Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

sig57

macht Rennlizenz
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22 März 2008
Hi,

ich stelle hier mal eine Frage der ungewöhnlichen Art, obwohl ich mir sicher bin, daß sich diese Frage der Ein oder Andere auch schon gestellt hat.

Und vielleicht gibt es ja User, die juristisch beschlagen sind, und hier klare Aussagen machen können.

Was passiert eigentlich aus

- juristischer Sicht ( Ordnungswidrigkeit, Strafmandat )
- aus versicherungstechnischer Sicht ( u.U. Verlust des Versicherungsschutzes )

wenn man z. Bsp. Distanzscheiben montiert, die die Reifen grenzwertig am Radhaus stehen oder sogar überstehen lassen und läßt diese nicht eintragen? ( Gilt natürlich auch für Räder, die eintragungspflichtig sind, der Besitzer diese aber nicht beim TÜV vorgeführt und eintragengelassen hat. )

Das Ihr mich richtig versteht, ich bin kein Freund von Experimenten und Rumfahren mit Bauteilen, die nicht ordnungsgemäß abgenommen und eingetragen wurden. Ich wundere mich aber immer wieder, was man so auf Deutschlands Straßen für Anbauten oder überstehende Räder sieht und denkt sich, das kann doch gar nicht sein.

Um noch etwas "Öl ins Feuer" zu schütten: Mein Versicherungsfuzzi, auch guter Freund, hat mal geäußert, daß der Versicherungschutz im Streitfall nicht gleich verloren geht, wenn das Bauteil z. Bsp. zur Zeit eines Unfalls zwar nicht eingetragen war, hätte aber eingetragen werden können und ursächlich nicht zum Unfall beigetragen hat.

Die Frage ist auch, ob der "Verlust der ABE" bei einem derartigen Vorgang so streng gesehen und gehandhabt wird. ;)

Gruß Norbert
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

Hi,
- juristischer Sicht ( Ordnungswidrigkeit, Strafmandat )

Kommt auf die Bauteile an, ich weiss nicht wann und von wem aber ich meine mal gehört zu haben dass bei z.b. Nicht eingetragenen Reifengrößen/felgen pro rad 3 punkte fällig werden!

sind dann 4 mal schon übel.


- aus versicherungstechnischer Sicht ( u.U. Verlust des Versicherungsschutzes )

Solange dir die Versicherung keinen Vorsatz beweisen kann, ist dass eingentlich halb so wild....
gibt sicherlich probleme und unannehmlichkeiten!
ABER solagne dass betreffende Bauteil nicht Unfallursache war, kann man dass Rechtlich auch durchboxen!

Beispiel:
Xenon Nachgerüstet und beim Rückwertsfahren ein anderes Fahrzeug beschädigt!
Rennleitung stellt xenonumbau fest.
Versicherung macht auf blöd
Rechtsweg beweist dass die Xenons nichts an der sache geändert hätten...
Versicherung bezahlt!

wenn man z. Bsp. Distanzscheiben montiert, die die Reifen grenzwertig am Radhaus stehen oder sogar überstehen lassen und läßt diese nicht eintragen? ( Gilt natürlich auch für Räder, die eintragungspflichtig sind, der Besitzer diese aber nicht beim TÜV vorgeführt und eintragengelassen hat. )

im Verkehr, kann die Rennleitung sofortige Betriebserlaubnis Streichen!
die betonung liegt bei KANN!
im Regelfall lassen die einem 7 Tage zeit dies nachzuholen oder rückzurüsten, wenn man freundlich erklärt dass man schon einen Termin gemacht hat.
"Die teile sind ja erst vorhin/gestern Drauf gekommen"



Um noch etwas "Öl ins Feuer" zu schütten: Mein Versicherungsfuzzi, auch guter Freund, hat mal geäußert, daß der Versicherungschutz im Streitfall nicht gleich verloren geht, wenn das Bauteil z. Bsp. zur Zeit eines Unfalls zwar nicht eingetragen war, hätte aber eingetragen werden können und ursächlich nicht zum Unfall beigetragen hat.

Richtig, aber der Rechtsstreit ist dafür wahrscheinlich ein Muss!!!!


