Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Tonie

Testfahrer
Registriert
12 Oktober 2009
Hallo,
ich bräuchte mal eure Hilfe.
Ich hab mir im Juli 2009 privat einen unfallfreien Z4 gekauft. Das wurde auch so im Kaufvertrag bescheinigt!!
Als ich letzte Woche beim TÜV war, wurde ich auf eine ausgewechselte Motorhaube und beide Kotflügel hingewiesen. Zu erkennen war dies durch eine neue Lackierung (aber fachmännisch gemacht) Aufgefallen ist dies dem Prüfer vor allen an der Motorhaube, wo die Spaltmaße nicht stimmen und die Haube in der Mitte ca. 3mm tiefer liegt als die Kotflügel. Die Haube liegt innen auf den Domlagerholmen auf, zu erkennen an der abgescheuerten Farbe.
Ich habe vor, mir jetzt vom TÜV ein Gutachten erstellen zu lassen.....jetzt meine Frage. Kann ich nach einem Jahr überhaupt noch was geltend machen, wenn ja...was?? Rückgabe, Kaufpreisminderung???

Ich bin Rechtschutz versichert!

schon mal Danke im voraus für eure Antworten

Toni
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Ab zum Anwalt!

Hier im Forum wird Dir keiner weiterhelfen können!
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Das ist ein wenig schwierig zu beantworten!
1. Der vorbesitzer hat das Auto auch so gekauft und wusste nichts von dem Unfall! Dann hast Du fast gar keine Chance weil Du beweisen müsstest das er von dem Unfall erfahren hat und er diesen beim Verkauf arglistig verschwiegen hat!!
2. Der Vorbesitzer hatte diesen Unfall und hat diesen verschwiegen, kein Problem- dann gibts Wertminderung oder - je nach Richter- kannst Du diesen sogar zurück geben!

Lies Dir mal folgenden Text dazu durch,das war ein ähnlich gelagerter Fall!!


Der Beklagte haftet zwar nicht für einen Fehler des Gebrauchtwagens im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F., weil der schriftliche Kaufvertrag einen - wirksamen - Gewährleistungsausschluß enthält und ein arglistiges Verhalten, das nach § 476 BGB a.F. zu dessen Nichtigkeit führen würde, nicht erkennbar ist. Das Wandlungsbegehren des Klägers rechtfertigt sich jedoch aus dem Fehlen einer ihm vom Beklagten zugesicherten Eigenschaft des Fahrzeugs im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F.. Der vertragliche Ausschluß der Gewährleistung erfasst eine Sachmängelhaftung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht, da ein Gewährleistungsausschluß versagt, soweit er mit dem Inhalt einer individual-vertraglich erfolgten Eigenschaftszusicherung nicht vereinbar ist (BGH NJW 1991, 1880; 1993, 1854).

Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens vertraglich zugesichert. Das ergibt sich aus der Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text des verwendeten Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk "unfallfrei" in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar und kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer Zusicherung im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985, 967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der Alternative "das Kfz ist unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei" hat sich aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der Bereitschaft des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines Fehlens der Unfallfreiheit des Fahrzeugs aufzukommen.

Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber nicht unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das Fehlen der Unfallfreiheit hängt nicht davon ab, ob der Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch erheblich gemindert ist. Die sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gilt für den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht. Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern nur die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, § 459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1589).

Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Hallo,
ich bräuchte mal eure Hilfe.
Ich hab mir im Juli 2009 privat einen unfallfreien Z4 gekauft. Das wurde auch so im Kaufvertrag bescheinigt!!

Bitte unscheide stets zwischen "Unfallwagen" und "nicht unfallfrei", ersteres grenzt an einem wiederaufgebauten Totalschaden, letzteres kann ein Crash mit einem Einkaufswagen gewesen sein.

Als ich letzte Woche beim TÜV war, wurde ich auf eine ausgewechselte Motorhaube und beide Kotflügel hingewiesen. Zu erkennen war dies durch eine neue Lackierung (aber fachmännisch gemacht)

Wie ist anhand einer Lackierung zu erkennen ob die Teile neu sind? Ich würde mir erstmal die Verschraubungen anschauen bevor ich solch ein Urteil fällen würde!

Aufgefallen ist dies dem Prüfer vor allen an der Motorhaube, wo die Spaltmaße nicht stimmen

Beim Z4 ist das nicht ungewöhnlich ... auch ohne Unfallschäden.

und die Haube in der Mitte ca. 3mm tiefer liegt als die Kotflügel.

