Hallo Sebastian,
wenn es eine ebay-Auktion war, dann schicke mir doch die Artikelnummer oder den VK-Namen per PN.
Zum Rechtlichen:
Du hast ein Recht darauf, dass die Felgen so beschaffen sind, wie sie vom Verkäufer beschrieben wurden. Dabei ist es unerheblich ob Dein privater Verkäufer Gewährleistung / Garantie ausgeschlossen hat oder nicht. Wenn es so ist, wie Du schreibst, dann hast diese nicht einmal ausgeschlossen.
Beim Kauf von Privat bist nicht so rechtlos wie es scheint. Die Sache muss in dem Zustand sein, wie sie beschrieben wurde. Darüber wird es aber im Zweifel in Deinem Fall unterschiedliche Ansichten geben. Zuerst würde ich umgehend Deinen VK kontaktieren und auf die Beschädigungen hinweisen. Mal schauen wie er reagiert. Dann zu einem Händler, der die Beschädigung (und gegebenenfalls die Unbrauchbarkeit der Felge) bestätigt. Da Dein VK die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen hat ist es unerheblich, ob der Mangel (Höhenschlag und seeeehr starke Kratzer) offensichtlich war und damit Arglistig verschwiegen wurde oder nicht. Entweder Reparatur der Felge (Kostenübernahme durch VK) oder Rückabwicklung des Deals. Im Notfall (wenn Dein VK auf stur schaltet) wirst Du aber Dein Recht nur mit einem Anwalt durchsetzen können.
Aber lies selbst:
Nach §433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (
§ 434 I BGB)
Dabei muß der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die Gefahr auf Dich übergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst später aufgetreten, muß der Verkäufer dafür nicht haften.
Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§§
437,
439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm fordern, daß er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, daß er Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die für Dich entstehen Portokosten, hat der Verkäufer zu tragen (
§ 439 II BGB).
Bevor Du weitere Schritte einleitest, mußt Du ihm grundsätzlich erst eine ausreichende Frist zu Nacherfüllung setzen (Ausnahme: z. B. wenn er "ernsthaft und endgültig" die Nacherfüllung abgelehnt hat).
Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung erfolgreich war (gem.
§ 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem.
§ 437 BGB folgende Möglichkeiten (sofern Du mit dem Verkäufer vertraglich nichts anderes vereinbart hast!):
- Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
- Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).
Bei unerheblichen Mängeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern, ein Vertragsrücktritt ist nicht möglich (
§ 323 V BGB).
Bist Du vom Vertrag zurückgetreten, mußt Du die Sache natürlich wieder zurückgeben. Hast Du sie beschädigt oder ist sie verlorengegangen, mußt Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht für den Verschleiß, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem Vertragrücktritt, hast Du Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises.
Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit: die Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (
§ 438 I Nr. 3 BGB).
Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen ... Unter Umständen kannst Du also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen, wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.
Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas arglistig verschweigt, muß er trotzdem haften (
§ 444 BGB). Beispiel: es wird eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, für die der Verkäufer die Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz Ausschluß haften.
Hoffe ich konnte helfen und halte uns auf dem Laufenden wie es weitergeht
Grüsse
Nico