Gerne. Das Oberlandesgericht München schreibt dazu:
„Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Das Widerrufsrecht besteht danach nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Gemeint sind Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 312 g BGB Rn. 15). Davon kann bei einem Kraftfahrzeug, das nur über eine gängige Sonderausstattung mit vorgefertigten Serienbauteilen verfügt, nicht ausgegangen werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 312 g BGB Rn. 4). Es besteht ein Gebrauchtwagenmarkt, auf dem eine Verwertung des Fahrzeugs problemlos möglich ist.“
OLG München, Endurteil vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19, zu finden z.B. hier:
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