Auch nicht ungewöhnlich beim Z4.

Die Haube liegt innen auf den Domlagerholmen auf, zu erkennen an der abgescheuerten Farbe.

Und auch das ist bei entsprechender Fahrweise absolut normal. Kein eindeutiges Anzeichen für einen Unfallschaden.

Ich habe vor, mir jetzt vom TÜV ein Gutachten erstellen zu lassen.....jetzt meine Frage. Kann ich nach einem Jahr überhaupt noch was geltend machen, wenn ja...was?? Rückgabe, Kaufpreisminderung???

Totaler Quatsch - was willste denn nach einem Jahr noch erreichen? Mit viel, viel Rennerei holste ein paar Taler raus, verdirbst Dir aber die Freude an dem Auto. Falls die Freude jetzt schon für Dich verdorben ist, investiere ein paar Euros in ein leckeres Abendessen mit Deiner Liebsten.

Schau erstmal welche Teile ersetzt wurden und was wirklich gemacht wurde. Dazu brauchste keinen Gutachter sondern nur Dein Auge. Schau auf die Stellen, die nachhaltig zum Problem werden können.

Wenn Dir seit einem Jahr keine Lackunterschiede aufgefallen sind, dann kann's nicht schlimm sein.

Schade, wenn der Tüv-Prüfer Dir die Freude genommen haben sollte ... in diesem Fall stelle Deine Freude wieder her indem Du damit ganz bewusst umgehst.

... und lass die Anwallt-Gedanken weg .. viel Rennerei für nix und Frust.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

superossi@ habe das Fahrzeug aus Erstbesitz mit 25.000km von einer Frau gekauft

Jokin@ habe auch nicht vor mir den Spass verderben zu lassen......und will auch nicht den Prozesshansel machen. Aber, wenn ich das Fahrzeug mal verkaufen möchte, bin ich in keiner guten Lage....wenn ich Unfallfreiheit bescheinigen muss. Werde vorab mal mit der Dame telefonieren und mal sehen was sie sagt und dann entscheiden.
Kotflügel und Motorhaube sind eindeutig erneuert worden.
Bin schon der Meinung das ein derartiger Schaden dem Käufer gesagt werden sollte.

Toni
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Ich würde da kein Fass aufmachen, sondern einfach das Auto so verkaufen wie ich es gekauft hätte.

Wenn mir ein Tüv-Prüfer sagen würde, dass da was erneuert wurde, würde ich mit den Schultern zucken und mir so ein Blitzdingens kaufen um das ganz schnell wieder zu vergessen.
Denn nur die "Kenntnis von dem Schaden" macht den Wertverlust, nicht der Schaden selber!

... und nu? Tu einfach so als ob Kotflügel, Haube und Front mal aufgrund von Steinschlagschäden lackiert wurden und fertig. Vielleicht ist das sogar so gewesen ... :X

Um das Spaltmaß wieder herzustellen schau in den Teilekatalog, es gibt für die Haube Gummipuffer, die einfach reingesteckt werden.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

könnte das nicht sogar nen schaden sein, welcher evtl von bmw selbst beim überführen verursacht wurde? sowas kommt ja nicht selten vor.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

klar, auch das kann mal passiert sein.

Interessant wäre ob der Kühler ausgetauscht wurde, dann gab's nen heftigen Bauz.
Dazu wird einfach diese Kunststoffblende über dem Kühler weggeschraubt und schon ist das Herstellungsdatum erkennbar. Liegt es nach dem Baudatum des Z4, wurde er ausgetauscht.

Das Austauschen ist aber halb so wild ... schlechter wäre es, wenn noch Beulen vom Vorschaden drin wären - aber auch dann kann der Anwalt nach einem Jahr kaum was machen, denn Du musst nachweisen, dass der Schaden nicht von Dir verursacht wurde, sondern beim Kauf bereits vorlag.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

war heute bein Gutachter. Ergebniss, dass Fahrzeug ist bis auf die Heckklappe neu lackiert, die Motorhaube zusätzlich gespachtelt.
Die großen Spaltmaße sind die Folge von unsachgemäßen Zusammenbau.......kann nach seiner Aussage eigentlich nicht in einer BMW-Werkstatt gemacht worden sein.
Er vermutet eine Hagelschaden....davon weiss aber der Erstbesitzer, die BMW-Niederlassung in München nichts....die Besitzerin nach BMW weiss auch nichts......wahrscheinlich war ich es, so die Aussage meiner Vorbesitzerin.