Die Frage ist auch, ob der "Verlust der ABE" bei einem derartigen Vorgang so streng gesehen und gehandhabt wird. ;)


Kommt auf art und umfang an, und vor allem auf die Marsianer....
Beispiel extreem lauten Auspuff:
Motor: 4999 cm3 V8
Abgasanlage: Vorschalldämfer entfernt und mit einer Xpipe versehen!
eisenmann ESD´s montiert
Eingetragen nur die ESD´s

Wenn man in diesem Zustand bei einem M5 e39 aufs gas Steigt, hat Ferrari und Co. im Serienzustand sehr dass Nachsehen! und werden nicht mehr für vollgenommen!!!

in diesem zustand an einem Streifenwagen vorbei fahren und mal hochdrehen, so dass einer der beiden Staatsdiener den heissen kaffeee auf die hose bekommt, könnte evtl. für extreeme probleme sorgen.!

liegt am ende alles im ermessen der Rennleitung.


Grüße
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

Kim Verkehr, kann die Rennleitung sofortige Betriebserlaubnis Streichen!
die betonung liegt bei KANN!

Genau so ist das. Und damit dies "möglich" ist, wurde eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen.

Was der jeweilige "Beanstandende" daraus macht, ist ihm überlassen. Ein Polizist kann durchaus ein extrem umgebautes Fahrzeug fahren lassen bei dem absolut nix eingetragen ist. Die Begründung: "es schadet nicht der Verkehrssicherheit".

Er kann aber auch ganz schnell so ein Auto aus dem Verkehr ziehen und vor Ort stilllegen.

Reine Ermessenssache. Gerne auch als "Willkür" bezeichnet :X

Im oben beschriebenen Fall, also wenn da nur ein paar Distanzscheiben drauf sind, dürfte das ziemlich unkritisch sein solange die Sicherheit in keiner Weise beeinträchtigt ist. Aber dennoch kann das Auto stillgelegt werden, wenn die Teile eingetragewerden müssen.

"die betonung liegt bei KANN!" :M
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

Ich hab's mal zum Thema aus Wikipedia gezogen:

Im Gegensatz zu früher ist der konkrete Gefährdungszustand gefordert. Früher reichte der abstrakte. Z.b. Fehlende Radabdeckungen bei Motorräder: Früher ein Grund der zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) führte. Jetzt müssen schon die Steinchen fliegen!

Aber: Bei Abgasen und den Abgasleitugen, zb. "Loud pipes saves lives!" gibt es kein Erbarmen. Wegen dem Umweltschutzgedanken führt dies zum Erlöschen der BE.
Wer dem nicht ganz folgen kann, der kann sich ja mal an einem sommerlichen Sonntag an die Hobbyrennstrecken in der Eifel setzten. Da hört man leergeräumte Tüten schon im Nachbartal. Hier wird die "Knalltüte" (als Beweismittel) sichergestellt, die Weiterfahrt untersagt und er schwabenbelederte Bundracer darf mit seinen Rennschühen sein PS-Wunder schieben.
Den Begriff "Willkür!" würde ich freundlcherweise mal durch den Begriff "Ermessenspielraum" ersetzten. Ich lebe lieber in einem Staat der der ausführenden Gewalt diesen noch läßt!
Oder soll die BE erlöschen wenn ein Reflektor fehlt?

Bei den abenteurerlichen Konstruktionen und Kombinationen, z.B. Tieferlegung, Tiefbettfelgen und Verbreiterung ohne amtlichen Segen darf man auch nicht verwundet sein, wenn die Kiste vor Ort stillgelegt wird. Der Polizeibeamte hat (ob wer will oder nicht) eine Garantenstellung. Läßt er den Tieflieger weiterfahren und es komme zu einem Unfall, dann steht ggf. auch vor dem Kadi.
Der verantwortungsvolle Umgang mit diesem "Ermessenspielraum" kann vom begleiteten Fahren bis zum nächsten Parkplatz/Werkstatt, über eine Mängelkarte auch zum sofortigen Verbot der Weiterfahrt reichen. Von Willkür würde ich dann also nicht sprechen sondern eher von der Übernahme von Verantwortung wegen temporärerer Unfährigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr.

Gruß
Frank

Irgendwo habe ich auch noch eine Tabelle in der "Anhalte" sind, die zum Erlöschen der BE führen können. Aber da muss ich mal ein wenig buddeln. Aus dem Thema bin ich sein Jahren raus.




Betriebserlaubnis
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) ist, zusammen mit der eventuell notwendigen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Sie wird für Serienfahrzeuge und Serienteile vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Die Betriebserlaubnis gilt nur national, also in Deutschland.

