counting contest? wer hat lust?

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öhm... 3 sekunden vorher wars noch ein belgisches auto. wasn mit der website los? :j nimm das hier:

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173...du bist ein freak!!!!!!!
 

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so, wer kann heute länger? :w
 

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was ist nun? hab mir noch ein bierchen aufgemacht....wie lange kannst du noch heute? :y
 

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mit diesem auszug verabschiede ich mich.....laßt zahlen """"""!


gesetz:..........hätte es kürzer halten können, aber ist manchmal gar nicht so schlecht sich in zeiten von schnischnaschnappi und immer wiederholenden kindervergewaltigungen einmal folgendes durchzulesen:






Strafgesetzbuch

>Besonderer Teil (§§ )

13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ )


§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person

1.mit Gewalt, 2.durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3.unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2.sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3.das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder 2.das Opfer a)bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


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Na schönen guten Morgen @ all :T


Geht´s weiter oder wird es dem Webmaster zuviel :w
 
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