Kündigungsfristen für Wohnung?

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Andreazzz

Guest
Wir bräuchten nochmal ganz kurz und auf die Schnelle Eure kompetente Einschätzung:

Eine sehr gute Bekannte hat zum 1.11. eine Stelle als Hausmeisterin angenommen und soll auch die entsprechende Wohnung beziehen.
Sie wohnte in Ihrer bisherigen Wohnung ohne Mietvertrag zwei Jahre und Ihr Vermieter ist der Meinung, sie habe 6 Monate Kündigungsfrist.
Nur mal so vorab gefragt, lohnt es sich für sie zum RA zu gehen oder kann sie sich das Geld sparen?

Andreas
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

M.W.n. beträgt die Kündigungsfrist für Mieter inzwischen generell 3 Monate ..
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

BGB §580a Miete wird Monatlich gezahlt.
Eingang der kündigung bis zum 3 werktag eines Monats zum Ablauf des Übernächsten monats = ca. 3 Monate

nach 5 jahren 3 monatige verlängerung und nach 8 jahren noch mal 3 monate ... müsste ich aber auch noch mal nach schauen.

gruß

matze
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Einen Mietvertrag gibt es auf jeden Fall, nur weil dieser nicht Schriftlich fixiert ist heißt das nicht das es keinen gibt. Fristgerecht Kündigen, Ausziehen und danach keine Miete mehr zahlen.
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Man hätte nach Ablauf eiens Jahres aber in die Schriftform übergehen müssen. Da der Vermieter dies nicht getan hat und der Mieter grundsätzlich geschützt wird kann m.M. nach eine Fristverlängerung nicht angewendet werden, da sie eine Verschlechterung darstellt. Wenn schon Fristverlängerung nach BGB, dann bitte auch einen Mietvertrag nach BGB.

Aber da kein Jursit bin ist dies als Ansatz zu verstehen;)
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Habe vorhin eine email erhalten:

Der Hinweis auf das BGB hat wohl geholfen.
Sie hat heute telefonisch gekündigt und zahlt Miete bis ein neuer Mieter gefunden ist, längstens bis zum 31.12.2010, das soll morgen noch schriftlich fixiert werden
und ich soll Euch ein dickes Dankeschön für die Hilfe ausrichten.

Andreas
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Man hätte nach Ablauf eiens Jahres aber in die Schriftform übergehen müssen. Da der Vermieter dies nicht getan hat und der Mieter grundsätzlich geschützt wird kann m.M. nach eine Fristverlängerung nicht angewendet werden, da sie eine Verschlechterung darstellt. Wenn schon Fristverlängerung nach BGB, dann bitte auch einen Mietvertrag nach BGB.

Aber da kein Jursit bin ist dies als Ansatz zu verstehen;)

Da es geklärt ist, sollte es keine Rolle spielen, aber im BGB ist explizit die Vertragsfreiheit geregelt. Die Schriftform benötigt man noch nicht einmal, um eine BGB Gesellschaft zu gründen. Vorgeschrieben ist sie insbesondere bei Grundstücksangelegenheiten. Mündliche Verträge werden öfter abgeschlossen als man selbst denkt.

Einziges Problem ist später die Nachweisbarkeit.
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Max. 3 Monate Kündigungsfrist für Mieter... egal ob mit schriftl. oder mündl. Vertrag. - Ich empfehle eine schriftl. Kündigung, am besten mit schriftl. Empfangsbestätigung des Vermieters. Liegt eine Kaution vor? Wenn ja, dann nicht mit fälliger Miete verrechnen, das ist unzulässig. - Einigt Euch möglichst gütlich... ;)
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Da es geklärt ist, sollte es keine Rolle spielen, aber im BGB ist explizit die Vertragsfreiheit geregelt. Die Schriftform benötigt man noch nicht einmal, um eine BGB Gesellschaft zu gründen. Vorgeschrieben ist sie insbesondere bei Grundstücksangelegenheiten. Mündliche Verträge werden öfter abgeschlossen als man selbst denkt.

Einziges Problem ist später die Nachweisbarkeit.

Glaube mir es gibt einen Unterschied zwischen BGB und gängiger Praxis bzw. Rechtsprechung.. Das BGB liest sich immer so toll und es wäre ja alles so einfach, aber weit kommst Du in vielen Fällen damit nicht.
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Glaube mir es gibt einen Unterschied zwischen BGB und gängiger Praxis bzw. Rechtsprechung...