Die Betriebserlaubnis wurde teilweise abgelöst von der europäischen Typgenehmigung, welche inzwischen für bestimmte Fahrzeugarten (PKW, Krafträder, bestimmte Traktoren) zwingend erforderlich ist. Ab dem 29. April 2009 werden europäische Typgenehmigungen nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG für weitere Fahrzeugarten wie z. B. LKW, Busse und Anhänger, möglich sein. Typgenehmigungen werden in Deutschland vom KBA und in den anderen europäischen Staaten von vergleichbaren Institutionen Europäischen Union erteilt.

Man unterscheidet zwischen der:

Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
Einzelbetriebserlaubnis (EBE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
2 Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge
3 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
4 Erlöschen der Betriebserlaubnis


Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge [Bearbeiten]
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt. Alle diesem Muster entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis Datenbestätigung nach FZV. Zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausstellen. Die ABE kann nach Ablauf einer festgesetzten Frist erlöschen, z. B. bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder wenn der genehmigte Typ den Vorschriften nicht mehr entspricht. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (näheres dazu siehe § 19 Abs. 2 StVZO).

Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge [Bearbeiten]
Die Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) wird von der örtlich zuständigen KFZ-Zulassungsstelle für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Ein Beispiel dafür wäre ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines ausländischen Fahrzeugs, welche in Deutschland zugelassen werden sollen. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt aufgrund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle (TP), zum Beispiel TÜV, DEKRA usw.

Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile [Bearbeiten]
National wird die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel für Sonderräder wie Alu-Felgen, erteilt. Sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht. Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis für das Fahrzeugteil, die beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.

Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte „E-Prüfzeichen“, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können. Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt, so hat der Hersteller nach § 3 Abs. 5 EG-TypV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern.

Erlöschen der Betriebserlaubnis [Bearbeiten]
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist im § 19 Abs. 2 StVZO sowie § 19 Abs. 3 StVZO geregelt.

Gemäß § 19 Abs. 2 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.

Sie kann jedoch erlöschen, wenn einer der folgenden drei Punkte erfüllt ist:

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird verändert
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert sich
§ 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

ist da was dran an den 3 Punkten pro Rad?

geht garnicht b:
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

ist da was dran an den 3 Punkten pro Rad?

geht garnicht b:

Es gibt widersprüchliche Aussagen. Sollte jedoch eher die Ausnahme als die Regel sein. Wenn sich der Fahrer einsichtig zeigt, dann geht's auch ganz ohne Strafe.

Mein Lieblingsbeispiel: Ich bin bei rot über 'ne Ampel gefahren, der Streifenwagen war direkt hinter mir. Das hätte das volle Programm geben können incl. Fahrverbot.
Ich hab 25 Euro vor Ort für die Verwarnung bezahlt. :M
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

Im Gegensatz zu früher ist der konkrete Gefährdungszustand gefordert. Früher reichte der abstrakte. Z.b. Fehlende Radabdeckungen bei Motorräder: Früher ein Grund der zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) führte. Jetzt müssen schon die Steinchen fliegen!

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

Hi Frank,

das sind wohl zwei Kernaussagen, die den Punkt treffen.

Danke für Deine ausführlichen Erläuterungen. :t
Da dürfte alles drin sein, was die Headline betrifft.

Bleibt also die Grauzone, die keiner von uns eindeutig definieren oder festmachen kann. ;)

Gruß Norbert
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

Es gibt widersprüchliche Aussagen. Sollte jedoch eher die Ausnahme als die Regel sein. Wenn sich der Fahrer einsichtig zeigt, dann geht's auch ganz ohne Strafe.

Mein Lieblingsbeispiel: Ich bin bei rot über 'ne Ampel gefahren, der Streifenwagen war direkt hinter mir. Das hätte das volle Programm geben können incl. Fahrverbot.
Ich hab 25 Euro vor Ort für die Verwarnung bezahlt. :M


und anschließend sind die jungs erstmal mittagessen geangen? :X
 
AW: Mal eine Frage der anderen Art- Konsequenz bei Unterlassung einer TÜV-Abnahme

mein wissen zur frage bzgl. 3 punkte pro rad bei nicht-eintragung: jeder verstoß kann nur einmal geahndet werden. 4 räder die nicht regelkonform vom radlauf überdacht werden geben eine strafe, nicht 4. gleiches für distanzscheiben o.ä.


bevor "nur einmal geahndet" falsch verstanden wird ;) : bsp. falschparken: haste'n knöllchen an der scheibe, haste'n knöllchen an der scheibe. und zwar solange das fahrzeug an diesem platz steht!
 
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