mr.zumwinkel
Fahrer
- Registriert
- 27 März 2005
AW: Beim Kauf beschissen worden?
leider muss ich dir recht geben, ;x hab mich tierisch verhauen:
"beschreibt der verkäufer den kaufgegenstand vor ... vertragsschluss etwa in einer anonnce...in einer bestimmten weise, so werden, wenn der käufer vor diesem hintergrund seine kaufentscheidung trifft die erklärungen des verkaüfers ohne weiteres zum inhalt des vertrags und damit zum inhalt einer beschaffenheitsvereinbarung" (BT-Drs. 14/6040, S.212.)
somit liegt ein sachmangel i.s.d.§434 abs1, 1bgb vor...
asche über mein haupt für meinen schnellschuss!b:
ps: bleibt aber das problem ob sich der richter auch wirklich nach der lehre richtet.
gruß max
Die Fachkenntnis des Anwalts lässt sich nicht beurteilen. Aber "übel" sind jedenfalls Deine "Rechtstipps".
Es geht hier in keiner Weise darum, ob in einer Anzeige bereits ein verbindliches Verkaufsangebot liegt. Dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, steht doch außer Frage.
Vielmehr geht es darum, ob produktbeschreibende Angaben in Annoncen und Werbeaussagen belastbar sind. Und das ist schon seit der Schuldrechtsreform, mithin seit dem Jahre 2000 so.
Natürlich kommt's wie immer auf den konkreten Fall an. Aber die Aussage, dass Produktbeschreibungen im Internet immer "unverbindlich" seien, ist furchtbarer Unsinn.
Grüße
Jan
leider muss ich dir recht geben, ;x hab mich tierisch verhauen:
"beschreibt der verkäufer den kaufgegenstand vor ... vertragsschluss etwa in einer anonnce...in einer bestimmten weise, so werden, wenn der käufer vor diesem hintergrund seine kaufentscheidung trifft die erklärungen des verkaüfers ohne weiteres zum inhalt des vertrags und damit zum inhalt einer beschaffenheitsvereinbarung" (BT-Drs. 14/6040, S.212.)
somit liegt ein sachmangel i.s.d.§434 abs1, 1bgb vor...
asche über mein haupt für meinen schnellschuss!b:
ps: bleibt aber das problem ob sich der richter auch wirklich nach der lehre richtet.

gruß max