Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

boh, krass ...
g030.gif
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Neuerdings mach ich da kurzen Prozess ... ich rufe kurz die 110 an, gebe das Kennzeichen durch mit Bitte um Überprüfung des Fahrzeugs auf Verkehrstauglichkeit.

:t

Kannst diese ewigen "Nebelschlussleuchtenfahrer" gleich mitmelden!

Die gehen mir sowas von auf den S...!

Nebelschlussleuchten darf man nur bei Sichtweiten unter 50m einschalten und die Höchstgeschwindigkeit beträgt dann 50km/h
(nur für diejenigen, die es noch nicht wissen sollten ;) )
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

:t

Kannst diese ewigen "Nebelschlussleuchtenfahrer" gleich mitmelden!

Die gehen mir sowas von auf den S...!

Nebelschlussleuchten darf man nur bei Sichtweiten unter 50m einschalten und die Höchstgeschwindigkeit beträgt dann 50km/h
(nur für diejenigen, die es noch nicht wissen sollten ;) )

Genau. Und die, die mit 35 durch die 30er Zone fahren auch. Und die, die ohne ordnungsgemäß befestigte Feinstaubplakette in die Umweltzone fahren auch. Und die mit falsch eigestelltem Abblendlicht auch. Und. Und. Und... Es gibt noch mind. 1000 andere Sachen, über die man sich im Straßenverkehr aufregen kann, die mindestens genauso verkehrsgefährdend sind - und ein kleiner Denunziant steckt doch in jedem von uns, oder? :s. Die beim Notruf werden sich freuen...

Früher beim E30 gab es auch dunkle Rückleuchten. Mit E-Nummer. Dem einen gefällts halt, dem anderen nicht. Und nur weil die Teile dunkler sind als die originalen Leuchten heisst es ja nicht, dass sie die "Mindest"-Anforderungen an die Leuchtweite nicht erfüllen würden, wenn jemand das Geld für eine Einzelabnahme in die Hand nehmen würde. Zumindest in der Schweiz, wo Einzelabnahmen wohl angeblich nicht so kompliziert sind, wie hier, sondern einfach festgelegt ist, was in einer bestimmten Entfernung sichtbar sein muss, werden die Teile auch eingetragen (hab ich in einem anderen Forum gelesen - und den Wahrheitsgehalt natürlich nicht überprüft...)

Hatte eigentlich irgendjemand schon erwähnt, dass die Teile verboten sind? :b
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Hatte eigentlich irgendjemand schon erwähnt, dass die Teile verboten sind? :b

ja und deshalb muss es nicht jeder wiederholen: :s

Leider hat der Zetti mit diesen Rückfahrleuchten dann keine Betriebserlaubnis mehr
Wenn die Betriebserlaubnis erlöscht müßte ein kräftiges Bussgeld fällig werden. Evt. mit vorübergehnden Fussgänger Dasein.:+
und das es nicht legal ist, wurde glaube ich schonmal weiter oben erwähnt
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Es geht mir nicht um die Leute, die mich "nerven" oder die nicht "StVZO-konform" unterwegs sind und auch nicht um die, die sich nicht an die StVO-gerecht fahren ohne andere zu gefährden.

Es geht mir nur um den einen, der genau vor meiner Nase fährt und mich gefährdet. Ich will solche Leute nicht vor mir haben ... sollen die ihre Autos einfach von Ort zu Ort beamen, aber nicht vor meiner Nase rumfahren. :M

Und sowieso ist das Ansichtssache .... das nun darauf zu münzen, dass auch Plaketten-hinter-die-Scheibe-Stecker angezeigt gehören ist schlichtweg b:
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

sollen die ihre Autos einfach von Ort zu Ort beamen, aber nicht vor meiner Nase rumfahren. :M

Wenn ein Auto zum Beamen geignet ist, dann ja wohl ein Bimmer... :M

Und sowieso ist das Ansichtssache .... das nun darauf zu münzen, dass auch Plaketten-hinter-die-Scheibe-Stecker angezeigt gehören ist schlichtweg b:

War doch gar nicht so gemeint. Ich hab doch selbst meine Plakette gesteckt und nicht geklebt... :X Und ich gestehe zudem, dass ich mir solche Rückleuchten auch bei ebay gekauft habe. :X:X Aber ich traue doch jedem zu, der sich solche Teile kauft, dass er während er die Teile einbaut, mal kritisch prüft (so wie du), wie die Leuchtkraft tatsächlich ist (aus 10, 20, 50m). Die hängt ja auch davon ab, wie oft rüberlasiert wurde. Und wenn ich dann sehe, dass es tatsächlich arg dunkel ist, dann fliegen sie halt wieder raus. Und ich kaufe mir dann eben die Originalrückleuchten bei ebay für 20E und lass halt nur einmal statt 2 mal rüberlasieren. Oder der Lackierer soll Transparentlack nehmen oder was weiss ich.

