Juristische Frage zu Privatkauf und Gewähleistung

bay_2002

macht Rennlizenz
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7 Oktober 2007
Hallo zusammen,
nehmen wir mal an man hat in der Bucht einen Satz Kompletträder ersteigert und dieser war folgendermaßen beschrieben:

-normale Gebrauchsspuren
-eine ausgebesserte Boardsteinmacke die man nur sieht wenn man es weiß
-laufen absolut Rund ohne Höhen- und Seitenschläge

4 Wochen später sind dann 4 kopletträder angekommen welche:

-alle rundum Boardsteinmacken haben welche bis ins Alu gehen
-die ausgebesserte Boardsteinmacke ist eine deformation am Felgenhorn welche mit einem ähnlichen Farbton punktuel beilackiert ist
-es sind in den Kompletträdern 1x 35 Gramm 2x 50 Gramm und 1x 85 Gramm Wuchtgewichte
-demnach ist anzunehmen, dass midestens eine Felge nicht frei von Höhen und Seitenschlägen ist bzw. nicht rund läuft
-es wurde kein Gewährleistungsauschluss vom Verkäufer in die Auktion geschrieben.

Was könnte man dort machen und auf welchem Weg?
Vielen Dank für die Hilfe!
 
AW: Juristische Frage zu Privatkauf und Gewähleistung

Gegen "arglistische Täuschung" kannst Du sicher rechtlich vorgehen, auch bei Privatleuten, aber dass mußt Du dann auch nachweisen können.
Was, wenn er z.B. behauptet, die Schäden seien erst bei Dir entstanden?

Ich hab auch (neue) Felgen aus einer Umrüstung bei ebay gekauft, bin 600km gefahren, bei 1100 Euro Kaufpreis war mir das Risiko einfach zu hoch.
Bei einem Neupreis von über 2000 Euro habe ich die Fahrtkosten gerne übernommen.
Und hätten die Felgen Macken gehabt, hätte ich die Fahrt unter "Lustfahrt" verbucht.

Andreas
 
AW: Juristische Frage zu Privatkauf und Gewähleistung

Hallo zusammen,
nehmen wir mal an man hat in der Bucht einen Satz Kompletträder ersteigert und dieser war folgendermaßen beschrieben:

-normale Gebrauchsspuren
-eine ausgebesserte Boardsteinmacke die man nur sieht wenn man es weiß
-laufen absolut Rund ohne Höhen- und Seitenschläge

4 Wochen später sind dann 4 kopletträder angekommen welche:

-alle rundum Boardsteinmacken haben welche bis ins Alu gehen
-die ausgebesserte Boardsteinmacke ist eine deformation am Felgenhorn welche mit einem ähnlichen Farbton punktuel beilackiert ist
-es sind in den Kompletträdern 1x 35 Gramm 2x 50 Gramm und 1x 85 Gramm Wuchtgewichte
-demnach ist anzunehmen, dass midestens eine Felge nicht frei von Höhen und Seitenschlägen ist bzw. nicht rund läuft
-es wurde kein Gewährleistungsauschluss vom Verkäufer in die Auktion geschrieben.

Was könnte man dort machen und auf welchem Weg?
Vielen Dank für die Hilfe!

Hi Jochen,

da Gewährleistung offensichtlich nicht ausgeschlossen wurde, gilt - auch bei Privatkauf - die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre). Zudem hat der Verkäufer hier offensichtlich "Eigenschaften zugesichert", welche nicht vorliegen.....

Um es kurz zu machen: Ich gehe davon aus, dass Nachbesserung hier nicht möglich ist, daher solltest du umgehend und schriftlich den "Rücktritt" vom Kaufvertrag erklären, dies führt dazu, dass der KV rückabgewickelt werden muß, will heißen: Kaufsache Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Zudem könntest du unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen, soweit dir wegen dieses Vertrages ein Vermögensschaden entstanden sein sollte.....

Tip: Schnell handeln, nichts anbrennen lassen und dich nicht vertrösten lassen, im Zweifel zum Anwalt....auf jeden Fall erst mal den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer "nachweisbar" und schriftlich erklären...

