Sorry, möchte nicht besserwisserisch klingen, aber um eine "Garantie" geht es ja (wohl) nicht, sondern um eine evtl. Sachmängel-Gewährleistung. Das wäre aber eine (evtl.) nachvertragliche Leistung, die nichts mit der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu tun hat
Wenn er eine BMW-Garantie (zusätzlich) vereinbaren kann, könnte er die ja bei jedem anderen BMW-Händler in Anspruch nehmen.
Sollte bei Vertragsschluss der Verkäufer die drohende Insolvenz gekannt haben, könnte das evtl. ein Anfechtungsgrund sein (kenne mich nicht genau aus), aber keine von sich aus bestehende Nichtigkeit des Vertrags.
Aber dem TO geht es ja eigentlich gar nicht darum, vom Vertrag loszukommen, sondern darum, möglichst schnell den Wagen zu bekommen :) Ich drücke ibx daher die Daumen, dass der Insolvenzverwalter ein fixer ist (denn verkaufen will der bestimmt)