Z on Speed
macht Rennlizenz
- Registriert
- 19 Januar 2002
Als ich dann zu Hause interessehalber genau auf den Reifen schaute, sah ich, dass der "neue" Reifen schon zwei Jahre alt war. Ich fand das eigentlich nicht so lustig und habe mit der Werkstatt gesprochen. Der Chef fand das genauso wenig lustig und hat dem Großhändler Entsprechendes durch den Hörer geblasen. Und als der Fahrer vom Großhändler kam zum Tausch der Reifen und bemerkte, dass der "alte" Reifen ja schon gefahren worden sei (waren ca. 30 km), da fragte ihn der Werkstattchef, ob er etwa erwarte, dass der Kunde sein Auto nach Hause trage. - Das letzte finde ich bis heute das Beste an der ganzen Geschichte.
da dies schon seit jahren "gerichtlich" geregelt ist und ein 2 jahre alter reifen von nem grosshändler noch weitere 3 jahre als neureifen gilt, halte ich deine geschichte für ein lustiges märchen, das man abends am stammtisch erzählen kann - mit der realität hat es aber wohl nichts zu tun

Amtsgericht schrieb:„Mehrere Jahre sachgemäß gelagert“ bedeutet rechtlich betrachtet, dass ein Reifen, der bis zu maximal 5 Jahre sachgemäß gelagert wurde als Neureifen gilt und dadurch in seiner Verwendungstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist. Das heißt also: Grundsätzlich ist bei sachgemäßer Lagerung gemäß DIN 7716 bzw. ISO 2230 ein Reifen bis zu einer Lagerdauer von fünf Jahren als Neureifen zu spezifizieren. Der Verkauf und die Montage sind somit technisch unbedenklich. Dies muss aber auch nachgewiesen werden können. Dazu die entsprechenden Urteile:
- Amtsgericht Krefeld, 82 c 460/002 vom 01. 12. 2003
- Amtsgericht Bochum, 40 c 821/03 vom 09. 03. 2004


Bei einem Handelskauf ist der Käufer zur Überprüfung der Ware verpflichtet. Bei einem Privatkauf besteht diese Verpflichtung dagegen nicht.