LG
Daniel
 
AW: Juristische Frage zu Privatkauf und Gewähleistung

Hi Jochen,

da Gewährleistung offensichtlich nicht ausgeschlossen wurde, gilt - auch bei Privatkauf - die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre). Zudem hat der Verkäufer hier offensichtlich "Eigenschaften zugesichert", welche nicht vorliegen.....

Um es kurz zu machen: Ich gehe davon aus, dass Nachbesserung hier nicht möglich ist, daher solltest du umgehend und schriftlich den "Rücktritt" vom Kaufvertrag erklären, dies führt dazu, dass der KV rückabgewickelt werden muß, will heißen: Kaufsache Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Zudem könntest du unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen, soweit dir wegen dieses Vertrages ein Vermögensschaden entstanden sein sollte.....

Tip: Schnell handeln, nichts anbrennen lassen und dich nicht vertrösten lassen, im Zweifel zum Anwalt....auf jeden Fall erst mal den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer "nachweisbar" und schriftlich erklären...

LG
Daniel

Danke Daniel, erstmal für die Info.
Ich habe bei ebay schon vor Wochen einen Fall gemeldet und darüber läuft die ganze schriftliche Kommunitaktion mit dem Verkäufer und dort habe ich schon um die Rückabwicklung gefordert! Ich hoffe, das er mir Kaufpreis+Versand + Rückversand einfach erstattet, denn ich ahbe keine Lust auf Rechtsstreit etc.

Falles es hart auf hart kommen würde, könnte ich dann nicht verlangen was ich gekauft habe, also 4 Felgen sieses Typs die komplett rund laufen und ohne Seiten und Höhenschläge sind?
Weill wenn es schon rechtliche Schritte bedeuten würde, hätte ich gerne komplett überarbeitete Felgen, die der Beschreibung entsprechen.

@Andreazzzz
Ich habe die Rückabwicklung ca. 30 Minuten nach erhalt (ist ja beim Versender heruaszufinden wann die Zustellung erfolgte) bei eBay schrifltich verlangt.
 
AW: Juristische Frage zu Privatkauf und Gewähleistung

Danke Daniel, erstmal für die Info.
Ich habe bei ebay schon vor Wochen einen Fall gemeldet und darüber läuft die ganze schriftliche Kommunitaktion mit dem Verkäufer und dort habe ich schon um die Rückabwicklung gefordert! Ich hoffe, das er mir Kaufpreis+Versand + Rückversand einfach erstattet, denn ich ahbe keine Lust auf Rechtsstreit etc.

Falles es hart auf hart kommen würde, könnte ich dann nicht verlangen was ich gekauft habe, also 4 Felgen sieses Typs die komplett rund laufen und ohne Seiten und Höhenschläge sind?
Weill wenn es schon rechtliche Schritte bedeuten würde, hätte ich gerne komplett überarbeitete Felgen, die der Beschreibung entsprechen.

@Andreazzzz
Ich habe die Rückabwicklung ca. 30 Minuten nach erhalt (ist ja beim Versender heruaszufinden wann die Zustellung erfolgte) bei eBay schrifltich verlangt.

Nachbesserung kannst du eigentlich immer verlangen, soweit sie möglich ist....der Rücktritt ist regelmäßig erst der zweite Schritt! Dann solltest du aber auch Nachbesserung bzw. Lieferung von mangelfreien Felgen (gem. Beschreibung) unter Fristsetzung verlangt haben....ich bin jetzt davon ausgegangen, dass eine Lieferung dieser Felgen (Reparatur etc.) in der zugesicherten Form technisch nicht möglich ist, daher habe ich den Rücktritt vorgeschlagen. Wenn dem allerdings nicht so ist, dann hast du erstmal ein Recht auf Nachbesserung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache....

Kleines Problem könnte hier sein, dass du den Rücktritt schon erklärt hast, jetzt wieder auf evtl. Nachbesserung umzusteigen, halte ich für problematisch, kannst ihn ja nochmal kontaktieren und auffordern, "nachzubessern" bzw. die beschriebenen Felgen zu liefern.....ich glaube aber, alles andere als Rückabwicklung ist hier praxisfern (Privatkauf!)....
 