Diese These müsstest du mir doch mal etwas genauer erklären. Inwiefern spielen sich denn die Praxis und Rechtsprechung abseits vom BGB ab? :s

Grüße
Jan
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Diese These müsstest du mir doch mal etwas genauer erklären. Inwiefern spielen sich denn die Praxis und Rechtsprechung abseits vom BGB ab? :s

Grüße
Jan

Da bin ich ma gespannt :M
Problem ist es zu beweisen, dass es so ist oder war wenn nicht´s schriftlich festgehalten ist.

gruß

Matze
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

das war nicht an konkrete Pragraphen gebunden, sondern generell, darf man sich nicht zu sehr darauf verlassen, was im BGB drinne steht. Sicherlich eine Basis, nach der man handeln muss, aber in Teilen kann eine Rechtsprechung ganz anders aussehen. Verzwickt ist es dann, wenn sich Prargraphen gegenseitig im Wege stehen. Kleines Beispiel:

Dein Wohnungsmieter hat Dir ein halbes Jahr lang keine Miete gezahlt. Du klagst und klagst und klagst und klagst.. 2-3 Jahre später ist es endlich möglich, dass er Deine Wohnung verlässt -als Saustall - und auch nur, weil Du die gerichtlich räumen darfst (auf Deine Kosten). Du hast 2,5 Jahre Mietausfall und einen Haufen Gerichtskosten - abgesehen von Problemen der Tilgung Deines Darlehens.
Aber hättest Du dem Mieter nicht laut BGB direkt fristlos (!) kündigen können, wenn er seine Grundpflicht nicht einhält, um ihm die Gebrauchsüberlassung Deiner Wohnung zu entziehen?

"Aber Herr Richter, es steht doch im BGB..:" Schei.. der Hund drauf.. Denn die Würde des Menschen ist unantastbar und somit kannst Du den Menschen nicht auf die Straße setzen. Deine Würde, ggf. Dein finanzieller Abstieg, interessiert hier keinen.

(Nur ein Beispiel, ist mir nicht passiert)
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Da bin ich ma gespannt :M
Problem ist es zu beweisen, dass es so ist oder war wenn nicht´s schriftlich festgehalten ist.

gruß

Matze

und genau für diesen Fall schlägt die Rechtsprechung vor, dass man spätestens nach Ablauf eines Jahres in die Schriftform übergehen sollte;)
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

das war nicht an konkrete Pragraphen gebunden, sondern generell, darf man sich nicht zu sehr darauf verlassen, was im BGB drinne steht. Sicherlich eine Basis, nach der man handeln muss, aber in Teilen kann eine Rechtsprechung ganz anders aussehen. Verzwickt ist es dann, wenn sich Prargraphen gegenseitig im Wege stehen. Kleines Beispiel:

Dein Wohungsmieter hat Dir ein halbes Jahr lang keine Miete gezahlt. Du klagst und klagst und klagst und klagst.. 2-3 Jahre später ist es endlich möglich, dass er Deine Wohnung verlässt -als Saustall - und auch ur, weil die gerichtlich räumen drafst (auf Deine Kosten). Du hast 2,5 Jahre Mietausfall und einen Haufen Gerichtskosten - abgesehen von Problemen der Tilgung Deines Darlehens.
Aber hättest Du dem Mieter nicht laut BGB direkt fristlos (!) kündigen können, wenn er seine Grundpflicht nicht einhält, um ihm die Gebrauchsüberlassung Deiner Wohnung zu entziehen?

"Aber Herr Richter, es steht doch im BGB..:" Schei.. der Hund drauf.. Denn die Würde des Menschen ist unantastbar und somit kannst Du den Menschen nicht auf die Straße setzen. Deine Würde, ggf. finanzieller Abstieg, interessiert hier keinen.

(Nur ein Beispiel, ist mir nicht passiert)

Praxis:
Dem Mieter einen 1000er anbieten wenn er sofort die Wohnung verlässt und die Fristlose Kündigung schriftlich akzeptiert.
Das ist Günstiger und nervenschonender.

Hat jedoch mit dem BGB nicht´s zu tun :M
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

wer zieht denn für 1.000 Euro aus?!? Lol..

Die Rechtsprechung schlägt vor.. das heißt nicht "Du musst" ;)
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Man hätte nach Ablauf eiens Jahres aber in die Schriftform übergehen müssen. Da der Vermieter dies nicht getan hat und der Mieter grundsätzlich geschützt wird kann m.M. nach eine Fristverlängerung nicht angewendet werden, da sie eine Verschlechterung darstellt. Wenn schon Fristverlängerung nach BGB, dann bitte auch einen Mietvertrag nach BGB.

Aber da kein Jursit bin ist dies als Ansatz zu verstehen;)

Glaube mir es gibt einen Unterschied zwischen BGB und gängiger Praxis bzw. Rechtsprechung.. Das BGB liest sich immer so toll und es wäre ja alles so einfach, aber weit kommst Du in vielen Fällen damit nicht.

und genau für diesen Fall schlägt die Rechtsprechung vor, dass man spätestens nach Ablauf eines Jahres in die Schriftform übergehen sollte;)

...das ist alles falsch;) - du solltest dich hüten, solche Sachen zu schreiben, wenn du keine Ahnung hast!