Was meint ihr, soll ich mir das Gefallen lassen....ich tendiere nicht dazu!!! oder wie Jokin meint "Schwamm drüber"
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Würd mich auch tierisch ärgern, glaube aber leider auch
das es wie schon von Jokin geschrieben nicht wirklich Sinn macht etwas zu unternehmen!

Da du ja ne Rechtschutz hast kannst du es zumindest versuchen.
Könnte allerdings sein das du dich danach noch mehr ärgerst als jetzt schon.

Gruß
SMG Driver
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

also die karre ist rundrum lackiert worden, unsachgemäß zusammengebaut und zum abschluss gibts noch nen unverschämten kommentar von der vorbesitzerin?
mein erster impuls wäre: draufhauen. allein schon aus prinzip und weil es ne frechheit ist...

allerdings hat jokin denke ich recht - bringt schätzungsweise wenig.
such mal nach hagelschaden bei google. da gibts ein paar urteile zu.

autokauf ist halt leider immer noch glückssache...
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Einfach mal zum RA gehen, wenn du ne Rechtsschutz hast. Wenn der sagt, dass es keinen Sinn macht, dann lässt du es halt.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

"Karre"...muss das immer sein?! *grummel*:s

Ich kann die Wut verstehen - denn irgendwer hat hier nicht die Wahrheit gesagt.

Aber es muss erst mal klar, ob es ein "Unfall" oder tatsächlich sowas Banales wie Hagelschaden oder gar Vandalismus war. Aber wer lackiert denn dann alles bis auf die Heckklappe?! Das ist es, was sich nicht ganz einfügt.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

war heute bein Gutachter. Ergebniss, dass Fahrzeug ist bis auf die Heckklappe neu lackiert, die Motorhaube zusätzlich gespachtelt.

Eine gespachtete Motorhaube? Dann sollten doch auf der Unterseite der Haube noch Schäden zu sehen sein.

Die großen Spaltmaße sind die Folge von unsachgemäßen Zusammenbau.......kann nach seiner Aussage eigentlich nicht in einer BMW-Werkstatt gemacht worden sein.

Und das ist Dir seit dem Kauf vor einem Jahr nicht aufgefallen?

Er vermutet eine Hagelschaden....davon weiss aber der Erstbesitzer, die BMW-Niederlassung in München nichts....die Besitzerin nach BMW weiss auch nichts......wahrscheinlich war ich es, so die Aussage meiner Vorbesitzerin.

Naja, was hätte sie anderes sagen sollen? :w

Was meint ihr, soll ich mir das Gefallen lassen....ich tendiere nicht dazu!!! oder wie Jokin meint "Schwamm drüber"

Es gibt da zwei Dinge:

1. Unterscheidung "unfallfrei", "Unfallwagen", "Vorschäden"

Ein "Unfall" ist in der Regel eine Beschädigung durch andere Verkehrsteilnehmer. Ob Naturgewalten wie agel auc ei "Unfall" sind? Das ist leider eine ziemliche Grauzone.

Wenn der Wagen durch einen Unfall so deformiert wurde, dass sein Ursprungszustand nicht wieder herstellbar ist, ist es ein Unfallwagen. Dann ist ein Längsträger krumm oder andere Strukturschäden sind nicht reparabel.
Bei meinem Z4 ist der UNterboden eingedellt. Das lasse ich nicht reparieren, ist auch nicht wo einfach repararierbar. Ein "Unfallwagen" ist mein Z4 dennoch nicht. (aber auch nicht mehr unfallfrei).

Geschickterweise fragt ein Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich nach Vorschäden. Wenn im Kaufvertraug "ohne Vorschäden" steht, dann hatte das Auto niemals einen Hagelschaden, niemals eine Delle in die Tür bekommen und niemals einen Kotflügel getauscht bekommen.

2. Recht haben und Recht bekommen

Der Gutachter hat Dir nun bestätigt, dass Du im Recht bist. Aber wie stellst Du Dir vor zu Deinem Recht zu kommen?

Vor Gericht wirst Du gefragt, wieso Dir ein so gravierender Schaden erst ein Jahr später aufgefallen ist? Und wieso dieser Schaden ein Jahr lang gar nicht aufgefallen ist und nun dramatische Ausmaße angenommen hat?