Ich erwecke das Thema mal wieder zum Leben und würde kurz einen Fall schildern, ggf. gibt es dazu ein paar Gedanken. :)

Es geht um den Verkauf eines E-Bikes, Zustand gut - das Rad wurde ein paar Tage vor dem Verkauf in einer Fachwerkstatt gewartet (keine Auffälligkeiten), der Käufer und seine Frau sind es bei persönlicher Abholung Probe gefahren - es wurde noch mit der Reduzierung des Preies über 150 € entgegengekommen.
Verkaufsausweisung erfolgte über Ebaykleinanzeigen, kein Kaufvertrag wurde aufgesetzt.

Zwei Wochen waren ins Land gegangen, der Käufer schrieb eine Mail und behauptete, dass von Geräuschen und Problemen des Motors, welche nun vorliegen würden, ein Wissen von Seiten des Verkäufers beim Verkauf vorhanden war, welches verschwiegen wurden ist.
Nach der ersten Antwort auf diese Anschuldigung, traf postalisch eine Rechnung von einem vom Käufer gewählten Fahrradhandel ein, welche dieses Schadensszenario in Worte fasste/bestätigte. Allerdings ging nicht daraus hervor, ob nun mit dem spezifisch gekauftem Rad der Technikcheck durchgeführt wurden ist, denn im Betreff des Schreibens stand die Fahrradkennung eines anderen Radtypen.

In einer zweiten Nachricht vom Verkäufer wurde angeboten, das Rad zum Fachhandel, welcher die Verkaufs-Vorab-Wartung übernommen hatte, zu übergeben - diese würden sich um das Problem kümmern. (wurde mit dem Filialleiter vorab abgesprochen, dass der Motor ausgebaut werden würde, zum Hersteller gesendet und wohl auf Kulanz in Stand gesetzt wird)

Weitere Wochen vergingen...
Ein Brief vom Anwalt nun in der Post beim Verkäufer:

"... Als Verkäufer des E-Bikes haben Sie unserem Mandanten eine mangelfreie Ware zu liefern. Ein Gewährleistungsausschuss wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart..."
"... Wir haben Sie deshalb aufzufordern, das E-Bike entsprechend nachzubessern und mangelfrei an unseren Mandanten zurückzugeben..."

Das Angebot, dass er das E-Bike beim Fachhandel abgeben kann und wohl eine kostenfreie Reparatur des Motors zu erwarten hat, wurde ihm ja schon mitgeteilt.
Etwas merkwürdig bzw. der Käufer hat auch nie seine Erwartungshaltung gegenüber des Verkäufers formuliert.

Wie würdet ihr nun als Verkäufer handeln, das Rad war bei Verkauf mangelfrei und man kann die Vermutung anstellen, dass der Käufer mit einem anderen E-Bike zum Technikcheck vorgefahren ist?!
 
Hallo

Ich als juristischer Laie, würde sagen,erst mal muss der Käufer Beweisen dass das von dir gekaufte E-Bike beim Kauf bereits Fehlerhaft war. Wenn du Zeugen hast, dass das nicht so war, hat er sowiso schlechte Karten.
Als Weiteres, sollte er tatsächlich das gekaufte Bike wegen einer Störung i n einer Fachwerkstatt gehabt haben, muss das mit FG- Nr nachgewiesen werden, das es das von dir gekaufte war.

Du kannst auch anbieten, dass das E-Bike zurück genommen wird und der Kaufpreis erstattet.

Ein Versäumnis musst du dir auch anlasten, es hätte ein Vertrag gemacht werden müssen, wo du einen Gewährleitungsausschuß und die Mängelfreie Übernahme des Käufers bestätig wurde.
Wenn du dir keiner Schuld Bewußt bist, würde ich es auf einen Prozeß ankommen lassen, falls es überhaupt soweit kommt
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo

Ich als juristischer Laie, würde sagen,erst mal muss der Käufer Beweisen dass das von dir gekaufte E-Bike beim Kauf bereits Fehlerhaft war. Wenn du Zeugen hast, dass das nicht so war, hat er sowiso schlechte Karten.
Als Weiteres, sollte er tatsächlich das gekaufte Bike wegen einer Störung i n einer Fachwerkstatt gehabt haben, muss das mit FG- Nr nachgewiesen werden, das es das von dir gekaufte war.

