Rache am Z4

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Heute Morgen noch über die Rache gefrozzelt und dann das...
Heute Nachmittag, war zwar keine Racheaktion, hat jemand mein Handy aus dem T-Car gestohlen.
Am hellichtem Tag auf eine belebten Straße in Koblenz.
War eh ein scheixx Smartphone und die Scheibe war schmutzig...was solls (ach wär das schön wenn ich das einfach so sehen könnte. Geht aber nicht. Bin stinkig)

So ein Schei.. aber auch :g
 
Bin vor kurzem, also vor einer Woche, in Richtung Hauptgebäude der Uni Bremen (nein dort studierte ich nicht), hinter einem Mann gelaufen, welcher auf einmal einfach einen Q7 angerotzt hat.
Eine offizielle Parkfläche war es zwar nicht, jedoch standen auch weitere Fahrzeuge auf dem besagtem "Parkplatz".
Ich war vorerst schockiert, weil ich es selbst bei meinem korrektem Verhalten schon erleben musste, jedoch war ich noch schockierter als ich den Mann von vorne gesehen habe. Es war wahrscheinlich der Professor für irgendeine -nichtlohnenswerte- Sonderdiszipin oder ein Langzeitstudent im 16. Semester.

Hat mich schockiert... :j
 
Es kommt wohl in der Tat nur eine Sachbeschädigung in Betracht. Die ist in solchen Fällen, meiner dunklen Erinnerung nach, dann erfüllt, wenn das "Graffiti" nicht ohne Einwirkung auf die Substanz entfernbar ist.

Einfach gesagt: Kann man es abwaschen, liegt keine Sachbeschädigung vor. Muss man überlackieren, dann wohl schon.


Habe ich das richtig verstanden: So ein Schaden ist in DE keine vom Staat geahndete Straftat, sondern begründet nur privatrechtliche Ansprüche?
Sollte dem so sein, ist es in Ö wohl anders oder war vor ein paar Jahren noch anders.

Mir hat in Wien ein Betrunkener grundlos auf die Stoßstange getreten und gepöbelt, während ich im Wagen saß - den Typen "nach Hause begleitet", damit ich seinen Namen an der Wohnungstür hatte, nachdem er dann nicht mehr so gesprächig war - Anzeige bei der Polizei. Die wollten das nicht einmal aufnehmen, da man in der Nacht nicht einmal sicher sagen konnte, ob da ein Schaden ist. Egal, ich habe darauf bestanden, daß da ein Kratzer ist und das wurde genau so aufgenommen - ohne Schadenssumme! Es fand sich ein motivierter Staatsanwalt, ein gutes dreiviertel Jahr später war der Typ vorbestraft (Zeugenaussage von mir und einem weiteren), das genaue Strafmaß war aus der Richterin nicht herauszubekommen, hatte mich der Sache auch nicht privatrechtlich angeschlossen. Fand ich sehr hart bis unglaublich, aber gut... ich nehme an, das ist der Ausgleich für all jene, die nicht gefaßt werden. Bevor noch jemand Mitleid hat, seine Verteidigung war (er war nüchtern bei der Verhandlung) "Wenn ich auf eine Stoßstange trete, dann fällt die ab - kann ich gar nicht gewesen sein."
 
Habe ich das richtig verstanden: So ein Schaden ist in DE keine vom Staat geahndete Straftat, sondern begründet nur privatrechtliche Ansprüche? ...

Man muss das Strafrecht und das Zivilrecht erst einmal gedanklich trennen:

Der strafrechtliche Tatbestand der Sachbeschädigung ist hierzulande vorliegend dann erfüllt, wenn der Täter mit dem "Graffiti" die darunterliegende Substanz - hier: den Autolack - beschädigt. In diesem Fall hat der Täter sich also der Sachbeschädigung strafbar gemacht. Kann man es dagegen abwischen, liegt wahrscheinlich keine strafbare Handlung vor.

Davon unabhängig steht die Frage etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche. Auch ohne strafbare Sachbeschädigung des Täters wird man gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben - also z. B. die Kosten für die Reinigung bzw. Aufbereitung des Lacks.

Eine Verbindung zwischen Straf- und Zivilrecht besteht allerdings insofern, als dass der Nachweis einer Straftat praktisch automatisch zu einem zivilrechtlichen (Schadensersatz-)Anspruch führt. :) :-)
 
Der strafrechtliche Tatbestand der Sachbeschädigung ist hierzulande vorliegend dann erfüllt, wenn der Täter mit dem "Graffiti" die darunterliegende Substanz - hier: den Autolack - beschädigt.

Dachte ich eigentlich auch. Die Substanzverletzung ist aber schon seit 2005 :cautious: nicht mehr nötig - § 303 Abs.2 StGB:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.”

Das OLG Jena zur Parallelvorschrift in § 304 Abs.2 StGB (NJW 2008,776):
"Nach dem Willen des Gesetzgeber sollen mit dem Merkmal „nicht nur vorübergehend” solche Veränderungen ausgeschlossen werden, die in kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können (BT-Dr 15/5313). Hieraus folgt, dass Erscheinungsveränderungen erfasst werden, bei denen zwar einerseits eine Substanzverletzung der Sache nicht gegeben ist, andererseits die Tathandlung eine physikalisch dauerhafte Veränderung der Oberfläche bewirkt, wie dies bei dem Beschriften und Bemalen mit nicht oder nur schwer abwischbarer Farbe der Fall ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54 Aufl., § 303 Rdnr. 19)."​

Demnach wäre hier die "Abwischbarkeit" der Farbe (eine) Tatfrage.
 
Interessant. :t Ich hatte mich schon gewundert, weil mir dieser Absatz gar nicht bekannt vorkam. Der wurde doch glatt nach Abschluss meines Studiums eingefügt. :) :-)
 
Ich hatte mich schon gewundert, weil mir dieser Absatz gar nicht bekannt vorkam. Der wurde doch glatt nach Abschluss meines Studiums eingefügt. :) :-)

Wie bei mir - ich komm mir schon richtig alt vor :d

Ich hatte auch nur Glück, weil ein Studienkollege unlängst wild von seinen strafrechtlichen Urteilen gegen Sprayer fabuliert hatte - da musste ich dann doch erst mal genauer nachlesen. "Graffiti-Bekämpfungsgesetz" - wer rechnet denn noch mit sowas, nach jahrelangem Pauken der immergleichen Definitionen im Strafrecht :freak:

Ed.: "What a fucker! What's more chicken-shit than fuckin' with a man's automobile?"
 
Unglaublich, das kannte ich tatsächlich gar nicht - Sachen gibt's! :laugh4:
 
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