Aber wieso schwarze Rückleuchten jetzt Prolltuning sind und Weisse nicht und warum der Themenstarter hier so angegangen werden muss, verstehe ich ehrlich gesagt nicht.

Und zu guter letzt...
bier3.gif
bier2.gif


Ist doch alles nicht böse gemeint...
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

SNeuerdings mach ich da kurzen Prozess ... ich rufe kurz die 110 an, gebe das Kennzeichen durch mit Bitte um Überprüfung des Fahrzeugs auf Verkehrstauglichkeit.

Bei Touren, die ich organisiere schice ich Schwarzlichtfahrer nach Hause - die haben nichts bei Touren zu suchen.

:T und dann schickst du ihn ohne Essen in sein Zimmer?

Man kann es auch übertreiben...
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Tach zusammen!
Ok. es ist oft genug geschrieben worden das es verboten ist. Aber es führt nicht automatisch zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis". Wer möchte kann sich das Urteil des OLG Köln ja zu Gemüte führen. Wer nicht klickt weiter.

Ich habe mal exemplarisch ein Urteil zum Erlöschen BE angehängt: Dies ist, zumindest für die "älteren" Fahrer vielleicht neu. Früher war alles ein Erlöschen der BE weil die abstrakte (bloße Möglichkeit)Gefährdung ausreichend war wenn Fz-Teil ohne Prüfzeichen verwendet wurden bzw. Teile mit Prüfzeichen verändert oder abmontiert wurden.
Da reichte schon die Montage einer nicht im Fz.Schein eingetragener Bereifung bzw. eines nicht eingetragenen Reifenherstellers (besonders für Motorradfahrer).

Durch die Neufassung der StVZO ist der §19 etwas schwieriger (für das Erlöschen der BE) geworden da die konkrete (gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit) Gefährdung bei der Verwendung von zugelassenen Teilen erforderlich ist. Dies ist u.U. durch einen a.a.S. zu prüfen. Dieses Gutachten kann von der Verwaltungsbehörde (auch Polizei) angeordnet werden. Dies wird aber wohl von Bundesland zu Bundesland und Polizeibehörde zu Polizeibehörde unterschiedlich sein.

Im Falle eines Unfall hat man aber mit solchen Tönungsrückleuten vermutlich die A...karte. Dann ist aus der abstrakten Gefährdung ja auch der Eintritt eines Schadens geworden.
Die Zuweisung der Schuld/Teilschuld obliegt dann den Richtern. Eine bundeseinheitliche Rechtsprechung wird kaum zu finden sein weil die Einzelfälle vermutlich immer etwas individuell sind und dann auch enntsprechend "begutachtet" und "gerichtet" werden.

Ansonsten: Wer sich, nur für die Optik, die Gutachterrechnung oder die Teil- bzw. Vollzuweisung der Schuld durch das Gericht ans Bein binden möchte, kann, und da stimme ich Jokin voll zu, nicht auf auf Mitleid hoffen.

PS an Jokin: Die Notrufnr. 110 sollte auch nur für Notfälle benutzt werden. Ein formlosen Schreiben an die Polizei oder ans SVA reicht vollkommen aus.
Solche "unterbelichteten" Fahrer und Fahrzeuge gehören in die Garage.



OLG Köln, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen Ss 11/97 (Z) hatte zur Frage der Verwendung von Rad-Reifen-Kombinationen, die nicht im Fahrzeugschein eingetragen waren, zu entscheiden, ob dadurch bereits die Betriebserlaubnis erloschen war. Dieses wurde mit Verweis auf § 19 Abs. 2 verneint.




Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs. 1, 69 a StVZO i. V. m. § 24 StVG" zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 DM verurteilt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am Abend des 25.3.1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B.. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.

Der Betroffene hat geltend gemacht, er habe sich zur Tatzeit mit den frisch montierten Reifen auf der Rückfahrt aus der Werkstatt befunden. Die fehlende Eintragung im Kraftfahrzeugschein, bei der es sich um eine reine Formalität handele, habe anläßlich eines extra für diesen Zweck für den nächsten vorgesehenen TÜV-Termins nachgeholt werden sollen.

