Also ich lese hier gerade echt ne Menge Müll.
Ich bin Schadensachbearbeiter bei einer Versicherung und kann Dir sagen, du kannst Dir aussuchen, zu welcher Werkstatt Du fahren willst. Und wenn die den höchsten Stundenverrechnungssatz Deutschlands hat, das ist völlig egal!!! Es ist ein Haftpflichtschaden, da kann Die keiner vorschreiben, wohin Du gehst.
Und Du kannst Dir einen Anwalt nehmen. Auch bei kleineren Schäden.
Bezüglich Gutachter würde ich mit der Versicherung sprechen. Oft wollen die sogar, dass ein Gutachter drauf schaut. Ich würde dann aber absprechen, dass Du den aussuchst.
Bei einem Ersatzwagen geht es meistens entweder nach Leistung kW oder oft nach Fahrzeugklassen. In der Regel bekommst Du eine Klasse unter der, in die Dein Fahrzeug eingestuft ist. Danach richtet sich der Nutzungsausfall.
Hab ich was vergessen??
Das stimmt so leider nicht ganz. Mag sein, dass es bei euch anders gehandhabt wird, aber das ist halt schon lange kein "Muss" mehr.
Fakt ist, dass eine Verpflichtung für den Geschädigten in Hinblick auf die Schadensminimierung besteht. Das kann daher auch bedeuten, dass es den Umständen nach nicht mehr zu rechtfertigen ist, dass das Fahrzeug in der Markenwerkstatt repariert wird, wenn es eine ortsnahe freie Fachwerkstatt ebenso fach- und sachgerecht reparieren kann, soweit es nicht unzumutbar ist. Ab einem Fahrzeugalter von 3-5 Jahren werden für die Unzumutbarkeit schon etwas höhere Hürden aufgestellt. So muss das Fahrzeug (nachweisbar) stets in der Markenwerkstatt gewartet und repariert worden sein. Bereits ein Service anderenorts und der Nachweis wird evtl. scheitern.
Und genau diese Maßstäbe wurden für (unverschuldete) Haftpflichtschäden vom BGH in mehreren Urteilen so festgesetzt. Die OLGe folgen diesen Ausführungen im Wesentlichen auch.
Das gilt auch für die anderen Faktoren. Anwalt und Gutachter sind nur dann ersatzfähig, wenn kein Bagatellschaden vorliegt. Die Wertgrenze der Bagatelle variiert hierbei jedoch.
Auch ein Ersatzfahrzeug ist nicht per sé drin. Auch hier gibt es inzwischen sehr viele Urteile, die gem. der Schadensminimierungspflicht (erhebliche) Abstriche festgesetzt haben; bspw. Unfallersatztarif, Zweitwagen vorhanden, bloßes Luxusfahrzeug, geringe Nutzung des Ersatzfahrzeuges, etc.
Dagegen setzt sich immer mehr durch, dass man eine Pauschale für Kommunikation und sonstige Aufwendungen (waren mal 20€; keine Ahnung wie viel es aktuell ist) geltend machen kann. Mehr dann nur auf Nachweis, dass es tatsächlich angefallen und erforderlich war.
Und der Notwendigkeit des Arztbesuches kann ich nur noch einmal beipflichten. Egal wie gering die Schmerzen auch sein mögen. Unbedingt attestieren lassen und gelten machen, dass evtl. Spätfolgen mit zu erfassen sind. Meist werden Spätfolgen erst dann auffällig, wenn die Ansprüche längst verjährt sind. Und selbst wenn, wird kaum noch ein Nachweis gelingen (können).