Sauerei des Montats...Routenplaner-online.de

AW: Sauerei des Montats...Routenplaner-online.de

Also, meine private Meinung: nicht zahlen!!

Habe auf der Seite der IHK Köln etwas zur Informationspflicht des Anbieters gefunden. Diese dürfte der fragwürdige Anbieter des Routenplaners schonmal verletzt haben...


Informationspflichten des Online-Anbieters
1. Anbieterkennzeichnung
[FONT=Arial,Arial]
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten. Diese "Anbieterkennzeichnung" muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig ("Anbieterkennzeichnung", "Impressum") bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann. (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Informiert werden muss über:

• den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht!),
• bei juristischen Personen (bei Personenvereinigungen, zum Beispiel bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft), zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
• den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für so genannte Mediendienste),
• die E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer,
• das für ihn zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
• Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
• die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.), sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden), oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer
• bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem Telemediengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet oder abgemahnt werden können, sollte jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Jetzt das eigentlich Wichtige:

Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 1 BGB-InfoV):

• die Identität des Unternehmers sowie des Registers, bei dem der Unternehmer eingetragen ist, und die Registernummer,
• die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder die Identität einer anderen gewerblichen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
• jede Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer, einem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
• die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei so genannten Dauerschuldverhältnissen),
• eventuelle Liefervorbehalte,
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
• gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
die Einzelheiten bezüglich Zahlung und Lieferung,
das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
• die spezifischen zusätzlichen Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wenn diese durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
• die Gültigkeitsdauer befristeter Informationen, beispielsweise befristeter Angebote.

Die oben genannten Informationen müssen bei einem Warenkauf spätestens bei Lieferung, sonst spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung in Textform (Brief, Fax, CD-Rom, E-Mail etc.; das Einstellen auf einer Homepage genügt grundsätzlich nicht!) dem Verbraucher mitgeteilt werden. Zusätzlich sind folgende Informationen in Textform zu übermitteln:
  1. Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  2. bei Dauerschuldverhältnissen (länger als 1 Jahr) vertragliche Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
  3. zum Kundendienst sowie geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
[FONT=Arial,Arial]
3. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
[/FONT]
Zusätzlich muss ein Unternehmer, der einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, dem Kunden (egal, ob Verbraucher oder Unternehmer) nach § 312e BGB und § 3 BGB-InfoV
• angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen,
den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen,
die Möglichkeit verschaffen, den Vertragstext einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.

Außerdem muss er dem Kunden Informationen geben
  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zu-gänglich ist,
  3. wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  4. Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  5. Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft.
So weit ich das hier mitbekomen habe, hat doch der Anbieter gegen einige Punkte verstoßen :w:w

[/FONT]Wie lange ist das Ganze her? Vielleicht kannst du ja auch einfach widerrufen...

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
[FONT=Arial,Arial]
Das Fernabsatzrecht räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Bei einem Widerrufsrecht kann der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn die Belehrung ordnungsgemäß war. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Erklärung in Textform oder die Rücksendung der Sache.

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Unternehmer dem Kunden:
- eine Belehrung in Textform (siehe oben) zur Verfügung gestellt hat, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten muss und
- die oben genannten Informationspflichten erfüllt sind.

Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Wareneingangs beim Empfänger. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat. Das Widerrufsrecht erlischt bei Warenlieferungen spätestens sechs Monate nach Eingang der Ware beim Kunden, bei Dienstleistungen sechs Monate nach Vertragsabschluss beziehungsweise auch dann, wenn der Unternehmer im Einvernehmen mit dem Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist.

Just my two cents...nicht zahlen!!

Die legen das doch nur darauf an, dass genug Leute Schiß kriegen und zahlen! Leicht verdientes geld...
Hatte mal was Ähnliches, wo ich sogar eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt bekommen habe und 300 Euro zahlen sollte :j:j
Habe ich natürlich nicht und nach zweimaligen Schriftverkehr meinerseits, habe ich nie mehr was gehört %::t
[/FONT]
 
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... Wenn ich mir aber das Ganze hier ansehe dann sind die Kosten zwar nicht deutlichst sichtbar, aber auf jeden Fall klar angezeigt. ...

Es ist wahrlich beeindruckend, mit welch lässiger Eleganz Du unter fachmännischer Würdigung der gesamten relevanten Rechtsprechung den konkreten Fall unter die Voraussetzungen der PAngV subsumierst und das Ergebnis in einem einzigen prägnanten Satz zusammenfasst. %: :X
 
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PAngV - Preisangabenverordnung (zur Info)
Brummm, es ist immer wieder schön, deine Beiträge zu solchen Themen zu lesen :t (und das ist nicht ironisch gemeint, sondern Ernst).
 