Wieso hast Du nicht die Verschraubungen der Blechteile kontrolliert, Dir wäre aufgefallen welche Teile ersetzt worden sind. Wie sieht es an den Gummidichtungen am Verdeck und an den Seitenscheiben aus? Wenn Du die anhebst kannst Du schauen ob sie bei der Lackierung entfernt oder abgeklebt wurden.

Wie sieht es am Unterboden aus? Haben Teile einen Farbnebel bekommen, die keinen haben sollten? Gerade bei so großflächigen Lackierungen sind Spuren unvermeidlich.

Und wieso hast Du das Auto damals gekauft ohne es bei der Dekra prüfen zu lassen? Falls Du doch bei der Dekra (oder einem anderen) warst, dann wird es noch schwieriger zu Deinem Recht zu kommen, denn wenn damals keine Nachlackierungen erkannt wurden, dann hast Du den toten Vogel leider unbemerkt in Deine Tasche gesteckt bekommen und Deine Chance zu Deiem Recht zu kommen sinken gegen Null.


Sie den Tatsachen ins Auge

... erkenne und bewerte Deine Situation.

Was würde ich denn machen?
Direkt nach dieser Information des Tüv-Prüfers wäre der Wagen sooofooort in den Automobilbörsen und er wäre direkt an den nächsten Käufer gegangen. Im Kaufvertrag hätte ich reingeschrieben "unfallfrei, jedoch teils reparierte Kratzer, Dellen, Steinschlagschäden (Gebrauchsschäden)" - damit bist Du bei einem Hagelschaden fein raus.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Ich behaupte mal wenn es mir 1 Jahr lang nicht aufgefallen wäre,
könnte ich mit sicherheit damit leben.
Allerdings wäre ich beim nächsten Autokauf etwas vorsichtiger!

Zu der Sache mit dem Rechtsanwalt, würde es hier so lange es kostenfrei bleibt versuchen "Warum auch nicht"
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Also,
geh auf jeden Fall zum Rechtsanwalt!! Es handelt sich bei deinem Auto definitiv um einen Unfallwagen ( das ist ein Auto wenn eine Beschädigung - egal welcher Art- über einen Bagatellschaden, in der Regel 1000€ hinaus geht) also Kaufvertrag wandeln!!!
Desweiteren gibt es möglichkeiten über die Zentraldatei fürs Versicherungswesen heraus zu bekommen ob und bei welchem Besitzer dieser Schaden reguliert wurde!
Wenn Du nichts machst, bist Du auf jeden Fall der Dumme weil du jetzt beim Verkauf diesen Schaden angeben musst weil Du jetzt Kenntnis davon erlangt hast! Solltest Du dieses nicht tun, kann der evtl. Käufer dich später in Regress nehmen weil Du den Schaden arglistig verschwiegen hast!!
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Wenn , dann bitte komplett!!

Wie wird der Begriff “unfallfrei” definiert?

Die exakte fachtechnische Definition lautet:

“Ein Fahrzeug, das bisher keinen Unfallschaden erlitten hat, ist unfallfrei”.

Ein Unfall ist ein plötzliches, nicht vorhersehbar eintretendes Ereignis.
Wie groß und stark dieses Ereignis sein soll ist dabei also völlig unwichtig. Es könnte zum Beispiel nur ein Gegenstand wie ein Stein oder Dachziegel oder sonst irgendwas auf oder gegen das Fahrzeug prallen und dieses beschädigen. Wenn man es ganz genau nimmt, wäre selbst eine Delle, die Ihr Nebenmann auf dem Parkplatz versehentlich beim ein-oder aussteigen mit seiner Tür in Ihre Seite donnert, ein Unfallschaden. Hierbei handelt es sich dann aber nur um sogenannte Bagatellschäden..

Als Bagatellschaden werden geringfügige Deformationen und kleinere Karosserie- oder Lackschäden bezeichnet. Ein Fahrzeug mit erlittenem Bagatellschaden ist nicht mehr unfallfrei, gilt jedoch nicht als Unfallwagen.

Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Das Problem kannst du ganz einfach in den Griff bekommen... Schau dir das Scheckheft der Vorbesitzerin an und schau wo sie in der Werkstatt. Sofern es immer in der gleichen war, hast du einfaches Spiel. Ruf dort an und erklär freundlich dass du das Auto von ihr gekauft hast vor einem Jahr usw. Sag dir fehlt die Rechnung für die Behebung der Unfallschäden, ob sie dir diese faxen könnten... Sofern Sie dann sagen, dass es so eine nicht gibt weißt du 1. dass der Schaden entweder woanders behoben wurde oder 2. (wie hier schon gesagt wurde) der Schaden vorher bei BMW entstanden ist... Solltest du aber wirklich eine Rechnung bekommen können, ist der Fall ganz einfach... Der quasi Weg durch die Hintertür ist meist der einfachste!
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

@jokin, hast recht war wohl etwas blauäugig beim Kauf.....aber, da steht man in einer großen bekannten BMW-Niederlassung in München, (dort stand das Auto) und man bekommt versichert, dass es unfallfrei ist und kein Hagelschaden vorliegt. Wer fängt da an, nach abgedrehten Schrauben zu suchen.


das untere ist auch ganz interessant.....und ich werde auf jedenfall einen Fachanwalt hinzuziehen.

werde euch dann mitteilen was rausgekommen ist


Als Unfallwagen muss ein Fahrzeug erst betitelt werden wenn ein Blechschaden an der Karosserie, oder Cassis vorliegt.

Bei einem Auffahrunfall mit beschädigter Stoßstange wird es komplizierter. In der Regel kann man davon ausgehen, das ein Stoßfänger der sich ohne Probleme reparieren lässt, nicht ein Fahrzeug zu einem Unfallwagen machen. Sollte allerdings getauscht (Stoßfänger, Motorhaube, Kotflügel) werden, ist es juristisch gesehen ein Unfallwagen und muss somit im Kaufvertrag angegeben werden.

Als Unfallwagen muss auch ein Fahrzeug angegeben werden wenn große Kratzer (z.B. über die gesamte Fahrzeuglänge) durch Lackierarbeiten ausgebessert wurden.
Wichtig:
Auch wenn ein Schaden Fachgerecht repariert wurde und somit nicht zu erkennen ist muss dieses beim Verkauf des Fahrzeuges in den Kaufvertrag angeben. Wer einen reparierten Schaden im Kaufvertrag verschweigt, macht sich strafbar. Denn ein Unfall vermindert den Gegenstandswert eines Fahrzeuges und fällt damit unter dem Delikt „Betrug“! Zudem kann der Käufer wegen dieser arglistischen Täuschung, das Fahrzeug zurückgeben und sein Geld verlangen. Dies gilt sowohl für Händler als auch für private Verkäufe.
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Wie sehen denn die Zahlen aus?

- Kaufpreis vor einem Jahr
- aktueller Gutachter-Wert incl. Schaden
- aktueller Gutachter-Wert, wenn der Schaden nicht vorhanden wäre
- Schadenssumme nach Gespräch it der Versicherung, die den Schaden (hoffentlich) reguliert hat
- Schadenssumme, die vom Reparaturbetrieb in Rechnung gestellt wurde (sofern auffindbar)
- Höhe Deiner Schadenersatzforderung
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Wie sehen denn die Zahlen aus?

- Kaufpreis vor einem Jahr 18.000,-
- aktueller Gutachter-Wert incl. Schaden mündlich von ihm ca.15.000,-
- aktueller Gutachter-Wert, wenn der Schaden nicht vorhanden wäre
- Schadenssumme nach Gespräch it der Versicherung, die den Schaden (hoffentlich) reguliert hat
- Schadenssumme, die vom Reparaturbetrieb in Rechnung gestellt wurde (sofern auffindbar)
- Höhe Deiner Schadenersatzforderung
Wenn ich mich mit der Verkäuferin einigen kann 1000,- plus Einstell- und Justierarbeiten an der Heckklappe, Motorhaube, Aerofront, in einer BMW-Werkstatt

Gruß Toni
 
AW: Kaufvertrag...kein Unfallwagen

Ich würde als Verkäuferin sagen: Nein!

Dann würde ich es drauf ankommen lassen, ob die Gegenseite (in dem Fall du) vor Gericht zieht

Wenn man vor Gericht ist, würde ich vielleicht einlenken und einen Einigungsversuch starten. Wenn man sich außergerichtlich geeinigt hat, muss jeder die Kosten selbst tragen. Das heißt, die Gegenseite bekommt ihr Geld nur mit viel viel Aufwand. Ich hoffe natürlich, dass ihr der Aufwand das Ergebnis nicht wert ist.
 
Zurück
Oben Unten