Hier wurde schon einiges Gutes geschrieben, insbesondere (aber nicht nur) von "micha".

Ich ergänze und präzisiere noch ein wenig - allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ich mich mit derartigen Themen nicht allzu gut auskenne:
1.) Eine
fahrlässige Körperverletzung kann nur dann vorliegen, wenn es auch einen Verletzten gibt. Gibt es den nicht, ist eine Verurteilung nach § 229 StGB ausgeschlossen.
Im Zweifel, und so wird es vermutlich auch vorliegend sein, leitet die Polizei ein solches Verfahren aber erst einmal ein. Dazu reicht bereits ein kleiner Verdacht auf eine etwaige Verletzung. Ggf. macht die Polizei das allein deshalb, damit man ihr keine Untätigkeit vorwerfen kann. Es kann sich also hier um eine (reine) "Formsache" handeln.
2.) Das Vorgesagte bedeutet nicht, dass man den Vorwurf nicht
ernst nehmen sollte. Das Verkehrsstrafrecht, jedenfalls dessen Ausübung durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte, ist manchmal doch recht "speziell", weshalb manchmal eine Sache doch anders läuft, als es der gesunde Menschenverstand vermuten lassen sollte. Manchmal reicht es schon, ein "ungewöhnliches" Auto zu fahren (auch ein Z4 ist z. B. für einen Golf-fahrenden Staatsanwalt vielleicht schon ungewöhnlich). Oder der Sachverhalt stellt sich später doch anders da, als direkt nach dem Unfall. So passiert es immer mal wieder, dass ein Unfallopfer später auf einmal doch "verletzt" ist. Hinzu kommt, dass man im Straßenverkehr mit eigener Verantwortung und Mitverschulden häufig (überraschend) schnell dabei ist. Das Rückwärtsfahren kann so ein Fall sein.
Daher lässt sich das für dich vorliegend bestehende
Risiko m. E. kaum bis gar nicht sinnvoll eingrenzen und bewerten.
3.) Falls du dich für das Einschalten eines Rechtsanwaltes entscheiden solltest - dann unbedingt einen
Fachanwalt für Verkehrsrecht nehmen! -, wird eine Erstberatung womöglich nicht ausreichen. Denn für eine ordentliche Beurteilung des Falles wird eine Akteneinsicht unvermeidbar sein. Die bekommt aber nur der Anwalt - der dafür eben weitergehend tätig werden muss.
Das bedeutet aber nicht zwingend, dass es dann sonderlich teuer wird. Natürlich kannst du den RA vorab nach den entstehenden
Kosten fragen. Er sollte darauf offen antworten. Mit deiner PKW-Haftpflichtversicherung hat all das kaum bis gar nichts zu tun. Hier sind wir im strafrechtlichen Bereich, wofür, allenfalls, eine (hier nicht bestehende) Rechtsschutzversicherung eintreten würde.
4.) Falls du einen RA einschalten möchtest, sollte das
sehr zeitnah passieren - weil du mit der Rücksendung des Anhörungsbogens bereits Aussagen getroffen hast, die dich - womöglich - belasten könnten. Ob das so ist, kann wiederum nur der RA beurteilen.
Viel Erfolg!

Und lass' dich nicht unterkriegen. Solche Vorfälle sind ausgesprochen unangenehm, sie können aber jedem passieren und lassen sich auch wieder aus der Welt schaffen.