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PAngV - Preisangabenverordnung (zur Info)
Brummm, es ist immer wieder schön, deine Beiträge zu solchen Themen zu lesen :t (und das ist nicht ironisch gemeint, sondern Ernst).

Ach komm, Du hast doch nur Angst, dass ich Dich wegen Namensanmaßung vor den Kadi zerre. :d :y
 
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kurze Frage:

- kam die Mahnung per Mail oder Post ?
- hast du deine tatsächliche Anschrift bei der Anmeldung verwendet ?


PS: ich stecke da im Moment auch in einer solchen AGB Falle; habe aber keine korrekte Adresse angegeben und somit verläuft das alles im Sand. Wenn du 2 Minuten google bemühst und mal "SAT1 Abo Falle" eingibst wirst du auf einen Musterbrief stossen der dir weiterhelfen wird; ansonsten => NICHTS ZAHLEN !!!!
 
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Ich wollte dir jetzt eigentlich empfehlen den Namen der Firmen bzw. des Gesellschafters einmal bei google einzugeben. Wie du selber gemerkt hast landet man dabei sehr schnell auf Verbraucherschutzseiten.

Ich habe einmal mit einer ebay Abmahnung eines Anwaltes zu tun gehabt. Dieser hat deswegen (lt. Internet und Verbraucherschutz) seine Anwaltszulassungen wegen dieser Scherze verloren.

Auf den ersten Blick schaut es schlecht für dich aus, die gesamte Aufmachung und der in den AGB versteckte (wenn ich dich richtig verstanden habe) Preis geben dir mMn bei einer Gerichtsverhandlung gute Chancen.
Grob gesagt führen Klauseln in AGB mit denen ein durchschnittlicher Verbraucher weder rechnet noch rechnen musste zur Unwirksamkeit (der Klausel). Preis für Dienstleistungen sind mMn nicht regelmäßig Inhalt von AGB.

Häufig lassen solche Anbieter schon wenn man darauf reagiert und ankündig sich auf eine Gerichtsverfahren einzulassen von weiteren Schritten ab. Es gibt sicherlich noch genug Leute die Zahlung aus Angst vor Konsequenzen.

@ Frantic

Ob die Mahnung per Post oder Mail kommt ist unerheblich. Eine Mahnung ist lediglich eine Information und eine Vorstufe zum gerichtlichen Mahnverfahren. Es gib IMHO keine Formvorschriften. Aber selbst wenn wäre eine elektronisch versendetet Mahnung zulässig und gilt als zugegangen wenn sie in den Machtbereich (Posteingang) des Empfämgers gelangt ist.
 
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Was mache ich aber wenn mein Mail Provider die Absender Adresse auf ner Blacklist stehen hat und ich somit keinerlei Mails von der betreffenden Seite erhalten kann ?

Ich verlasse mich da nie auf die elektronische Post ;) bei meinem Fall bin ich schon bei Mahnstufe 2 :T:T
 
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Ich hatte das Vergnügen Anfang des Jahres mit genealogie.de, ist ähnlich gemacht und es geht auch um knapp EUR 60,00. NICHT BEZAHLEN! Es kommen sicher noch einige Mails und sogar Post vom Anwalt und einem Inkassobüro, ist aber unbedenklich. Lass dich nicht verunsichern, die Masche läuft schon länger und bei einigen klappt es wohl. Ich habe einen Anwalt gefragt, der mich eher verunsichert hat. Wenn Du mehr wissen willst, google mal nach genealogie...

Viele Grüße, Torsten
 
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Nochmals vielen vielen Dank für die große Resonanz, ihr seid echt super :t Ich mach jetzt erst mal nix und werd euch auf dem laufenden halten...
 
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Hab jetzt nur mal so alles überflogen, glaube aber ein Aspekt ist noch nicht gewürdigt worden:

Die Firma sitzt im Ausland (UK). Es steht zu befürchten, dass du, von dir aus aktiv geworden, selbst dann nicht das Geld für deinen (beratenden) Anwalt erhältst, wenn du im Recht wärst.
Dieses Risiko schätze ich höher ein als das vor Gericht gezerrt zu werden.

Auch wenn ich kein Jurist bin, weiß ich doch, dass das Fernabsatzgesetz recht verbraucherfreundlich gestaltet ist und ich gewisse Analogien dazu sehe (oder auch die Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit sogenannten Haustürgeschäften).

Also erst mal nicht einschüchtern lassen!

Grüße
Oliver
 
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Also erst mal nicht einschüchtern lassen!

Grüße
Oliver

Genau - ich reagiere grundsaetzlich nicht mehr bevor ein Mahnbescheid kommt. Ist den Aerger nicht wert - und sogar im (unwahrscheinlichen) Fall eines unguenstigen Obsiegen/Unterliegens faellen die paar Kroeten nicht in Gewicht.