Du kannst auch anbieten, dass das E-Bike zurück genommen wird und der Kaufpreis erstattet.

Ein Versäumnis musst du dir auch anlasten, es hätte ein Vertrag gemacht werden müssen, wo du einen Gewährleitungsausschuß und die Mängelfreie Übernahme des Käufers bestätig wurde.
Wenn du dir keiner Schuld Bewußt bist, würde ich es auf einen Prozeß ankommen lassen, falls es überhaupt soweit kommt

Hallo und danke dir für deine Rückmeldung :)

Ich habe dies nun so vorerst im Raum stehen lassen, abwartend was nach dem Schreiben an die Kanzlei passiert, wurde sich doch auf deren Schreiben hin gemeldet und der Lösungsvorschlag erneut untermauert, dass das Rad beim Fachhandel abgegeben werden kann und auf Kulanz die nötigen Reparaturarbeiten durchgeführt werden können.

Ein zweites Schreiben vom RA folgte nun mit der Unterstellung, dass man die Nachbesserungsersuchen doch abgelehnt hätte und möchte vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Kaufbetrag soll auf das Konto vom RA überwiesen (zzgl. Rechnung RA), ein Termin zur Abholung des Rades über die Kanzlei vereinbart werden.
Falls man dem nicht nachkommt, würde der Anspruch des Mandanten gerichtlich geltend gemacht werden.

Da man hier wohl mit konstruktivem Vorschlägen nicht weiter kommt, einem etwas angedichtet wird, stellt sich die Frage, ob ich mich nun an einen RA wenden sollte.
Wäre schade, wenn im Nachhinein diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen wurde.

Schönen Gruß,

Tassilo
 
Auch wenn es wenig hilfreich ist: Der Sachverhalt enthält recht viele Details, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können, mithin man hier nun ziemlich viel schreiben müsste, um dir ganz konkret den richtigen Vorschlag zu unterbreiten.

Daher ist die Idee mit dem RA, so ärgerlich das für dich auch sein wird, wohl eine Gute.
 
Blöde Frage am Rande , hast Du per Paypal gezahlt . Wenn ja eröffne einen Fall , in der Regel knickt der Verkäufer dann ein.
Gruß Guido
 
Nein, es war ein privater und persönlicher Verkauf - Ware gegen Bargeld. Guido, anders herum, hier wird der Verkäufer mit dem RA des Käufers konfrontiert.

Danke dir Jan, Recht haben und Recht erhalten sind bekanntermaßen zwei unterschiedliche Dinge.
Es nervt...am Ende, so scheint es, ist man bei einem Privatverkauf nie zu 100 % abgesichert - die andere Partei muss ja lediglich eine Märchstunde bei einem RA abhalten und schon flattern entsprechende postalische Schreiben aus der Kanzlei bei dem Verkäufer ein.

Lässt man sich darauf, nimmt das Rad zurück und überweist dem RA den Forderungsbetrag, sehe ich das Problem, dass das Rad ungesehen mittlerweile tatsächliche Beschädigungen nach dem Verkauf erlitten hat.
Das überwiesene Geld ist man los und erhält ein kaputtes Rad vom Käufer, der behauptet, "war beim Kauf in diesem Zustand".
Darauf kann ich mich auf gar keinen Fall einlassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
... Es nervt... die andere Partei muss ja lediglich eine Märchstunde bei einem RA abhalten und schon flattern entsprechende postalische Schreiben aus der Kanzlei bei dem Verkäufer ein.

Lässt man sich darauf, nimmt das Rad zurück und überweist dem RA den Forderungsbetrag, sehe ich das Problem, dass das Rad ungesehen mittlerweile tatsächliche Beschädigungen nach dem Verkauf erlitten hat. ... Darauf kann ich mich auf gar keinen Fall einlassen.
Ja, sehe ich genau so - weshalb es in der Tat für dich besser sein dürfte, wenn du in der Sache hart bleibst. :cautious:

Viel Erfolg! :t
 
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