AW: endlich kann es los gehen
Houston wir haben ein Problem ==> Dekra zum Thema Heckflügel ==>
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Bezugnehmend auf die StVZO §30 dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
keine
besondere Gefährdung zu erwarten ist.
Dieses gilt auch für Luftleiteinrichtungen.
Für die Ablehnung derartiger Eintragungen gibt es mehrere Gründe.
Heckspoiler zählen zu den Windleiteinrichtungen. Diese sollen zum Einen
das Fahrverhalten positiv beeinflussen und zum Anderen erwatet man vom
Spoiler eine günstige optimale Führung des Luftwiderstandes.
Weiterhin sollte es keinen nachteiligen Einfluss auf den
Kraftstoffverbrauch geben.
Grade bei großen Spoilern in Form von "Heckflügeln" ist diese Beurteilung
sehr
aufwendig und teuer. Hier wären Windkanalmessungen notwendig, die dem
durchschnittlichen Kunden nicht zumutbar sind.
Ein weiterer Grund ist die Art des Anbaus und die Befestigung.
Bei den großen Flächen lassen sich die Kräfte, die dann bei höheren
Geschwindigkeiten auf einen solchen Spoiler, und damit auch auf seine
Befestigung wirken, nicht ohne weiteres beurteilen.
Da Heckspoiler im weitesten Sinne über die Fahrzeugumrisse hinausragen,
müssen sie so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer
weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieses trifft auch für Unfälle zu.
Daher sind Heckspoiler in der Regel aus weichen, verformbaren Materialien
herzustellen. Eine andere Möglichkeit wären sogenannte Sollbruchstellen,
die
dann bei großer Windlast wieder zu Gefahren führen würden.
Und aus der Summe dieser auftretenden Schwierigkeiten, lehnen die
meisten Sachverständigen die Abnahme übergroßer Heckspoiler ab.
Dies gilt sinngemäß für alle Spoiler in entsprechender Bauweise
(s.g. "DTM-Spoiler"), auch wenn Teile des Spoilers nicht aus Aluminium
sondern aus Carbon, GFK, Kevlar oder Kohlefaser gefertigt wurden.
Die Grundlage bildet der o.g. §30 StVZO, der die Beschaffenheit der
Fahrzeuge
vorschreibt.
Hier nur einmal die ersten drei Absätze:
"§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder
mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen
möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen
von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein
und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile,
die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen
einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein. ..."
Ein weiterer Hinweis ergibt sich auf dem folgenden Paragraphen
"§ 30c Vorstehende Außenkanten
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den
Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen...."
Diese Vorschriften dienen auch bei vielen anderen Anbauteile für die
Beurteilung.
Es erging übrigens ein Verbot, an alle Prüfstellen und
Überwachungsorganisationen,
welches sich auf die Begutachtung, Änderungsabnahme oder die
Hauptuntersuchung
von Fahrzeugen mit Spoilern bezieht, die entweder ganz oder teilweise aus
freiliegenden, metallischen Werkstoffen aufgebaut sind.
Sie entsprechen damit nicht den Forderungen des § 30c Abs. 1 StVZO und
§ 30 Abs. 1 StVZO und die von diesen Teilen ausgehenden Gefährdungen sind
vermeidbar.
Auch wenn diese Spoiler in ihren Abmessungen und der Anbringungsart den
Anforderungen des VdTÜV Merkblattes 744 bzw. der Richtlinie 74/483/EWG
(Vorstehende Außenkanten) entsprechen, wird durch die Verwendung von
metallischen Werkstoffen das Gefährdungspotential erhöht.
Insbesondere kann keine Übertragung der bisherigen Grenzwerte des
Merkblattes für die Aufschlagprüfung auf die neuen Materialien erfolgen
(Simulation des Kopfaufschlags mittels Prüfpendel).
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Technische Prüfstelle
angewiesen, künftig derartige Fahrzeugteile als unzulässig im Sinne von §
30
Abs. 1 Nr. 1 und § 30c Abs. 1 StVZO einzustufen.
Das Ministerium verweist darauf, dass ein derart hervorstehendes Teil auch
bei
Rundungen von 2,5 mm Radius bereits bei Geschwindigkeiten im Bereich von
10 bis 20 m/s messerähnliche Eigenschaften aufweisen kann.
Damit stellt es für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine unzumutbare
Gefährdung
dar. Die Bauweise ist mit so genannten Hecktragesystemen oder ähnlichen
Trägern nicht vergleichbar; diese sind im Allgemeinen sowieso nicht ständig
an
den Fahrzeugen angebaut.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. Andreas Forkert
=======>> NAJA, überstehen tut ja nix; zumindest nicht über die Fahrzeugbreite.
Die Höhe wird noch um 8 cm zum Kofferraum hin verringert und lediglich die Stützen sind aus Metall.
Das is mal wieder typisch D; dann trägt einem ein Prüfer etwas ein und der nächste bekommt fast nen Herzinfarkt.
Werde trotzdem mal den Tüv Prüfer meines Vertrauens danach fragen.