Die Rechtsprechung "schlägt" hier gar nichts vor! Hingegen ist im BGB im § 550 folgendes geregelt:

"Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig."

...daher gelten dann auch die Kündigungsfristen!
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

@ jurafun: im folgenden Kommentare zu meinen von Dir genutzten Zitaten:

1) Hier ging es um Verlängerungen der Kündigungsfristen bei Mietverträgen von mehreren Jahren (5 bzw. 8 Jahre-Schwelle). Im vorliegenden Fall reden wir aber über einen Wohnraummietvertrag (mündlich), der gerade 2 Jahre läuft. Zwei unterschiedliche Paar Schuhe. ;) Ich hatte betont, dass ich einen Ansatz liefere.

2) Hierzu habe ich ein Fallbeispiel aufgeführt und extra betont, dass ich das allg. meinte und nicht an Paragraphen gebunden. Wer lesen kann...;) Genau davon lebt doch die Zunft der Anwälte: Sie legen Dinge so aus, dass sie für den Mandanten das bestmögliche Ergebnis darstellen. Und da muss sich mal mit einer ordentlichen Begründung um einen § geschlängelt werden. Das wirst Du doch jetzt nicht abstreiten wollen?! ;)

3) Wer nach Ablauf eines Jahres einen mündlichen MV in einen üblichen MV umwandeln möchte sollte in die Schriftform übergehen, da er sonst, wie Du richtig schreibst, besondere Kündigungsregularien mit sich bringt. Willst Du das verhindern, dann kannst Du aus dem BGB ableiten, dass man in die Schritform übergehen sollte. Das BGB ist kein Buch der Ratschläge, aber ein bisschen Intelligenz und Urteilsbegründungen lassen eigtl. nur einen Schluss zu: Sie sollten einen MV schriftlich schließen.

Du benutzt meine Zitate in falscher weise und biegst sie Dir so zurecht, dass Du den "Fall gewinnst". Wir sind hier in einem Forum, nicht vor Justizia. Wenn es Deine Berufung ist, dann ist das vollkommen in Ordnung, aber bitte habe Verständnis, dass ich das so nicht stehen lassen konnte.

Ich denke wir beide können uns hier auf einen Vrgleich einigen, oder?:)
 
AW: Kündigungsfristen für Wohnung?

Man hätte nach Ablauf eiens Jahres aber in die Schriftform übergehen müssen. Da der Vermieter dies nicht getan hat und der Mieter grundsätzlich geschützt wird kann m.M. nach eine Fristverlängerung nicht angewendet werden, da sie eine Verschlechterung darstellt. Wenn schon Fristverlängerung nach BGB, dann bitte auch einen Mietvertrag nach BGB.

Ok, dann eben nochmal: Diese Aussage ist schlichtweg falsch! Über den von mir zitierten § 550 BGB gilt § 573 c BGB (Kündigungsfristen) - das ist nun mal so - Was § 550 BGB zum Ausdruck bringt, nennt sich im Übrigen "gesetzliche Fiktion" - und da komm auch kein Richter dran vorbei

1) Hier ging es um Verlängerungen der Kündigungsfristen bei Mietverträgen von mehreren Jahren (5 bzw. 8 Jahre-Schwelle). Im vorliegenden Fall reden wir aber über einen Wohnraummietvertrag (mündlich), der gerade 2 Jahre läuft. Zwei unterschiedliche Paar Schuhe. ;) Ich hatte betont, dass ich einen Ansatz liefere.

siehe meine obigen Anmerkungen - wir haben hier zwei Jahre, also liegen wir über der Schwelle des § 550 BGB. Das führt dazu, das wir ein unbefristetes Mietverhältnis haben und das wiederum ist mangels abweichender Vereinbarung nur mit den GESETZLICHEN Kündigungsfristen kündbar.


3) Wer nach Ablauf eines Jahres einen mündlichen MV in einen üblichen MV umwandeln möchte sollte in die Schriftform übergehen....

braucht man nicht, weil siehe meine obigen Anmerkungen. Das Gesetz gibt hier den Weg vor - es wird ein "üblicher" und unbefristeter Mietvertrag!


Ich denke wir beide können uns hier auf einen Vrgleich einigen, oder?:)

Vergleichen können wir uns, wenn du anerkennst, das im von Andreas geschilderten Fall, von der Mieterin die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.....die anderen Fristen gelten im Übrigen sowieso nur auf Vermieterseite und sind hier gänzlich irrelevant!
 
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