SMG Hydraulik nach Verkauf des Wagens defekt?

Mantispraying

Fahrer
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31 Oktober 2007
Hallo,

ich mache es kurz.

Ich habe einen 04.2004er 2,5i mit 192 PS Z4 mit SMG. Ich habe den Wagen mit 29000 km gekauft und nach 6,5 Jahren mit 90500 verkauft.

In der Zeit habe wurden insgesamt 3 Inspektionen bei BMW gemacht. Eine direkt als ich den Wagen gekauft habe. Die letzte 02.2012. Die nächste Inspektion stand in 13500 km an.

Ich hatte mit dem Wagen ehrlich gesagt keine Probleme. Lediglich ist mir einmal eine hintere Feder gebrochen und vor kurzem wurden die Koppelstangen erneuert. Der Motor und das SMG waren ein Traum.

Jetzt habe ich den Wagen vor zwei Tagen verkauft und alles war gut. Ich habe sogar eine neue HU machen lassen und abgesehen von den Nebelscheinwerfern die etwas zu tief eingestellt waren, war auch dort alles in vollster Ordnung. Es wurde auch dort schon der Fehlerspeicher ausgelesen.

Gestern ruft mich der Käufer an, dass er den Wagen nicht mehr gestartet bekommt und dass er den Rückwärtsgang nicht mehr herausbekommt. Auch soll ein Warnzeichen angezeigt werden. Das "Zahnrad mit dem Ausrufezeichen". Ein BMW Notdienst soll gekommen sein und den Fehlerspeicher ausgelesen haben. Da soll etwas von einer defekten Hydraulikeinheit gestanden haben.

Meine Frage: Das kann doch alles nicht sein? Oder kann man durch Fehlbedienung den Kram so schnell kaputt machen? Ich habe dem Käufer jetzt geschrieben, er solle die Batterie abklemmen und neu laden.

Solltet Ihr Wissen darüber haben, würde ich mich freuen wenn ihr es mit mir teilen könntet. Auch Rechtliches. Ich bin mir nämlich keiner Schuld bewusst.

Mit freundlichen Grüßen
 
Das ist doch ganz einfach:

Wenn die Hydraulikeinheit bei Fahrzeugübergabe defekt gewesen wäre, hätte der Käufer nciht nach Hause fahren können. Ergo war die Hydraulikeinheit in Ordnung.

Und wenn die Hydraulikeinheit später kaputt geht, dann ist das nicht Dein Problem.

Meine Empfehlung: Tu nichts - warum auch? niemand zwingt Dich dazu. Der Käufer soll sich an eine Werkstatt wenden. Ganz unglücklich wäre es, wenn Du ihm nun Tipps geben würdest, die einen Teil zum weiteren Schaden beitragen, dann bist Du auf einmal doch in der Haftung ... vielleicht. Aber garantiert nicht, wenn Du einfach nix tust.

Auch die Rechtsfrage ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen egal. Kümmere Dich spter drum.
 
Aber nur, wenn die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde.
Beim Privatverkauf gibt es keine Gewährleistung, wenn diese nicht explizit vereinbart wurde.

Du meinst vielleicht die "Sachmängelhaftung"? Hier gilt in den ersten 6 Monaten, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der Defekt bei Verkauf nicht vorlag ... in diesem Fall recht einfach beweisbar: Das Auto fuhr direkt nach dem Kauf.

(in Vordrucken für Privatverkäufen wird die Sachmängelhaftung aber eh schon ausgeschlossen, daher würde ich eh davon ausgehen)
 
Ja, ich meine die Gewährleistung als Haftung für Sachmängel. Wobei wir diese begriffliche Spitzfindigkeit gerne den Juristen überlassen können.:) :-) Umgangssprachlich werden diese Begriffe ja durchaus synonym gebraucht und die Voraussetzung der Vereinbarung ist mir neu. Was den Beweis der Mängelfreiheit angeht, halte ich deine These für zumindest gewagt. Mit dem Argument wären alle Ansprüche verwirkt, wenn man mit einem Auto aus eigener Kraft den Hof des Händlers erstmal verlassen hat. Die 6-Monatsfrist soll den Käufer ja aber vor den Folgen von Schäden bewahren, die nicht bei der Übergabe erkennbar waren.
Dem Käufer, wie in diesem Fall geschehen, gut gemeinte Ratschläge zur Fehlerbehebung zu geben, halte ich auch nicht für pfiffig. Weniger aus Sorge vor Folgeschäden, sondern weil das als Hinweis gedeutet werden kann, dass bereits Erfahrungen mit solchen Defekten am Fahrzeug vorliegen. Was dann auch einen Auschluss der Sachmängelhaftung angreifbar machen dürfte.
 
Nein, natürlich sind nicht alle Ansprüche auf "Mängel" mit dem Verlassen des Händlers verwirkt!
Und nein, es handelt sich nicht um eine "Spitzfindigkeit" die Begriffe sauber zu trennen, ich rate jedem Interessenten sich damit genauer auseinander zu setzen!

Nehmen wir an, die Nebelscheinwerfer sind beim Kauf defekt. Der Käufer kauft das Auto und fällt ein paar Tage später durch die HU, weil die nicht funktionieren.

Hat der Käufer das Auto von privat gekauft, gilt in aller Regel "gekauft wie gesehen", sein Pech ... wobei die Nebelscheinwerfer durchaus vor dem Verkaufszeitpunkt schon defekt gewesen sein können. Der Käufer hat es nicht geprüft ... sein Pech.

Hat der Käufer das Auto von einem Händler gekauft, dann greift die Sachmängelhaftung, denn der Händler kann nicht zweifelsfrei nachweisen, das die Nebelscheinwerfer zum Zeitpunkt des Verkaufs funktionierten. Dank Sachmängelhaftung ist das Glück mit den Dummen ... den Dummen, die sich eben nicht von der Funktion der Nebelscheinwerfer überzeugten.

Es geht also wirklich um das "Vorhandensein" von Mängeln ... und wenn ein Mangel später auftritt, der gleich das ganze Auto lahm legt, dann kann der beim Kauf doch gar nicht vorgelegen haben.
 
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