Hb mich früher da wir einen 2.Wohnsitz in Spanien haben mit dem Thema intensiv beschäftigt.
Hier ein Auszug aus dem Gesetzestext für
die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich
- Verwendung bis zu einem Monat ab Einbringung ins Inland:
- Diese Verwendungsdauer steht jedem zu.
- Die Frist läuft ab der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges ins Inland und wird durch zwischenzeitige Ausfuhr weder unterbrochen noch gehemmt.
- Verwendung länger als ein Monat ab Einbringung ins Inland:
- nur bei Fahrzeugen ohne dauernden Standort im Inland möglich Entscheidend ist die Art der Verwendung des Fahrzeuges.
- Fahrzeuge haben dann keinen dauernden Standort im Bundesgebiet (daher gilt bei ihnen nicht die Vermutung eines dauernden Standortes in Inland), wenn sie z.B.:
- für Messen oder Ausstellungen ins Inland eingebracht werden
- überstellt werden und im Inland mehr als 1 Monat verbringen
- zu Testzwecken (von Journalisten) im Inland verwendet werden
Sobald mit solchen Fahrzeugen Tätigkeiten vorgenommen werden, die ein „typischer Inländer“ vornimmt (in die Arbeit fahren, Einkaufen fahren etc.), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges länger als einen Monat ab Einbringung ins Inland bewirkt, dass die ausländische Zulassung als aufgehoben gilt (auch wenn nach wie vor ausländische Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind). Dieses Fahrzeug ist dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, die Pflicht zur Steuerzahlung entsteht.
Folgen einer illegalen Verwendung ausländischer Fahrzeuge in Österreich
Wenn sich im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens herausstellt, dass ein Inländer ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug durchgehend länger als einen Monat in Österreich betreibt (ohne dass die Voraussetzungen Testfahrt, Journalist vorliegen), hat dies schwerwiegende Folgen. Das Fahren eines Fahrzeuges ohne Zulassung ist eines der schwersten Delikte, die das Kraftfahrgesetz kennt (vergleichbar mit dem Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechenden Führerschein).
Neben einem Verwaltungsstrafverfahren für den Lenker, der gegen die Frist von einem Monat verstößt, hat auch der Lenker und/oder der Halter des Fahrzeuges mit einem Finanzstrafverfahren zu rechnen, da er Kfz-Steuer und Normverbrauchsabgabe (Nova) durch die Nichtzulassung des Fahrzeuges im Inland hinterzogen hat. Auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer ist denkbar. Die Polizei ist verpflichtet, der Finanzbehörde solche Fälle zu melden. Die früher bestehende Doppelwohnsitzbescheinigung (für Personen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben) wurde bereits vor Jahren ersatzlos gestrichen. Damit ist es für Inländer nicht mehr möglich, aus Gründen der Steuerersparnis über längere Zeit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu lenken. Wenn bei einer Verkehrskontrolle zweifelsfrei die Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges länger als einen Monat festgestellt werden kann, wird die Polizei auch die Kennzeichen sofort abnehmen. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland Tätigkeiten verrichten, bei denen sie ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen zur Verfügung gestellt erhalten, können legal nur ein Monat (in Ausnahmefällen zwei Monate) das ausländische Fahrzeug für ihre Arbeit verwenden.
Gerade im Bereich SCS gibt es immer Schwerpunktkontrollen zu ausländischen Kennzeichen. Selbst ich die wir auch mehr wie 181 nachweislich in Spanien sind bin das Risiko nicht eingegangen, und habe es umgedreht.
Ö Auto in Spanien angemeldet.

und die hier stillgelegt, ist unterm Strich "sogar günstiger" und vor allem legal.
@ Drops:
Ein Beweis über eine notwendige Abwesenheit von mindestens 181 Tagen im Jahr kann wegen fehlender EU Grenzkontrollen nicht nachvollzogen werden und wird deshalb angeblich nicht verlangt :Das ist leider eine falsche Annahme. Die Beweislast liegt bei DIR, auch das das Fahrzeug nach 30 Tage wieder im Ausland war.
Hier der Gesetzestext dazu
Wer als Inländer ein ausländisches Fahrzeug in Österreich verwendet, bei dem wird vermutet, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat. Diese Vermutung gilt bis zum Gegenbeweis, den der Lenker dann zu führen hat. Diese gesetzliche Bestimmung (Beweislastumkehr durch die Vermutung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in Österreich) führt dazu, dass der Lenker schon bei der ersten Überprüfung glaubhaft machen muss, dass das Fahrzeug keinen dauernden Standort im Inland hat, oder dass der Monat noch nicht abgelaufen ist. Oft kann man aber einen solchen Gegenbeweis nicht führen.
Die Finanz überprüft von Tankrechnungen bis hin zu simplen Einkaufsrechnungen alles im Detail nach um Nachweisen zu können das "Steuerhinterziehung" getätigt wurde. Ich weiß es aus zuverlässiger Quelle das es bis zu Observationen über einen längeren Zeitraum geht.
Porsche Wien Liesing z.B. meidet es mittlerweile teure ausländische Autos (Porsche, Audis.Lambos,,Bentleys) am freien Gelände abzustellen. Die Finanz ist dort regelmäßig unterwegs.
Oft fliegt der Schwindel auch wegen einem neidischen Nachbarn auf.