Gruss,
Tom
 
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Also:

Ich bin kein Jurist, aber dafür im Online- und Telekommunikationsbereich ganz gut unterwegs. Mir sind seit den Zeiten des "Dialers" so ziemlich alle Abzock-Methoden gut bekannt, einige von den **** dahinter kenne ich auch persönlich (leider).

Mein Rat: NICHT ZAHLEN! Von mir aus kannst Du denen nen anwaltlichen Brief mit deiner Begründung per Einschreiben mit Rückschein schreiben, den liest aber eh keiner.

Ich bin mir sehr sicher, dass da bis auf ne weitere Mahnung per E-Mail nichts mehr kommt. Das Geschäftsmodell dieser Jungs ist immer gleich: Möglichst viele Rechnungen verschicken. Im Schnitt zahlen 5%-10% und das bei 10-20 Rechnungen am Tag. Das reicht anders als zu Dialer-Zeiten nicht mehr für Ferraris und ne nette Zweitwohnung in Ländern ohne Auslieferungsabkommen, ist aber immer noch ne nette Marge. Kosten haben die ja bis auf den Betrieb der Webseite so gut wie keine.

Juristisch ist der Anspruch gegen Dich zwar strittig (d.h. prinzipiell könnten die je nach Gericht durchaus damit durchkommen), aber ein gerichtliches Mahnverfahren ist denen bei der Betragshöhe viel zu anstrengend und kostspielig. Außerdem leben die davon, nicht zu sehr aufzufallen.

Gruß
Daniel
 
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Juristisch ist der Anspruch gegen Dich zwar strittig (d.h. prinzipiell könnten die je nach Gericht durchaus damit durchkommen), aber ein gerichtliches Mahnverfahren ist denen bei der Betragshöhe viel zu anstrengend und kostspielig. Außerdem leben die davon, nicht zu sehr aufzufallen.

Das finde ich alles in allem eine gut auf den Punkt gebrachte taktische Einschätzung der Situation. :)
 
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Was mache ich aber wenn mein Mail Provider die Absender Adresse auf ner Blacklist stehen hat und ich somit keinerlei Mails von der betreffenden Seite erhalten kann ?

Ich verlasse mich da nie auf die elektronische Post ;) bei meinem Fall bin ich schon bei Mahnstufe 2 :T:T

Hiermit liegst du wie schon angesprochen aber daneben. Ob eine Mail in deinem Posteingang angekommen ist lässt sich notfalls problemlos nachweisen.
Aber wie schon gesagt. Eine Mahnung ist nicht verplichtend. Es ist ja nur ein Angbot sich auf eine außergerichtliche Lösung einzulassen. Der Kläger kann dich auch direkt gerichtlich klagen.
Vollkommen unabhängig davon ob du nun ein Mail, Brief oder sonstetwas erhalten oder auch nicht erhalten hast.

z4-Ei schrieb:
Auch wenn ich kein Jurist bin, weiß ich doch, dass das Fernabsatzgesetz recht verbraucherfreundlich gestaltet ist und ich gewisse Analogien dazu sehe (oder auch die Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit sogenannten Haustürgeschäften).

Das Fernabsatzgesetz hat aber nichts mit Haustürgeschäften zu tun.

Das 14 tägige Rückgaberecht beim Fernabsatzgesetz hat den Hintergrund, daß du die Ware nicht überprüfen konntest bei Vertragsabschluss, die Sonderregelungen beim Haustürgeschäft hingegen bestehen um dich vor Übereilung zu schützen, da du "an deiner Tür" vielleicht nicht auf ein Geschäft eingestellt warst und so Entscheidungen triffst, die du sonst nicht getroffen hättest.
 
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...
Das Fernabsatzgesetz hat aber nichts mit Haustürgeschäften zu tun.
...

Vor allem ist das Fernabsatzgesetz bereits vor mehreren Jahren außer Kraft getreten; dessen Regelungen sind in überarbeiter Form im BGB aufgegangen... B;
 
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Hi,

hat irgend jemand von Euch auch Erfahrungen mit diesen Verbrechern gemacht?
www.routenplaner-online.de

Wenn ich mich recht entsinne - ich glaube: Ja. Vor ca. einem Jahr. Damals genügte ein bitterböses Anwaltsschreiben, und die Sache war erledigt: Der Gegner bestätigte schriftlich, keine Rechte geltend zu machen.

Wenn Du also rechtsschutzversichert ohne Selbstbeteiligung bist :B: Ab zum Anwalt, und mit hoher Wahrscheinlichkeit kannst Du die Sache abhaken.
 
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Das Fernabsatzgesetz hat aber nichts mit Haustürgeschäften zu tun.

Das habe ich auch nicht behauptet.
Wenn du einen gemeinsamen Kern suchst, dann liegt er in der Besserstellung der Verbraucher im Vergleich zur gesetzlichen Regelung vor Verabschiedung besagter Gesetze.

Grüße
Oliver
 
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