Hierzu hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, diese Einlassung vermöge den Betroffenen nicht zu entlasten. Das von ihm gefahrene Fahrzeug dürfe "nur mit den Reifengrößen, die im Fahrzeugschein aufgeführt sind, betrieben werden". Für eine andere Reifengröße besitze "dieses Fahrzeug keine Zulassung". Dementsprechend sei für dieses Kfz, was der Betroffene bei ausreichender Überlegung auch hätte erkennen können, die Betriebserlaubnis erloschen gewesen, "weil das Fahrzeug an wesentlichen, der Verkehrssicherheit dienenden Teilen entscheiden verändert" worden war.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des Betroffenen, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassende Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht - wie sich aus der Begründung des Amtsgerichts ergibt - offenkundig darauf, daß das Gericht die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StVZO noch nicht hinreichend beachtet hat, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten ist, um eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis sicherzustellen.
Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, durch die Benutzung einer nicht eingetragenen Reifengröße seien Teile des Fahrzeugs verändert worden, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe. Diese Argumentation stützt sich erkennbar auf § 19 Abs. 2 StVZO a. F. wonach eine gemäß § 18 StVZO grundsätzlich erforderliche Betriebserlaubnis regelmäßig dann erlosch, wenn Fahrzeugteile willentlich verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war, oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte (vgl. zur früheren Rechtslage: Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 6 u. 12 ff.). Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2106) neu gefaßt worden (vgl. dazu schon Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahr 1993, NJW 1994, 696 ff. (697/698)). In der seit dem 1.1.1994 gültigen Fassung bestimmt § 19 Abs. 2 StVZO n. F. nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Ziffern 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Ziffer 2 die frühere weiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt (vgl. Hentschel a a.0.). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt zu letzterem aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Nach der Neufassung reicht daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen aus, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 28.3.1995 - Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); siehe auch Beschlüsse vom 25.7.95 - Ss 365/95 (Z) und vom 12.12.95 - Ss 652/95 (Z)-; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 f.; NZV 96, 40 f.; NZV 96, 249; siehe auch Hentschel, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 8 u. 13). Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraussetzt (vgl. dazu zutreffend OLG Düsseldorf NZV 96, 249 im Anschluß an die (unberechtigte) Kritik von Kreutel/Schmitt (NZV 96, 41 f.) gegenüber dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 25.7.1995 (NZV 1996, 40 f.)), so ist es nach der gesetzliche Neuregelung doch notwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt (vgl. SenE, a.a.O., siehe auch Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1994, NJW 1995, 627 f.). Entgegen der hiergegen in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Kreutel/Schmitt a.a.O.) bedeutet eine solche am Willen des Verordnungsgebers, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Einschränkung der früheren Regelung für geboten gehalten hat (vgl. amtl. Begründung a.a.O.), orientierte Interpretation der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO auch nicht "weitgehend das "Aus " für die polizeiliche Überwachung dieser Vorschrift" (vgl. Kreutel/Schmitt, a.a.O., S. 42). Richtig ist, daß dadurch eine schematische Anwendung von Übersichtstabellen ausgeschlossen wird (vgl. SenE, a.a.O.). Nicht verkannt werden darf allerdings, daß solche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für Verkehr, VkBl 1994, 159 ff.; abgedruckt auch bei Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer Rechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren Gesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend waren (vgl. BGHSt 32, 16 ff.). Ebenso wie die Bedeutung solcher Auslegungshilfen (vgl. zum Begriff BGH, a.a.O.) für die frühere Gesetzeslage daher nicht überbewertet werden darf, dürfen die den Behörden nach der Neufassung der Verordnung verbleibenden Regularien nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist dabei schon auf § 19 Abs. 2 Satz 4 StVZO, in dem ausdrücklich auf die Regelung des § 17 Abs. 3 StVZO verwiesen wird. Danach kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters anordnen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß infolge von Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 19 StVZO Rdnr. 6; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Bd. I 3, 19 StVZO Rdnr. 1 (zu § 19 Abs. 2 a. F.)). Außerdem kommt bei der Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31 Abs. 2 StVZO in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 19 StVZO Rdnr. 8). Für die Praxis ist die Ahndung von Verstößen gegen §§ 18 ff. StVZO somit zwar schwieriger geworden, weil jeweils eine konkrete Einzelüberprüfung vorzunehmen ist. Häufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe eines technischen Sachverständigen erfordern (vgl. SenE, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 96, 249; Hentschel, a.a.O., NJW 95, 627). Keineswegs bedeutet dies jedoch, daß deswegen zukünftig die polizeiliche Überwachung dieser Rechtsnorm nicht mehr zu gewährleisten ist. Vielmehr gilt es im Interesse der Erhaltung eines möglichst hohen Sicherheitsstandards für eine strikte Einhaltung der Vorschrift Sorge zu tragen. Den durch die Neuregelung aufgeworfenen Erschwernissen hat der Verordnungsgeber durch Zurverfügungstellung von neuen Kontrollmöglichkeiten teilweise bereits Rechnung getragen; teilweise ist auf bereits früher geltende weniger einschneidende Regelungen zurückzugreifen (s.o.). Die verbleibenden Schwierigkeiten sind zwangsläufige Folge der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewollten Einschränkung der früheren Gesetzesfassung. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist von Verwaltungsbehörden und Gerichten gleichermaßen zu akzeptieren.

Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Erlöschen der Betriebserlaubnis entsprechen den dargelegten Grundsätzen nicht. Das Gericht hat Tatsachen, die die Erwartung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern rechtfertigen könnten, weder ausdrücklich mitgeteilt noch lassen sich solche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Dabei hätten entsprechende Ausführungen vorliegend auch schon deswegen nahe gelegen, weil die Benutzung nicht eingetragener Reifen anderer Größen nach dem oben erwähnten Beispielkatalog des Bundesverkehrsministers (a.a.0.) im Regelfall nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll.


Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Abteilung des Amtsgerichts, die das angefochtene Urteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Es war dem Senat nicht möglich, in der Sache selbst zu entscheiden. Für eine Verurteilung fehlt es bislang an jedweder Tatsachengrundlage. Ein Freispruch kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, daß in diesem Punkt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - noch ausreichende Feststellungen getroffen werden können.

Gruß
FranCa
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Ja und wo machst du dir die sogenannten "Katzenaugen" dran?

Mfg Japaner

Wieso sogenannt? Da klemm ich zwei Katzen rechts und links unter den Heckspoiler (der wiederum natürlich kein Prolltuning ist - hoff' ich)... q:
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Genau das ist der Punkt:

"daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird "

... ich hab absolut nix dagegen, wenn jemand meint, er müsste seine Rückleuchten mal mit einer leichten Tönungsfolie abkleben und die dann noch super zu erkennen sind.

Es geht mir auch nicht um das "Prinzip", sondern wirklich um die Gefährdung.

Meine Rückleuchten hatte ich damals weitervertickt :b
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Mir fehlt der Kontrast !
Ist halt Geschmackssache für mich ist es ein no go !
Grüße Frank !
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

quote=FranCa;822183]Tach zusammen!
Ok. es ist oft genug geschrieben worden das es verboten ist. Aber es führt nicht automatisch zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis". Wer möchte kann sich das Urteil des OLG Köln ja zu Gemüte führen. Wer nicht klickt weiter.

........

Gruß
FranCa[/quote]



:t:t:t:t:t:t:t:t:t:t[
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

ich hab mir gerade ein zweiten satz rueckleuchten gekauft und etwas experimentiert.
ich habe die blinker nur sehr gering getönt und gelbe blinkerbirnen eingebaut. ich werde jetzt mal testen wie es mit der gelben leuchtkraft aussieht! sollte es zu gering sein, bau ich sie nicht an.

rueckleuchten.jpg
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

wollte nur mal zeigen das es auch legal geht! :)

hier meine angebauten roten rückleuchten!

zzzz_red_backlights_01.jpg


und hier wenn sie blinken!!!

zzzz_red_backlights_02.jpg
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

ich kenne leute die mit der methode sogar durch den tüv gekommen sind. die prüfen nur ob es korrekt leuchtet. es ist minimal dunkler aber dafür gelb/orange! funktioniert übrigens durch eine mit grünem lampenlack beschichtetet birne :)
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Jetzt brauchst du nur noch eine, die durch rotes Plastik weiss leuchtet... :X Wegen der Symmetrie.:w
 
AW: Rückleuchten ! Was haltet ihr davon?

Jetzt brauchst du nur noch eine, die durch rotes Plastik weiss leuchtet... Wegen der Symmetrie.


dürfte etwas schwer werden ;-) mir ist symmetrie übrigens nicht so wichtig .... dann bräuchte ich ne 4 rohr anlage, nen zweiten NS aufkleber und die britische rückleuchte :D
 
Zurück
Oben Unten