentlich tarifvertraglich festgesetzt war und zwar war der für die Arbeitszeitverkürzung. :w Aber die Gewerkschaft hat zugestimmt.
 
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silver zzzz schrieb:
Ja, ich bin in der glücklichen Lage noch W- und U-geld zu erhalten. :t
Aber das ist auch nicht arbeitsvertraglich geregelt, sondern im Tarifvertrag. Zumindest bei mir.
Nun, der Tarifvertrag ist ja quasi die Basis bzw. Bestandteil Deines Arbeitsvertrages. Da hast nur nicht Du verhandelt, sondern jemand anderes (d.h. die Gewerkschaft) für Dich. Eine weitere Möglichkeit ist die Betriebsvereinbarung.
 
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BigFridge schrieb:
Nun, der Tarifvertrag ist ja quasi die Basis bzw. Bestandteil Deines Arbeitsvertrages. Da hast nur nicht Du verhandelt, sondern jemand anderes (d.h. die Gewerkschaft) für Dich. Eine weitere Möglichkeit ist die Betriebsvereinbarung.

Oder Dienstvereinbarung! :w :w So, bei mir genannt. :M
 
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BigFridge schrieb:
Kommt letztlich wohl auf's Gleiche raus, m.E. nur eine Frage des Sprachgebrauches.

Nein, nicht Sprachgebrauch, sondern ob es ö.D. ist oder nicht.
 
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silver zzzz schrieb:
Nein, nicht Sprachgebrauch, sondern ob es ö.D. ist oder nicht.
Das ist im Grunde das, was ich meine. Ist nach meinem Gefühl so wie Betriebsrat / Personalrat, nur eine Frage des Sprachgebrauchs im jeweiligen System.
 
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So dann will ich auch mal meinen Senf dazugeben.

Der Mindestanspruch beträgt tatsächlich 24 Werktage ist aber nicht im SGB sondern im BUrlG geregelt.
Natürlich hängt es vom Arbeitsvertrag ab. In den meisten Arbeitsverträgen wird eine konkrete Anzahl der Urlaubstage vereinbart oder auf einen geltenden Tarifvertrag verwiesen.
Da ein Vertrag nunmal zwischen zwei Parteien geschlossen wird, ist er natürlich nicht einfach einseitig änderbar. Wenn beide Parteien sich einig sind, ist natürlich eine neue Vereinbarung möglich.

Sollte im Arbeitsvertrag z. B. ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart sein und der Arbeitgeber möchte diesen gegen den Willen des Arbeitnehmers ändern, geht es nur über eine Änderungskündigung. D.h. der Arbeitgeber kündigt den bestehenden Vertrag fristgemäß und bietet gleichzeitig dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag zu den geänderten Konditionen an. Aber auch hier gehören zwei dazu.

Sollte, wie schon im Forum gesagt, ein jährlich zu erneuernder "Freiwilligkeitsvorbehalt" über die Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub liegen, ausgesprochen werden, sieht es schlecht aus.

Viele Grüße
Frank N.
 
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